Sozialleistungen

Sozialbehörde erhöht Angemessenheitsgrenze für Kosten der Unterkunft

10. März 2020 Pressemitteilung

Wer den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann, wird unterstützt. Die Stadt Hamburg übernimmt dann die Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Betrag, bis zu welcher Höhe Miete als angemessen gilt und übernommen werden kann, ist jetzt angepasst worden. Er gilt für Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

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Um zu ermitteln, welcher Betrag als Angemessenheitsgrenze festgelegt wird, wurden die Daten des Mietenspiegels 2019 in normalen Wohnlagen differenziert nach Haushaltsgrößen ausgewertet. Diese Grenzen bilden die Grundlage für die Entscheidung, welcher Wohnraum durch Leistungsberechtigte angemietet werden kann. Sie spielen auch eine Rolle dafür, ob die Bestandsmieten von Personen, die in den Leistungsbezug kommen, als existenzsichernde Leistungen übernommen werden können.

Mit dieser Anpassung der Angemessenheitsgrenzen an den Mietenspiegel 2019 soll sichergestellt werden, dass die Vorgaben der Behörde die tatsächliche Entwicklung auf dem Hamburger Wohnungsmarkt berücksichtigen. Die Veränderungen der Angemessenheitswerte ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

Haushaltsgröße

Bisherige Angemessenheitsgrenze ab 01.06.2019 

Neue Angemessenheitsgrenze, veröffentlicht am 06. 03.2020

1 Person

495,00 Euro

501,50 Euro

2 Personen

603,00 Euro

609,60 Euro

3 Personen

732,75 Euro

755,25 Euro

4 Personen

880,20 Euro

909,00 Euro

5 Personen

1.164,45 Euro

1.180,20 Euro

6 Personen

1.328,40 Euro

1.345,20 Euro

Jede weitere Person

166,05 Euro

168,15 Euro 


Hintergrund

Derzeit übernimmt die Hamburger Sozialbehörde für rund 218.000 Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung sowie für ca. 7.200 Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Kosten für Miete und Heizung. Das entspricht rund 139.000 Haushalten. Nach aktuellem Stand beliefen sich die Aufwendungen hierfür im Jahr 2019 auf rund 737 Millionen.

Welche Mieten übernommen werden, wird auf dieser Seite im Überblick dargestellt. 

Näheres zur Anwendung der Angemessenheitsgrenzen sowie individuellen Zuschlägen und weiteren Fragen rund um das Thema Wohnen ergeben sich aus den Fachanweisungen „Bedarfs für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII).

Beide Fachanweisungen stehen online in der Infoline Sozialhilfe (was link with id: 251638)  zur Verfügung.

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