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Anpassung der Eindämmungsverordnung

26. März 2021 Pressemitteilung
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Entsprechend der Beschlüsse der letzten Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) ändert und ergänzt Hamburg die bisherige Eindämmungsverordnung. Auch wird die aufgrund gerichtlicher Vorgaben notwendige neue Regelung des Alkoholkonsumverbots an öffentlichen Orten umgesetzt. Die neuen Regeln gelten ab Montag, 29. März 2021.

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Alkoholkonsumverbot an bestimmten öffentlichen Orten

Das stadtweite Alkoholkonsumverbot, das seit Mitte Dezember gilt, wird aufgehoben. Stattdessen wird der Verzehr alkoholischer Getränke zeitlich und räumlich begrenzt. 

Betroffen sind Orte, an denen es nach den Erfahrungen und Erkenntnissen der Polizei zu Menschenansammlungen mit gemeinschaftlichem Alkoholkonsum kommt (u. a. Sternschanzenpark, Jenischpark, Hans-Albers-Platz, Ballindamm vor der Europapassage). 

Zeitlich ist der Verzehr alkoholischer Getränke an den jeweiligen Orten montags bis donnerstags von 14 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag, freitags ab 14 Uhr, sonnabends ganztägig sowie sonntags und an Feiertagen ganztägig bis 6 Uhr am Folgetag untersagt.

Die Polizei kann den Verzehr alkoholischer Getränke an weiteren Orten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen die Verordnung kommt (§ 4d).

Die genauen Orte sind unter www.hamburg.de/corona abrufbar.

Allgemeine Maskenpflichten in Kraftfahrzeugen

Sofern in Kraftfahrzeugen Personen, die in unterschiedlichen Haushalten leben,  zusammenkommen, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers. Die Pflicht gilt nicht, wenn zwischen den Personen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht (§ 10a). Durch diese Regelung soll das Infektionsrisiko bei gemeinschaftlichen Fahrten in Kraftfahrzeugen reduziert werden.

Betriebliche Testbescheinigungen

Unternehmen, die die Voraussetzungen nach §10 i der  Eindämmungsverordnung erfüllen, sind künftig berechtigt, ihren Beschäftigten bei Testungen auf das Corona Virus mittels eines PoC-Antigentests (Schnelltests) zusätzlich auch Bescheinigungen über die Testung sowie das Ergebnis auszustellen (§ 10i). Über das weitere Verfahren hierzu wird in Kürze gesondert informiert.

Modellversuche zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte

Mit der Durchführung von Modellprojekten soll zukünftig in Hamburg untersucht werden, wie Öffnungsschritte unter der Nutzung eines konsequenten Testregimes und strenger Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können. Hierzu werden die Fachbehörden und Bezirksämter in enger Abstimmung mit der Gesundheitsbehörde geeignete Veranstaltungen oder Angebote mit Publikumsverkehr festlegen. Zur Durchführung der Modellprojekte wird sich die Stadt geeigneter Anbieterinnen und Anbieter bedienen, die bestimmte Vorgaben einhalten. 

Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.hamburg.de/corona abrufbar.

Rückfragen der Medien

Sozialbehörde
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Telefon: 040 42863 2889
E-Mail: pressestelle@soziales.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/sozialbehoerde
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