Angesichts der weitgehend erfolgten Impfung von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Beschäftigten in vollstationären Pflegeeinrichtungen und dem damit verbundenen Rückgang von Infektionen in diesen Einrichtungen, können die Schutzmaßnahmen angepasst werden. Damit die Pflegeeinrichtungen genügend Zeit haben, sich auf die Änderungen vorzubereiten, treten diese ab dem 23. April in Kraft. Hamburg setzt damit die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz um und orientiert sich an den Empfehlungen des RKI zur Ausweitung der Gemeinschaftsangebote und Besuchsmöglichkeiten in Pflegeeinrichtungen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Anpassungen (§ 30):
Erweiterung der Besuchsmöglichkeiten: Ermöglicht wird ab Ende der kommenden Woche täglicher persönlicher Besuch im Rahmen der vor der Pandemie üblichen Besuchszeiten. Enge physische Kontakte werden nicht mehr auf 15 Minuten begrenzt und Treffen können an allen Orten stattfinden, weiterhin bevorzugt im Freien. Die Testpflicht für Besucher und die vorherige Terminvereinbarung für den Besuch bleiben weiterhin bestehen.
Bei Kontakten innerhalb der Einrichtung zwischen vollständig geimpften Bewohnerinnen und Bewohnern kann auf das Einhalten des Mindestabstandes und das Tragen einer medizinischen Maske verzichtet werden.
Erleichterungen bei den Testungen: Eine routinemäßige Testung geimpfter Bewohnerinnen und Bewohner entfällt. Auch die tägliche Messung der Körpertemperatur soll künftig nur noch bei Bewohnerinnen und Bewohnern erfolgen, die nicht vollständig geimpft sind. Geimpfte Beschäftigte müssen sich nur noch einmal wöchentlich einer Testung mittels POC-Antigen-Test unterziehen.
Neu ermöglicht wird der praktische Fahrunterricht für zweirädrige Kraftfahrzeuge, da dort die Infektionsgefahr im Vergleich zum praktischen Fahrunterricht, bei dem sich die Fahrschülerinnen und Fahrschüler sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer gemeinsam in einem Kraftfahrzeug aufhalten, erheblich geringer ist.
Die für die Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung zuständigen Stellen können künftig die Teilnahme an Prüfungen von einem negativen Coronavirus-Testnachweis abhängig machen (§ 19).
Zudem kann für Prüfungen der Hochschulen, Landesprüfungsämter und der Prüfungsämter der Justiz, die in Präsenzform stattfinden, die jeweils prüfende Einrichtung für anwesende Personen eine Maskenpflicht anordnen und vorschreiben, dass die Teilnahme an einer Prüfung nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises gestattet ist (§ 22).
Die erweiterte Notbetreuung in den Kitas bleibt bestehen. Betreut werden Kinder dann, wenn jedenfalls eine personensorgeberechtigte Person in der Daseinsvorsorge tätig ist bzw. in einem Beruf arbeitet, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastruktur erforderlich ist oder dringende familiäre Gründe bzw. Notlagen dies erforderlich machen. Auch allen Kindern im Jahr vor der Einschulung wird der Zugang zu den Bildungsangeboten ihrer Kindertageseinrichtung gewährt, um ihnen einen pädagogisch erforderlichen guten Übergang in die Schule zu ermöglichen (§ 24).
Im Übrigen werden die bisher geltenden Schutzmaßnahmen um zwei Wochen verlängert. Die aktuelle Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg gilt damit zunächst bis zum 2. Mai 2021. Die Verordnung steht in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung/ zur Verfügung.
Rückfragen der Medien
Sozialbehörde
Pressestelle
Telefon: 040 42863 2889
E-Mail: pressestelle@soziales.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/sozialbehoerde
Twitter, Facebook, Instagram: @sozialbehoerde