Die Verlängerung der Eindämmungsverordnung tritt am Sonnabend in Kraft und gilt bis einschließlich 2. April. Die vollständigen Regelungen der Verordnung sind aktualisiert in ihrer gültigen Fassung unter www.hamburg.de/verordnung online.
Folgende Regelungen der Eindämmungsverordnung gelten damit wie gehabt:
FFP2-Maskenpflicht
- Einzelhandel
- Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen
- Sportveranstaltungen vor Publikum
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Volksfeste
- kulturelle Einrichtungen
- zoologische und botanische Gärten (innen)
- religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
- Versammlungen (in Innenräumen)
- geschlossene Räume von Publikumseinrichtungen
- Dienststellen der Stadt Hamburg
- Praktischer und theoretischer Unterricht an Fahrschulen
- Fahrten mit Bus und Bahn
Bei Einkäufen in Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung (u. a. Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, Tankstellen, Drogerien, Apotheken, Sparkassen) sowie Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel besteht ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer (medizinischen) Maske.
3G-Zugangsmodell ohne Maskenpflicht
Zugang für Personen, die vollständig geimpft, genesen oder getestet sind.
- Schwimmbäder, Thermen, Saunen, Dampfbadeinrichtungen
- Fitness-, Sport- und Yogastudios
- Sportanlagen (Innenbereiche)
3G-Zugangsmodell mit FFP2-Maskenpflicht
- Gastronomische Angebote (innen und außen)
- körpernahe Dienstleistungen, bspw. Friseur und Fußpflege
- Beherbergungsangebote
- Prostitutionsangebote
- Spielbanken und Spielhallen
- Als Besucherin oder Besucher (nicht Patientin oder Patient) von Krankenhäusern und medizinischen Versorgungseinrichtungen
Für medizinisch erforderliche Behandlungen ist das Tragen einer Maske verpflichtend, jedoch kein Nachweis notwendig.
2G-Plus-Zugangsmodell ohne Maskenpflicht
Für Clubs und Diskotheken gilt weiter das 2G-Plus-Modell, das heißt, der Zutritt ist mit einem Nachweis über drei Impfungen bzw. zwei Impfungen und einer Genesung möglich. Bei zwei Impfungen, einer Impfung und Genesung oder einer Genesung, die höchstens 90 Tage zurückliegt, muss zusätzlich ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Das entfällt bei Nachweis einer Auffrischungsimpfung.
Verbindlich sind die Bestimmungen der Verordnung. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.
Wegen des Wegfalls bundesrechtlicher Grundlagen entfallen in der Hamburger Landesverordnung bereits zum Wochenende folgende Regelungen:
Die Kontaktbeschränkungen (ehemals § 4) werden aufgehoben. Bei Veranstaltungen (§ 9) und Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) entfällt die Zuschauerbegrenzung.
Welche Regelungen ab dem 2. April gelten, wird bis Ende des Monats unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der pandemischen Lage entschieden werden.
Rückfragen der Medien
Pressestelle der Sozialbehörde
Telefon: 040/428 63 2889
E-Mail: pressestelle@soziales.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/sozialbehoerde (was link with id: 61758)