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Corona-Verordnung

Corona-Eindämmungsverordnung läuft aus: Das gilt ab dem 1. Februar 2023 in Hamburg

27. Januar 2023 Pressemitteilung
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Die Hamburgische Corona-Eindämmungsverordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft. Damit enden in Hamburg die Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr sowie die fünftägige Isolationspflicht für mit dem Coronavirus Infizierte. Es gelten aber weiter die Regelungen, die das Infektionsschutzgesetz des Bundes festlegt, insbesondere für Einrichtungen für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Krankenhäuser und Pflegeheime.

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Die Infektionslage hat sich in vergangenen Wochen weiter entspannt, die Infektionszahlen sind rückläufig. Hinzu kommen eine sehr hohe Impfquote in Hamburg und – auch aufgrund durchgemachter Infektionen – ein großer Immunschutz innerhalb der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund hatte Gesundheitssenatorin Melanie Schlotzhauer bereits am 13. Januar ein Auslaufen der Maßnahmen verkündet.

Diese Maßnahmen fallen weg

Die Corona-Eindämmungsverordnung war zuvor noch einmal bis zum 31. Januar 2023 verlängert worden. Geregelt sind darin nur noch wenige Maßnahmen und Einschränkungen, die damit zum Monatsende auslaufen:

  • Ab 1. Februar 2023 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Öffentlichen Nahverkehr.
  • Ab 1. Februar 2023 entfällt ebenfalls die Pflicht, sich im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus für fünf Tage zu isolieren.

Gesundheitssenatorin Melanie Schlotzhauer: „Nach fast drei Jahren Pandemie befinden wir uns nun in einer neuen Phase, in der wir vor allem auf die Eigenverantwortlichkeit der Hamburgerinnen und Hamburger setzen. Damit kann jede und jeder für sich entscheiden, wann das Tragen einer Maske sinnvoll ist. Zudem gilt nicht nur für Infektionen mit dem Corona-Virus: Wer krank ist, bleibt zu Hause.“ 

Diese Regeln gelten weiter

Andere Maßnahmen, die das Infektionsschutzgesetz des Bundes regelt, gelten aber weiter:

  • In Einrichtungen des Gesundheitswesens (zum Beispiel Arztpraxen) ist weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske für Patientinnen und Patienten vorgeschrieben. Auch Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen für vulnerable Personen (beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime) müssen eine FFP2-Maske tragen.
  • Für den Besuch von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist weiterhin ein negativer Test erforderlich.

Diese Regelungen nach §28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind bis zum 7. April befristet.

Gesundheitssenatorin Melanie Schlotzhauer: „Auch wenn das Infektionsgeschehen ein Auslaufen der Corona-Eindämmungsverordnung zulässt – das Coronavirus ist nicht verschwunden. Eine Impfung bleibt der beste Schutz vor einer schweren Erkrankung. Dort, wo es räumlich eng ist oder sehr viele Menschen zusammenkommen, hilft das Tragen einer Maske, das Ansteckungsrisiko deutlich zu senken. Das Infektionsgeschehen wird seitens der Behörden weiter genau beobachtet, um im Falle einer Veränderung der Lage entsprechend reagieren zu können.“

Die erste „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg“ (kurz Hmb. SARS-CoV-2-EindämmungsVO) war am 2. April 2020 in Kraft getreten. Rechtsgrundlage war § 28 Infektionsschutzgesetz des Bundes. Derzeit gilt die 80. Hmb. Änderungsverordnung der Corona-Eindämmungsverordnung, die damit die letzte ist.

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