Die seit 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung schreibt in Art. 13 und 14 Informationspflichten vor, denen wir hiermit nachkommen.
Alle Angaben, die zur Aufgabenerfüllung gegenüber den Mitarbeitern des Integrationsamtes gemacht werden, benötigen wir, um zum Beispiel
- einen Leistungsantrag zu bearbeiten,
- ein Präventionsverfahren oder
- den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gewährleisten zu können,
- Unterstützungsleistungen bei einem Dienstleister zu beauftragen oder
- Schulungs- und Fortbildungsangebote durchzuführen, und um die Ausgleichsabgabe zu erheben.
Die Hinweise zum Datenschutz im Integrationsamt Hamburg können Sie unten herunterladen.