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Gemeinsame Ziele

Die Inklusionsvereinbarung

  • Sozialbehörde

Die Inklusionsvereinbarung soll die berufliche Integration von schwerbehinderten Menschen im Betrieb unterstützen, indem Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- bzw. Personalräte gemeinsame Ziele vereinbaren. Alle Beteiligten können hierfür die Initiative ergreifen.

  • Sozialbehörde
M. Gapfel / pixelio.de

Die Inklusionsvereinbarung erleichtert die Zusammenarbeit im Betrieb und setzt positive Impulse für die Aufgaben der Personalverantwortlichen, aber auch für die der Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- bzw. Personalräte. Ein Prozess wird in Gang gesetzt, von dem nicht nur die schwerbehinderten Menschen profitieren, sondern das gesamte Unternehmen.

Die Inhalte

Inklusionsvereinbarungen beinhalten Regelungen zur Personalplanung und Arbeitsgestaltung. Hierbei ist zu überlegen, wie inklusive Aspekte bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an mehr Berücksichtigung finden können. 

Darüber hinaus können Inklusionsvereinbarungen aber auch zum Beispiel Regelungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), zur Ausbildung behinderter Jugendlicher oder zur betrieblichen Prävention enthalten. Hierzu werden gemeinsame Ziele entwickelt und Maßnahmen verabredet, wie diese Ziele erreicht werden können. 

Eine schriftliche Vereinbarung signalisiert, alle Beteiligten stehen hinter den Zielen. Das erleichtert die anschließende Umsetzung.

Realistisch und konkret

Die Grundsatzfrage für jede gelungene Inklusionsvereinbarung ist, welche Ziele für den Betrieb oder die Dienststelle realistisch und erreichbar sind. Je konkreter Ziele und Strategien für die Umsetzung benannt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden, desto größer sind die Erfolge. 

In der Praxis hat sich bewährt, die Inklusionsvereinbarung nicht jährlich zu überarbeiten. Deshalb empfiehlt es sich, die getroffenen Vereinbarungen in einem separaten Maßnahmenplan (betrieblicher Aktionsplan) zusammenzufassen der jährlich überprüft und angepasst werden kann.

Voraussetzungen für den Erfolg

  • Die Inklusionsvereinbarung wird von allen Beteiligten als sinnvoll erachtet und als Chance angesehen
  • Die Inklusionsvereinbarung ist das Ergebnis einer Verständigung
  • Betriebliche Besonderheiten werden berücksichtigt
  • Die Inhalte sind für alle verbindlich
  • Die Ziele sollten für einen überschaubaren Zeitraum vereinbart werden
  • Die vereinbarten Ziele sind konkret und realisierbar
  • Die Umsetzung ist nachprüfbar

Vorteile einer Inklusionsvereinbarung

Inklusionsvereinbarungen unterstützen das betriebliche Personalmanagement. Wenn Rahmenrichtlinien bestehen, zum Beispiel in Konzernen oder im öffentlichen Dienst, können diese durch eine Inklusionsvereinbarung auf der betrieblichen Ebene konkretisiert werden.

Vorteile für die schwerbehinderten Mitarbeiter

  • Chancengleichheit in Arbeit und Beruf
  • Erhalt des Arbeitsplatzes
  • Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
  • Abbau von Ängsten
  • Anerkennung im Beruf

Vorteile für den Arbeitgeber

  • Mitarbeiterbindung durch verbesserte Unternehmenskultur
  • Motivationsschub für die Mitarbeiter
  • Erhöhung der Produktivität
  • Verbesserung des Betriebsklimas
  • Imagegewinn für das Unternehmen

Vorteile für die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs-/Personalrat

  • Zuständigkeiten und Aufgaben sind klar geregelt
  • Der Handlungsspielraum ist festgelegt
  • Konkrete Ziele sind vereinbart

Das Angebot des Integrationsamtes Hamburg


Für Arbeitgeber
Zur Beratung von Arbeitgebern und Personalverantwortlichen bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen arbeitet das Integrationsamt Hamburg langjährig erfolgreich mit der Fortbildungsakademie der Wirtschaft „Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg-BIHA“ zusammen. BIHA berät Hamburger Arbeitgeber auch zu Inklusionsvereinbarungen.

Fortbildungsakademie der Wirtschaft
Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg
Spohrstraße 6, 22083 Hamburg
Tel.: 040 636462-72
E-Mail: biha@faw-hamburg.de

Für betriebliche Interessenvertretungen
Zur Beratung von Schwerbehindertenvertretungen und Betriebs-/Personalräten bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen arbeitet das Integrationsamt Hamburg ebenfalls langjährig erfolgreich mit Arbeit und Leben „Beratungsstelle handicap“ zusammen. handicap berät betriebliche Interessenvertretungen auch zu Inklusionsvereinbarungen.

Arbeit und Leben Hamburg
Beratungsstelle handicap
Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
Tel.: 040 284016-50
E-Mail: handicap@hamburg.arbeitundleben.de

Beide Beratungseinrichtungen arbeiten eng miteinander und dem Integrationsamt zusammen und werden das Integrationsamt bei Verhandlungen zu einer Inklusionsvereinbarung hinzuziehen, wenn es darum gehen sollte, unterschiedliche Auffassungen zu überwinden.

Übergangsregelung

Bestehende Integrationsvereinbarungen gelten als Inklusionsvereinbarung fort.

Weiterführende Informationen


Rechtsgrundlage
Die Inklusionsvereinbarung ist in Paragraf 166 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Hier wurde zu Jahresbeginn 2017 der bisherige Begriff "Integrationsvereinbarung" mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes durch "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

Vereinbarungen
Beispiele für Inklusionsvereinbarungen finden Sie auf der Seite "REHADAT - Gute Praxis".

Faltblatt
Das Faltblatt "Die Inklusionsvereinbarung" des Integrationsamtes Hamburg steht unten als Download-Datei zur Verfügung. 

Download

Faltblatt "Die Inklusionsvereinbarung"

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