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Integrationsamt Hamburg

Rechtliche Grundlagen

  • Sozialbehörde

Hier finden Sie Hinweise auf bundesweite Regelungen sowie Grundsätze und Empfehlungen des Integrationsamtes Hamburg.

  • Sozialbehörde
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Bundesrecht

Integrationsamt Hamburg: Grundsätze, Empfehlungen, Richtlinien

Die folgende Übersicht orientiert sich an den Paragrafen der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).

Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (Paragraf 15 SchwbAV)

  • Grundsätze für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach § 15 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV (Investitionsförderung). Veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 55 vom 17. Juli 2012, S. 1334 ff. (PDF 200 KB).

Grundsätze für Leistungen zur Teilhabe (Paragrafen 17 und 18 SchwbAV)

  • Grundsätze für Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX) in Verbindung mit §§ 14 Absatz 1 Nummer 1, 17 und 18 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 55 vom 17. Juli 2012, S. 1338 ff. (PDF 200 KB)

Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Paragraf 17 SchwbAV)

Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Paragraf 20 SchwbAV)

  • Durchführungsgrundsätze für Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Paragraf 185 (vormals Paragraf 102) Absatz 3 Nummer 1 b Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit Paragraf 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251). Veröffentlich im Amtlichen Anzeiger Nr. 36 vom 10. Mai 2011, S. 1193 ff. (PDF, 1,4 MB)

Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Paragraf 20 SchwbAV)

  • Durchführungsgrundsätze für Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Paragraf 185 (vormals Paragraf 102) Absatz 3 Nummer 1 b Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit Paragraf 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251). Veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 36 vom 10. Mai 2011, S. 1193 ff. (PDF, 1,4 MB)

Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Paragraf 24 SchwbAV)

Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (Paragraf 26 SchwbAV)

  • Durchführungsgrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (PDF, barrierefrei, 110 KB). Auch veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 27 vom 4. April 2014 (PDF, 240 KB).
  • Erbringung von Zuschüssen zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (PDF, barrierefrei, 75 KB)
  • Erbringung von Prämien und Zuschüssen zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (PDF, barrierefrei, 80 KB)

Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen (Paragraf 27 SchwbAV)

  • Durchführungsgrundsätze zur Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 27 SchwbAV vom 11.05.2020 (PDF, barrierefrei, 250 KB). Auch veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 51 vom 5. Juni 2020, S. 722 ff. (PDF 200 KB)

Integrationsamt Hamburg: Weitere Richtlinien

Förderung von Inklusionsbetrieben

Programm „Job4000“

Kostensätze von Arbeitsassistenzen für gehörlose Menschen

Kosten für Schriftdolmetscher-Leistungen

Verwaltungsabsprache BIH

  • Verwaltungsabsprache (PDF, 250 KB) der BIH (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen) mit Trägern der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit über die Erbringung von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX Teil 3 im Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Teil 1 des SGB IX.