Allein in Hamburg werden jedes Jahr etwa 1.000 Betriebsbesuche von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Integrationsamtes durchgeführt.
Das Integrationsamt Hamburg ist für ca. 30.000 schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen der öffentlichen Verwaltung zuständig.
Gesetzlicher Auftrag
Integrationsämter fördern und sichern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Diese Aufgaben sind im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX), insbesondere in den Paragraphen 164 Absatz 4, 167 und 185 festgelegt.
Die Integrationsämter erheben und verwenden die Ausgleichsabgabe und führen den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen sowie die begleitende Hilfe im Arbeitsleben durch. Mit ihren Leistungen unterstützen sie die Arbeitgeber, ihren besonderen Pflichten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachzukommen.
Ziel ist es, schwerbehinderte Menschen dauerhaft auf geeigneten Arbeitsplätzen einzugliedern. Die Integrationsämter leisten nachrangig nach den Trägern der Rehabilitation, sie dürfen deren Leistungen nicht aufstocken.
Die Leistungen der Integrationsämter sind rechtlich und fachlich mit denen der übrigen Leistungsträger - auch mit denen der Agentur für Arbeit - verzahnt.
Abgrenzung von anderen Aufgabenbereichen
Die Zuständigkeit des Integrationsamtes konzentriert sich auf die Sicherung und Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben.
Informationen zu weiteren Hilfen und zuständigen Stellen finden Sie unter hamburg.de im Abschnitt "Menschen mit Behinderungen" sowie bei der Senatskoordinatorin für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.