ÖRA-Güteverfahren

Häufig gestellte Fragen

Die Beantwortung der folgenden Fragen erfolgt standardisiert, damit Sie schnell informiert werden. Die Antworten ersetzen jedoch keineswegs den Rat eines Sie individuell beratenden Anwaltes oder einer Anwältin.

  • Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
Zwei Menschen geben sich die Hand
FHH

#content=Was ist ein Güteverfahren

1. Was ist ein Güteverfahren?

Das Güteverfahren nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist ein außergerichtliches Verfahren zur gütlichen Einigung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits. Es wird vor der Klageerhebung durchgeführt und von einer vorsitzenden Person geleitet. Das Verfahren zielt darauf ab, eine Einigung zu erzielen und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Im Güteverfahren versucht eine vorsitzende Person die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu führen, ohne dass es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Die vorsitzende Person hat keine Entscheidungsgewalt und kann keine bindenden Urteile fällen. Ihre Rolle besteht darin, die Parteien bei der Suche nach einer Einigung zu unterstützen. Das Güteverfahren bietet den Parteien die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, was oft schneller, kostengünstiger und weniger konfrontativ ist als ein Gerichtsverfahren. Es dient auch dazu, die Gerichte zu entlasten, indem es Streitigkeiten außerhalb des Gerichts klärt.

Die Parteien haben die Möglichkeit, im geschützten, vertraulichen Rahmen

  • Argumente auszutauschen,
  • durch die Erörterung der rechtlichen Aspekte die Chancen und Risiken besser abschätzen zu können,
  • selbst Vergleichsvorschläge einzubringen,
  • sich zu vertagen oder
  • auf der Basis der Freiwilligkeit zu einem protokollierten und vollstreckbaren Vergleich zu gelangen.

#content=In welchen Fällen kann die ÖRA-Vergleichsstelle angerufen werden

2. In welchen Fällen kann die ÖRA-Vergleichsstelle angerufen werden?

Die ÖRA vermittelt in Angelegenheiten mit geringem Gegenstandswert genauso kompetent wie bei Streitwerten in Millionenhöhe.

Wir agieren häufig in zivilrechtlichen Streitigkeiten des täglichen Lebens, wie zum Beispiel:

  • Mietkonflikten,
  • Baukonflikten,
  • Handwerkerforderungen,
  • Darlehen,
  • mangelhafte Leistungen,
  • Nicht- oder Schlechtlieferung sowie
  • Trennungs- und Scheidungsfolgen.

Ebenso werden wir tätig in

  • handels- und versicherungsrechtlichen Fällen,
  • Fällen mit Auslandsberührung und
  • Arzthaftungsfällen.

Ziel ist es, eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung zu finden.

#content=Was ist die Aufgabe der vorsitzenden Personen

3. Was ist die Aufgabe der vorsitzenden Personen?

Die neutralen vorsitzenden Personen - die im Rahmen der ÖRA ehrenamtlich tätig sind und in ihrem Hauptberuf Richterinnen und Richter oder Anwältinnen und Anwälte sind - haben die Aufgabe,

  • die von den Parteien eingebrachten Sach- und Rechtsargumente zu würdigen,
  • die Angelegenheit auch unter Abwägung von Prozess- und Kostenrisiken mit den Parteien zu erörtern,
  • gegebenenfalls mit einer der Parteien auch kurzfristig alleine zu sprechen, wenn es der vergleichsweisen Regelung dient,
  • die Parteien - insbesondere jene, die nicht anwaltlich vertreten sind - auf ihre Rechte und Rechtsberatungsmöglichkeiten hinzuweisen,
  • die Vergleichsbereitschaft zu fördern
  • und auf dieser Grundlage einen Vergleichsvorschlag zu formulieren.

#content=Wie ist der zeitliche Verlauf des Guteverfahrens

4. Wie ist der zeitliche Verlauf des Güteverfahrens?

Das Güteverfahren wird durch einen wirksam gestellten Güteantrag (MS-Word, 25 KB) eingeleitet. Anschließend erhalten Sie eine formlose Eingangsbestätigung mit einem Aktenzeichen. Mit der Antragstellung fallen Gebühren an (sie auch nächste Frage). 

Sie können den Ablauf beschleunigen, indem Sie Ihren Antrag im Original einschließlich Kopien per Post zusenden. Falls Sie wissen, dass die Gegenseite auch ein ernsthaftes Interesse an einer gütlichen Einigung hat, dann schreiben Sie dies bitte in Ihren Antrag mit hinein!

Nach der Registrierung wird Ihr Schreiben einer oder einem Vorsitzenden vorgelegt, der den Gütetermin festsetzt und die entsprechenden Schritte bis dahin verfügt. Ggf. erhalten Sie weitergehende Post über fehlende Unterlagen etc. und anschließend einen Gebührenbescheid, den Sie innerhalb der genannten Frist begleichen müssen.

Nach Gebühreneingang wird der Güteantrag mit der Ladung an die Gegenseite zugestellt.

#content=Was kostet ein Güteverfahren

5. Was kostet ein Güteverfahren?

Die anfallenden Gebühren unterteilen sich in eine Antragsgebühr und eine Verfahrensgebühr. Die Antragsgebühr entsteht mit Einreichung des Antrags bei der Gütestelle und ist für alle Anträge gleich hoch. Die Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Die Verfahrensgebühr kann bei geringem Einkommen auf Antrag ermäßigt werden.

Die Gebührenhöhe können Sie der Gebührenordnung für die ÖRA entnehmen (§§ 1, 4 und Anlagen 1, 2 ÖRA-Gebührenordnung).

#content=Wie und wo stelle ich einen Antrag

6. Wie und wo stelle ich einen Antrag?

Anträge auf ein außergerichtliches Güteverfahren gelten als rechtzeitig gestellt, um die Verjährungsfrist zu hemmen, wenn sie auf einem der folgenden Wege eingeleitet werden:

  • Der Güteantrag kann persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter mündlich zur Niederschrift oder schriftlich bei der Hauptstelle der ÖRA gestellt werden.
  • Es kann ein unterschriebenes Fax an die ÖRA gesendet werden: Fax-Nummer: (040) 4279 – 612 16.
  • Ein an die ÖRA adressierter Antrag auf gütliche Einigung kann auch in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle des Ziviljustizgebäudes, Sievekingplatz 1, (fristwahrender Nachtbriefkasten)  eingeworfen werden.

Kontakt 

Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA)
Dammtorstraße 14, 20354 Hamburg
Tel.: +49 40 428 43 - 4152
Fax: +49 40 4279-61216
E-Mail: streitbeilegung.oera@soziales.hamburg.de

#content=Welche Aussicht auf Erfolg hat mein Güteantrag

7. Welche Aussicht auf Erfolg hat mein Güteantrag?

Wir werden im Güteverfahren als neutrale Gütestelle angerufen und dürfen Sie daher nicht rechtlich beraten. Für eine rechtliche Beratung ist in der Regel ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin die richtige Ansprechperson. Insbesondere Fragen zu Ihren Erfolgsaussichten sollten Sie allein mit Ihrer rechtlichen Beratung besprechen. Wir können und dürfen Ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen.

#content=Kann ich die Verjährung meiner Ansprüche mit dem Güteverfahren verhindern

8. Kann ich die Verjährung meiner Ansprüche mit dem Güteverfahren verhindern?

Der Eintritt der Verjährung kann durch eine Klage vor Gericht oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides verhindert werden.

Der Verlust der Ansprüche kann aber auch durch Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) vermieden werden. Dies verursacht geringere Kosten als eine Klage. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist zudem möglich, aber nicht Pflicht.

#content=Wann verjährt mein Anspruch, wie lange wird die Verjährungsfrist gewahrt

9. Wann verjährt mein Anspruch? Wie lange wird die Verjährungsfrist gewahrt?

Gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB hemmen wirksame Güteanträge die Verjährung. Grundsätzlich endet die Verjährungshemmung dann gemäß § 204 Absatz 2 BGB sechs Monate nach der Verfahrensbeendigung.

Ob in Ihrem konkreten Fall Ihr Güteantrag geeignet ist, die Verjährung zu hemmen, entscheidet nicht die ÖRA; im Streitfall entscheidet darüber nur das gegebenenfalls später angerufene Gericht.

Wichtig ist vor allem, dass Sie alle notwendigen Angaben in Ihrem Antrag machen, also vor allem alle Adressen richtig angeben und erklären, worum es geht. Außerdem sollten Sie dann nach Erhalt des Gebührenbescheides rechtzeitig die Gebühren einzahlen.

Wir verweisen auch dazu auf den Stand der uns bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Thema „Hemmung der Verjährung bei langer Verfahrensdauer“: BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08 (PDF, 95 KB) oder: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 4/2010, S. 222.

#content=Ich habe meinen Antrag schon Ende letzten Jahres gestellt. Das Verfahren dauert so lange, was kann ich tun

10. Ich habe meinen Antrag schon Ende letzten Jahres gestellt. Das Verfahren dauert so lange, was kann ich tun?

Wir bedauern die manchmal lange Laufzeit Ihres Güteverfahrens und bitten Sie, zu berücksichtigen, dass einige Verfahrensschritte erforderlich sind.

Güteanträge gehen ein, werden registriert, Sie erhalten eine Eingangsbestätigung, anschließend wird die Akte der vorsitzenden Person vorgelegt zur weiteren Veranlassung und Terminierung. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Nach Eingang des Gebührenvorschusses erhalten Sie eine Ladung zum Gütetermin.

Bitte bedenken Sie: Wir sind in Ihrem Fall als neutrale Gütestelle angerufen; wir dürfen Sie nicht rechtlich beraten, dafür sind allein Ihre Rechtsberaterinnen und Rechtsberater – in der Regel Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte – zuständig. Wir verweisen auf den Stand der uns bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema „Hemmung der Verjährung bei langer Verfahrensdauer“: BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08 (PDF, 95 KB) oder : Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 4/2010, S. 222.

#content=Muss ich erscheinen, wenn der Antragsgegner abgesagt hat

11. Muss ich erscheinen, wenn der Antragsgegner abgesagt hat?

Wenn der Antragsgegner zur Akte erklärt hat, sich nicht am Güteverfahren beteiligen zu wollen, dann teilt die ÖRA Ihnen das mit. Sie sollten darauf hin schriftlich erklären, ebenfalls nicht erscheinen zu wollen und stattdessen bitten, das Verfahren auf dem schriftlichen Wege bzw. ohne Ihre Anwesenheit enden zu lassen. Eine schriftliche Erklärung von Ihnen ist also keine Pflicht, sie dient aber sehr der Klarheit.

Kann festgestellt werden, dass die Parteien ordnungsgemäß geladen worden sind und erscheint niemand zum Termin, so gibt es unabhängig von einer solchen Mitteilung durch Sie ein Protokoll über die Beendigung des Verfahrens (sogenannter Beschluss über das Scheitern). Im Protokoll wird vermerkt, falls die antragsgegnerische Partei erklärt hat, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen, ebenso wie Ihre diesbezügliche Erklärung.

#content=Ich habe keine Eingangsbestätigung erhalten

12. Ich habe keine Eingangsbestätigung erhalten

Erfahrungsgemäß gehen zum Jahresende sehr viele Schreiben und Güteanträge per Post und Fax ein, gleichzeitig erreichen uns überproportional viele Anfragen per Post, E-Mail und Telefon.

Die Schreiben und schriftlichen Anträge werden zunächst ordnungsgemäß registriert, anschließend erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Ihrem Aktenzeichen. Dieser erste Vorgang muss mit sehr viel Sorgfalt durchgeführt werden und kann in einigen Fällen sehr schnell geschehen, in anderen jedoch auch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Wir verweisen auf den Stand der uns bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Thema „Hemmung der Verjährung bei langer Verfahrensdauer“ BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08 (PDF, 95 KB) oder : Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 4/2010, S. 222.

#content=Was sind die Rechtsgrundlagen der ÖRA-Vergleichsstelle

13. Was sind die Rechtsgrundlagen der ÖRA-Vergleichsstelle?

Die Rechtsgrundlagen der ÖRA finden sich in vielen Gesetzen, so dass die wichtigsten Normen an dieser Stelle zusammengefasst dargestellt werden, um - insbesondere der Anwaltschaft - das Nachschlagen zu erleichtern:

  • ÖRA-GesetzVerordnung über die ÖRA und Gebührenordnung für die ÖRA in ihrer jeweils gültigen Fassung
  • §§ 794 Abs. 1, Nr. 1; 797a ZPO (Vollstreckbarkeit)
  • § 91 Abs. 3 ZPO (notwendige Kosten der Rechtsverfolgung)
  • § 204 Abs. 1, Nr. 4 BGB (Verjährungshemmung)
  • § 779 BGB (Vergleich)
  • §17 Nr. 7 RVG i.V.m. VV2303
  • analoge Anwendung des 1. und 10. Buches der ZPO bezüglich ordnungsgemäßer Vertretung, Rechts- und Prozessfähigkeit und ordre public
  • Beiordnung über §§ 114 ff. ZPO (PKH) durch Gericht möglich
  • § 5 Abs. 1 d ARB (Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung)
  • § 380 StPO.

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FHH

1922 - 2022 Festschrift "100 Jahre ÖRA"

Seit 100 Jahren ist die ÖRA Teil der für Soziales zuständigen Behörde der Stadt Hamburg. Die Festschrift beleuchtet die Geschichte und die Aufgaben der ÖRA.