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Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe ist eine wichtige Unterstützungsleistung vom Staat für Menschen mit Behinderungen.
Allgemeine Informationen zur Eingliederungshilfe
Unsere Anschrift für Postsendungen lautet:
Freie und Hansestadt Hamburg
Sozialbehörde
Zentrum für Teilhabe
Eingliederungshilfe
Kurt-Schumacher-Allee 4
20097 Hamburg
Für die Antragsannahme und Erstberatung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch während der folgenden Öffnungszeiten vor Ort zur Verfügung:
Dienstag und Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 15:30 Uhr
Sie erreichen uns auch per E-Mail: zft422-egh-poststelle@soziales.hamburg.de
Telefonische Anfragen:
Das Servicecenter ist montags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr unter der Telefonnummer (040) 42881-9494 für Sie erreichbar.
Ausnahme: Für Anträge im Zusammenhang mit Drogen und Suchterkrankungen ist die Fachabteilung „Eingliederungshilfe Sucht“ zuständig.
Kontakt:
Freie und Hansestadt Hamburg
Sozialbehörde
Zentrum für Teilhabe
Eingliederungshilfe Sucht (ZfT 23)
Max-Brauer-Allee 41
22765 Hamburg
E-Mail: eingliederungshilfe.zft231@soziales.hamburg.de
Fax: (040) 42731-0735
Um sicherzustellen, dass der Eingliederungshilfe bereits bei der Antragstellung alle erforderlichen Informationen zur Entscheidung Ihres Antrags vorliegen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung des Antragsformulars.
Die nachfolgenden PDF-Dateien sind nicht barrierefrei.
- Antragsformular Eingliederungshilfe (Volljährige)
- Antragsformular Eingliederungshilfe (Minderjährige)
- Anlage Einkommen und Vermögen zum Antrag für Minderjährige
- Antragsformular Beförderungsleistungen
Die nachfolgenden Unterlagen/Nachweise werden für die Antragstellung benötigt:
- Medizinische Unterlagen (zum Beispiel Atteste, Klinikberichte, Gutachten, Feststellungsbescheid) – sofern vorhanden
- Ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung (PDF-Datei, nicht barrierefrei)
- Ausgefüllte und unterschriebene Schweigepflichtentbindung (PDF-Datei, nicht barrierefrei)
Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen.
Die Eingliederungshilfe ist die wichtigste Unterstützungsleistung vom Staat für Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Hilfe sollen sie möglichst genauso am Leben teilnehmen können wie Menschen ohne Behinderung. Die Teilhabe bezieht sich auf die Arbeitswelt und das Wohnen, aber auch auf andere Lebensbereiche.
Mit den aktuellen Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) bekommt der Begriff „Teilhabe“ eine neue Bedeutung für Menschen mit Behinderung. Es hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Als Teilhabe wird das sozialpolitische Konzept der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung definiert. Es löst damit das alte Konzept der Fürsorge und Versorgung ab.
Die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist eine wesentliche Behinderung beziehungsweise eine Teilhabeeinschränkung.
Die Feststellung, dass eine Person zu diesem Personenkreis gehört, trifft der Ärztliche Dienst der Eingliederungshilfe. Die Ermittlung und Festlegung des konkreten Bedarfs erfolgt durch den Sozialpädagogischen Dienst.
Bei der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird eine Einkommens- und Vermögensprüfung vorgenommen. Gegebenenfalls ist ein Aufwendungsbeitrag zu erheben.
Die Fachabteilung Eingliederungshilfe ist in der Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg (St. Georg)
Wir sind zu Fuß von der S-Bahn, der U-Bahn und dem Bus zu erreichen: HVV-Fahrplanauskunft
Unten finden Sie eine Karte mit einer Wegbeschreibung.
Bringen Sie bitte immer die Einladung zu Ihrem Termin mit.
Das Datum und die Uhrzeit stehen auf der Einladung.
Auf Ihrer Einladung stehen auch die Adresse und die Raum-Nummer.
Leider sind nicht alle Räumlichkeiten barrierefrei erreichbar. Sofern Sie Rollstuhlfahrer/in oder gehbehindert sind, teilen Sie das bitte vor Ihrem Termin mit. Die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter wird dann einen barrierefreien Raum für Ihren Termin organisieren.
Sofern Sie hörbehindert sind und einen Termin beim „Fallmanagement für Menschen mit einer Hörbehinderung“ wahrnehmen möchten, nehmen Sie bitte vorher mit dem Fachbereich Kontakt auf.
Sie unterstützen den Antragsprozess, wenn Sie zusammen mit Ihrem Antrag vorhandene ärztliche oder andere Unterlagen, die Aussagen zu ihrer Behinderung beinhalten, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „ärztliche Unterlagen für den Gutachter“ einreichen.
In jedem Fall ist es nötig, dass Sie Ihre behandelnden Ärztinnen beziehungsweise Ärzte, Therapeutinnen beziehungsweise Therapeuten und Krankenhäuser oder auch andere Dienststellen gegenüber dem zuständigen Ärztlichen Dienst von der Schweigepflicht entbinden. Bei Bedarf können dadurch Unterlagen angefordert oder offene Fragen telefonisch geklärt werden.
Den Vordruck zur Schweigepflichtentbindung mit Erläuterungsblatt (PDF-Datei, nicht barrierefrei) haben wir an dieser Stelle für Sie verlinkt. Weiterführende Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Seite Eingliederungshilfe - Antragsannahme
Nachdem der Ärztliche Dienst festgestellt hat, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, wird der Sozialpädagogische Dienst mit der Durchführung eines Gesamtplanverfahrens beginnen. Im Rahmen dieses Gesamtplanverfahrens erhebt der Sozialpädagogische Dienst Ihren persönlichen Bedarf an Eingliederungshilfe.
Für Suchterkrankte erfolgt die Bedarfsfeststellung im Referat Eingliederungshilfe Sucht. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt die Bedarfsprüfung zunächst bei der Agentur für Arbeit.
In der Fachabteilung Eingliederungshilfe wird eine Sozialarbeiterin beziehungsweise ein Sozialarbeiter Ihre Fallmanagerin beziehungsweise Ihr Fallmanager. An diese beziehungsweise diesen können Sie sich auch künftig wenden.
Die beziehungsweise der für Sie zuständige Fallmanagerin beziehungsweise Fallmanager lädt Sie bei einer erstmaligen Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen in der Regel zu einer Gesamtplankonferenz ein. Auch andere Beteiligte – zum Beispiel eine rechtliche Betreuung – können zu der Gesamtplankonferenz eingeladen werden. Sie selbst können eine Vertrauensperson mitbringen. Sie können der Fallmanagerin beziehungsweise dem Fallmanager auch sagen, wenn Sie bestimmte Personen nicht bei der Gesamtplankonferenz dabeihaben wollen. Auch können Sie Ihre Begleitperson bitten, während bestimmter Themen des Gesprächs nicht im Raum zu sein.
In der Gesamtplankonferenz befragt Sie Ihre Fallmanagerin beziehungsweise Ihr Fallmanager zu Ihren persönlichen Ressourcen und Unterstützungsbedarfen. In dem Gespräch äußern Sie Ihre persönlichen Wünsche und Ziele. Die Fallmanagerin beziehungsweise der Fallmanager wird mit Ihnen gemeinsam Unterstützungsziele vereinbaren. Dazu erfolgt eine erste Zuordnung, welche Unterstützungsziele mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder anderen Leistungen ( zum Beispiel Krankenkasse, Pflege und so weiter) und sonstigen Ressourcen (Freunde, Nachbarn, Vereine und so weiter) erbracht werden können. Die Gesamtplankonferenz dauert in der Regel zwischen 30 bis 90 Minuten.
Die Ergebnisse der Gesamtplankonferenz werden in einem Gesamtplan dokumentiert und Ihnen zugesandt. Sie können Ihrer Fallmanagerin beziehungsweise Ihrem Fallmanager mitteilen, wenn Sie mit vereinbarten Zielen oder Maßnahmen nicht einverstanden sind.
Bei Folgeanträgen wird in der Regel auf eine weitere Gesamtplankonferenz verzichtet. Die Bedarfserhebung erfolgt in einem schriftlichen Verfahren. Ihr Gesamtplan wird mit den dort enthaltenen Zielen entweder fortgeschrieben, aktualisiert oder neu erstellt.
Die Gesamtpläne finden Sie als Download unter "weiterführende Informationen".
Schema "Bedarfsprüfung Eingliederungshilfe" (PowerPoint-Präsentation, barrierefrei)
Neben Angeboten in besonderen Wohnformen und "teilstationären" Leistungsangeboten gibt es in der Freien und Hansestadt Hamburg ambulante Leistungen, die von verschiedenen Leistungserbringern erbracht werden können.“ Ihre Fallmanagerin beziehungsweise Ihr Fallmanager berät Sie bei Bedarf in der Gesamtplankonferenz zu den einzelnen Leistungen. Einen rechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Leistungsangebot haben Sie nicht. Die konkrete Leistung wird nach Durchführung der Gesamtplankonferenz durch Ihre Fallmanagerin beziehungsweise Ihren Fallmanager festgelegt. Bei der Auswahl der Leistungserbringer steht Ihnen das Wunsch- und Wahlrecht zu. Die Leistungsangebote werden ausführlich in den Fachanweisungen und Arbeitshilfen im Internet erläutert. Eine Auswahl an ambulanten Leistungen wird hier in Kurzform erläutert:
- Die Qualifizierte pädagogische Assistenz (früher: PBW) ist eine Leistung für volljährige geistig und mehrfach behinderte Menschen. Das Lernziel dieser Hilfe ist die selbständige Haushaltsführung und Lebensgestaltung nach Bezug einer eigenen Wohnung (oder Wohngemeinschaft).
- Fachleistungsstunden für einfache Assistenz (früher: WA) sind vorgesehen für geistig und mehrfach behinderte Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben und Unterstützung im alltäglichen Leben benötigen.
- Wohnen mit Assistenz (früher: AWG): Geistig und mehrfach behinderte Menschen, Sinnesbehinderte sowie körperbehinderte mit hirnorganischem Psychosyndrom ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit erhöhtem Hilfebedarf erhalten nach Bezug der eigenen Wohnung beziehungsweise der eigenen Wohnung in der Wohngemeinschaft durch Mitarbeiter in nahegelegenen Treff- /Stützpunkten Unterstützung zur selbständigen Haushaltsführung und Lebensgestaltung.
- Assistenz in der Sozialpsychiatrie (ASP) für seelisch behinderte Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben und eine auf Stabilisierung angelegte Unterstützung der eigenständigen Lebensführung, der Wiedergewinnung von Sicherheit im Umgang mit der Behinderung sowie mit dem sozialen Umfeld benötigen. Die ASP hat die bisherigen ambulanten Leistungen PPM und BeWo zum 31. Dezember 2016 vollständig ersetzt.
- Familienassistenz (FA / früher HFbK) ab dem dritten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit, insbesondere zur
a)
Vorbereitung auf einen Kindergarten- oder Schulbesuch,
b)
Förderung der Akzeptanz der Familie hinsichtlich der Behinderung des Kindes und Unterstützung bei einer realistischen Lebensplanung,
c)
Stärkung der Mobilität und Orientierung des behinderten Kindes im sozialen Umfeld.
Hinweis: Hilfemaßnahmen der Früherkennung und Frühförderung der Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF), der Förderung in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und der therapeutischen, heilpädagogischen und pädagogischen Förderung im Kindergarten gehen eventuell vor. - Heilpädagogische Leistungen (früher: HPL) dienen Kindern, die noch nicht zur Schule gehen, zur Überwindung oder Milderung einer (drohenden) Behinderung.
Hinweis: Hilfemaßnahmen der Früherkennung und Frühförderung der Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF), der Förderung in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und der therapeutischen, heilpädagogischen und pädagogischen Förderung im Kindergarten gehen eventuell vor. - Teilhabepauschale zur Tagestrukturierung für ältere behinderte Menschen.
- Fallmanagement für Pflegekinder mit Teilhabeeinschränkung außerhalb Hamburgs und Betreuungsfamilien:
Dieses spezielle Sachgebiet ist ein zentraler Dienst für Pflegekinder mit Eingliederungsbedarf (körperlich, geistig und / oder mehrfachbehindert), die in Pflegefamilien außerhalb Hamburgs leben und für die der Eingliederungshilfeträger (bislang Sozialhilfeträger) Hamburg die Kosten trägt.
Die im Gesamtplan vereinbarten Ziele geben den Auftragsrahmen für die darauf aufbauende individuelle Hilfeplanung des von Ihnen gewählten Leistungserbringers vor. Für die Arbeit des zukünftigen Leistungserbringers ist es wichtig, dass Sie Ihren Gesamtplan beziehungsweise alternativ zumindest die Übersicht der vereinbarten Ziele Ihrem Leistungserbringer zur Verfügung stellen. Für die ausführliche individuelle Hilfeplanung ist dann im weiteren Unterstützungsprozess der Leistungserbringer zuständig. Dieser soll Ihre individuelle Hilfeplanung mit Ihnen zusammen planen und kontinuierlich abstimmen.
Am Ende des Bewilligungszeitraums Ihrer Eingliederungshilfeleistung erstellt der Leistungserbringer gemeinsam mit Ihnen einen Sozial- und Verlaufsbericht, der über den Verlauf der Maßnahmen zur Zielerreichung berichtet. Auch sollen hier neue oder veränderte Ziele für einen unter Umständen erforderlichen neuen Bewilligungszeitraum vorgeschlagen werden.
Der Sozial- und Verlaufsbericht dient Ihrer Fallmanagerin beziehungsweise Ihrem Fallmanager somit als Instrument der Bedarfserhebung für einen neuen Bewilligungszeitraum. Dazu ermöglicht der Sozial- und Verlaufsbericht Ihrer Fallmanagerin beziehungsweise Ihrem Fallmanager eine Wirkungskontrolle und dient der Sicherstellung, dass der Leistungserbringer in Ihrem Sinne an Ihren Zielen arbeitet.
Die Verknüpfung zwischen der Gesamtplanung der Eingliederungshilfe und der individuellen Hilfeplanung Ihres Leistungserbringers zur Bearbeitung Ihrer Unterstützungsziele entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Grafik.
Unter "Weiterführende Informationen für Fachkräfte und Antragstellende" finden Sie den aktuellen Sozial- und Verlaufsbericht.
Eine Beratung erhalten Sie bei den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, Betroffenen- und Angehörigenverbänden und den behördlichen Dienststellen wie zum Beispiel
- bei Ihrem bezirklichen Gesundheitsamt,
- bei Ihrem bezirklichen Fachamt Grundsicherung und Soziales / örtliches Soziales Dienstleistungszentrum
Bitte die Seite Hamburg Service - hamburg.de aufrufen und in das Suchfeld "Soziales Dienstleistungszentrum" eingeben. - und beim Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen im Bezirksamt Hamburg-Nord, Eppendorfer Landstraße 59, 20249 Hamburg, zugleich Pflegestützpunkt für Kinder, Tel. 42804-2545.
- Informationen zum Persönlichen Budget der Eingliederungshilfe gibt Ihnen der entsprechende Sonderbereich des Sozialpädagogischen Dienstes der Eingliederungshilfe.
- Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ eingeführt.