Erhöhte Freibeträge
Die steuer- und abgabenfreie Übungsleiterpauschale wurde von 2.400 auf 3.000 Euro pro Jahr angehoben.
Die allgemeine Ehrenamtspauschale für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich wurde um weitere 120 Euro auf 840 Euro pro Jahr erhöht.
Das Bundesfinanzministerium informiert, wer genau die Übungsleiterpauschale beziehungsweise die Ehrenamtspauschale geltend machen kann.
Vereinfachter Spendennachweis
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich, ausreichend ist z.B. der Kontoauszug.
Verbesserungen für gemeinnützige Vereine
Für gemeinnützige Vereine wird die Freigrenze für Körperschafts- oder Gewerbesteuer von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.
Etablierung eines einheitlichen Mittelweitergabetatbestandes sowie einer hieran anknüpfenden Vertrauensschutzvorschrift; die Regelungen zur Mittelweitergabe von steuerbegünstigen Körperschaften an andere gemeinnützige Körperschaften wurden damit erheblich vereinfacht.
Erweiterung der Gemeinnützigkeit
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde der Zweck-Katalog gemeinnütziger Zwecke erweitert und angepasst, um ihn an gesellschaftliche Entwicklungen und die Herausforderungen unserer Zeit anzupassen.
- So ist der gemeinnützige Zweck „Klimaschutz“ in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen worden. Damit wird die gesellschaftliche Anerkennung von regionalem freiwilligem Engagement für diese globale Aufgabe ausgedrückt.
- Bisher ist zwar die Förderung des Amateurfunks gemeinnützig, nicht jedoch die Förderung des Freifunks. Freifunker organisieren sich aber wie die Amateurfunker unabhängig von bestehenden Netzen. Ihr Ziel ist es, offene WLAN-Netze einzurichten und diese miteinander zu vernetzen. Mit diesem Engagement ermöglichen sie einen nicht-kommerziellen Zugang zu Informationen, Bildung und Kommunikation. Die Förderung des Freifunks soll daher als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen werden.
- Der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, kam bisher im Katalog gemeinnütziger Zwecke nicht ausreichend zum Ausdruck. Durch die ausdrückliche Aufnahme in den Zweckkatalog wird eine moderne gesellschaftliche Entwicklung begleitet und auch die gesellschaftliche Anerkennung aller geschlechtlichen Identitäten bzw. geschlechtlichen Orientierungen gefördert.
- Die Flüchtlingshilfe ist in den Katalog steuerbegünstigter Zweckbetriebe aufgenommen worden. Bislang musste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob unterstützte Person tatsächlich auf Hilfe angewiesen ist. Dies ist bei Geflüchteten regelmäßig der Fall. Deshalb kann im Falle der Flüchtlingshilfe auf diese bürokratische Anforderung verzichtet werden.
- Bislang ist in der Abgabenordnung die „Förderung der Hilfe für rassisch Verfolgte“ als gemeinnütziger Zweck aufgeführt. Dies ist geändert worden in die „Förderung der Hilfe für rassistisch Verfolgte“. Damit werden die gesellschaftspolitischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte aufgenommen und die gesellschaftliche Anerkennung für diejenigen, die sich gegen jede Form von Rassismus einsetzen, unterstrichen.
- Zudem ist die Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen der Fürsorge bei körperlichen Einschränkungen gleichgestellt und kann künftig ebenfalls in der Form eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs ausgeübt werden.
- Die Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen wird als neuer eigenständiger Zweck eingeführt. Bislang gelten für Organisationen in diesem Bereich mehrere gemeinnützige Zwecke, die allesamt verfolgt werden müssen, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten. Die Zusammenfassung zu einem neuen gesonderten Zweck löst daher ein praktisches und rechtliches Problem vieler in diesem Bereich ehrenamtlich Engagierter.
- Die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Dorf bzw. im Stadtteil ist Antrieb und Motiv vieler Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren. Deswegen wird dieses Engagement nunmehr auch steuerlich gefördert und damit die Bedeutung des ländlichen Raums als wichtiger Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen betont.
Der Träger muss jedoch als Körperschaft (Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH oder gemeinnützige AG) bestehen und die allgemeinen Voraussetzungen der Abgabenordnung für die steuerliche Gemeinnützigkeit erfüllen.