Über das Hamburger Bildungspaket können Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. Wohngeld- oder kinderzuschlagsberechtigt sind, Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben damit auch Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Es wird eine monatliche Pauschale von 15 Euro gewährt.
Was wird gefördert?
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (zum Beispiel Mitgliedschaft in Sportvereinen).
- Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (zum Beispiel Musikunterricht).
- Teilnahme an Freizeiten (hierfür können die Monatsbeiträge für bis zu zwölf Monate innerhalb eines Bewilligungszeitraums auch angespart werden).
- Der Erwerb beziehungsweise die Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen (zum Beispiel Leihgebühr für ein Musikinstrument und Fußballschuhe), die in unmittelbarem Zusammenhang zu der Aktivität stehen, an der das Kind teilnimmt und die nicht zum Alltagsbedarf gehören.
- Nicht gefördert werden Eintrittskarten, zum Beispiel fürs Kino.
Hinweis zu Ausrüstungsgegenständen
Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes haben, können alternativ zur Finanzierung von Mitgliedsbeiträgen, künstlerischem Unterricht oder von Freizeitfahrten die monatlichen 15 Euro zur Ausleihe oder zum Erwerb von Ausrüstungsgegenständen (zum Beispiel Leihgebühr für ein Musikinstrument und Fußballschuhe) nutzen. Der jeweilige Ausrüstungsgegenstand muss allerdings in unmittelbarem Zusammenhang zu der Aktivität stehen, an der das Kind teilnimmt und darf nicht zum Alltagsbedarf gehören. Hierzu ist es notwendig, dass Sie als Anbieter den tatsächlichen Bedarf auf dem Antragsformular des Kindes bestätigen. Hierfür nutzen Sie bitte den Vordruck Antrag auf Leistungen der soziokulturellen Teilhabe (PDF, 975 KB).
Was muss ich als Anbieter tun? Das Abrechnungsverfahren
In Hamburg stehen zwei Möglichkeiten zur Abrechnung soziokultureller Teilhabeleistungen zur Verfügung.
1. Zahlung an die leistungsberechtigte Person
Die leistungsberechtigte Person beantragt die Pauschale über den Vordruck „Abrechnung von Leistungen der soziokulturellen Teilhabe – Antragstellung durch den Leistungsberechtigten“. Hiermit lässt die Person sich bei Ihnen als Anbieter die Aktivität bescheinigen. Das Formular wird von der leistungsberechtigten Person zusammen mit einer Kopie des Bescheides der Sozialleistung oder des BuT-Kurzbescheides an das Bezirksamt Eimsbüttel geschickt. Nach erfolgter Prüfung erhält die leistungsberechtigte Person die 15 Euro monatlich über den gesamten Bewilligungszeitraum der Hauptleistung auf das Konto, das im Antrag angegeben wird.
Die Zahlung der Teilhabeleistung (15 Euro im Monat) ist zeitlich befristet. Die Dauer richtet sich nach dem Bewilligungszeitraum der Hauptleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz). Danach muss die leistungsberechtigte Person beim Bezirksamt Eimsbüttel unaufgefordert einen neuen Bewilligungsbescheid der Sozialleistung vorlegen. Nur dann kann die Zahlung fortgesetzt werden.
Sonderregelung für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG erhalten: Da die Sozialleistungsbescheide in diesen Fällen oft sehr kurze Bewilligungszeiträume haben, können die 15 Euro im Monat weiter gezahlt werden (längstens für ein Jahr), wenn nach Ablauf des im Sozialleistungsbescheids ausgewiesenen Bewilligungszeitraums weiterhin Interesse besteht, an dem Angebot teilzunehmen. Nach diesem einen Jahr muss die leistungsberechtigte Person beim Bezirksamt Eimsbüttel unaufgefordert erneut einen neuen Bewilligungsbescheid der Sozialleistung vorlegen. Nur dann kann die Zahlung fortgesetzt werden.
2. Direktabrechnung mit Ihnen als Anbieter
Die leistungsberechtigte Person legt Ihnen als Leistungsanbieter eine Kopie des Bescheids der Sozialleistung (Hauptleistungsbescheid) oder des BuT-Kurzbescheids vor. Eine Teilnahme am Teilhabeangebot ist sofort möglich. Sie erfassen die Daten, die für die Abrechnung mit dem Bezirksamt Eimsbüttel erforderlich sind. Die Abrechnung erfolgt über eine Sammelabrechnung in Form einer Excel-Tabelle, wenn mehrere Teilnehmende gleichzeitig abgerechnet werden. Soll für einzelne Teilnehmende abgerechnet werden, ist dies über das Abrechnungsformular „Abrechnung von Leistungen der soziokulturellen Teilhabe-Antragstellung durch den Leistungsanbieter“ möglich. Die jeweiligen Abrechnungsformulare werden von Ihnen an das Bezirksamt Eimsbüttel gesendet. Abgerechnet werden die tatsächlich anfallenden Kosten für die Teilhabeaktivität. Etwaige Differenzbeträge zu dem gesetzlich normierten Sozialleistungsanspruch in Höhe von 15 Euro monatlich werden an die Leistungsberechtigten ausgezahlt. Betragen die Kosten mehr als 15 Euro, ist der Differenzbetrag von der leistungsberechtigten Person selbst an Sie zu zahlen.
Für welche Zeiträume können soziokulturelle Teilhabeleistungen abgerechnet werden?
Grundsätzlich können Zeiträume, für die eine Bewilligung der Hauptleistung vorliegt und der Leistungsberechtigte das Leistungsangebot in Anspruch nimmt, abgerechnet werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG erhalten. Da die Sozialleistungsbescheide dieser Rechtskreise häufig sehr kurze Bewilligungszeiträume ausweisen, besteht für diese Gruppe folgende Sonderregelung:
Der Leistungsberechtigte legt den Hauptleistungsbescheid oder den BuT-Kurzbescheid bei Ihnen vor und Sie können Beiträge für diese Person ab Beginn der Teilhabeaktivität abrechnen. Das Bezirksamt Eimsbüttel überprüft monatlich die Leistungsberechtigung der Kinder und Jugendlichen. Solange die Leistungsberechtigung besteht, überweist das Bezirksamt Eimsbüttel die soziokulturelle Teilhabeleistung an Sie als Leistungsanbieter, ohne dass Ihnen von dem Leistungsberechtigten ein erneuter Leistungsnachweis vorgelegt werden muss – längstens jedoch für ein Jahr.
Stellt das Bezirksamt Eimsbüttel vor Ablauf des Jahres fest, dass die Leistungsberechtigung im SGB XII oder AsylbLG weggefallen ist, stellt sie die Zahlungen an den Leistungsanbieter ein. In diesem Fall würden Sie vom Bezirksamt Eimsbüttel eine Mitteilung über die Zahlungseinstellung erhalten.
Nach Ablauf eines Jahres muss Ihnen vom Leistungsberechtigten erneut ein Bewilligungsbescheid der Hauptleistung vorgelegt werden und sie können für ein weiteres Jahr Leistungen abrechnen.
Hinweis
Die Sozialbehörde informiert Leistungsanbieter mit einem Schreiben über die vereinfachte "Sonderregelung für das Abrechnungsverfahren von soziokulturellen Teilhabeleistungen bei Folgeanträgen auf Wohngeld – befristet bis zum 31.12.2023" (PDF, 70 KB)
Fragen und Antworten
Für Leistungsanbieter stehen Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Antrags- und Abrechnungsverfahren soziokultureller Teilhabeleistungen zur Verfügung.
Sie möchten als Anbieter registriert werden?
Schreiben Sie bitte eine E-Mail an bildungspaket@soziales.hamburg.de und fügen Sie das ausgefüllte Formular "Angaben des Leistungsanbieters" (Word, 100 KB) bei. Bitten Sie zugleich um Aufnahme in die Internet-Anbieterlisten.
Wir prüfen, ob Sie und Ihr Angebot beim Hamburger Bildungspaket dabei sein können. Ist das der Fall, nehmen wir Sie in die Liste der Leistungsanbieter im Internet auf (Hinweis: Auch wenn Sie nicht in der Liste erscheinen möchten, können Sie mitmachen).
Bildungspaket-Button für Ihre Homepage
Wir empfehlen Ihnen, den unten stehenden Button auf Ihre Homepage zu setzen. Damit erhalten interessierte Leistungsberechtigte die Möglichkeit, sich direkt über die Förderungsvoraussetzungen des Hamburger Bildungspaketes zu informieren.
Bitte ergänzen Sie den Button durch einen Link auf die Seite www.hamburg.de/bildungspaket