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Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 18.12.2024 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2025.
Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 20.12.2023 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2024.
Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 21.12.2022 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2023.
Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 15.12.2021 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2022.
Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 18.08.2021 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2021.
Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 19.12.2018 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2019.
Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 17.05.2017 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst als Arbeitshilfe weiter bis zum 31.12.2018.
Geändert am 01.04.2010: Streichung der Erhebung von Stundungszinsen
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