- Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 18.12.2024 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2025.
- Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 20.12.2023 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2024.
- Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 21.12.2022 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2023.
- Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 15.12.2021 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2022.
- Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 18.08.2021 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2021.
- Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 19.12.2018 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2019.
- Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 17.05.2017 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst als Arbeitshilfe weiter bis zum 31.12.2018.
Geändert am 01.01.2010: Abschnitt 2.2.1.3.1 Anerkenntnis bei Mehrfachforderungen – Hemmung der Verjährung
Inhaltsverzeichnis
1. Ziele
2. Fachliche Regelungen
3. Verfahren
4. Berichtswesen
1. Ziele
Um Ansprüche gegenüber anderen zu sichern, ist vor allem zu gewährleisten, dass diese nicht verjähren.
Diese Arbeitshilfe zeigt auf, welche Fristen für welche Ansprüche gelten und mit welchen Maßnahmen diese zu begegnen sind bzw. was zu veranlassen ist, damit Ansprüche nicht verjähren.
2. Vorgaben
2.1 Allgemeines
Wenn ein Anspruch innerhalb der entsprechenden Verjährungsfrist nicht durchgesetzt werden konnte und auch keine hemmenden Maßnahmen ergriffen werden konnten, verjährt dieser. Die Verjährung hätte zwar nicht zur Folge, dass ein Anspruch nicht mehr besteht, jedoch kann der Anspruchsgegner dann die sog. Einrede der Verjährung erheben und damit die Durchsetzung des Anspruchs verhindern (die Leistung verweigern). Verjährung meint also, dass ein Anspruch gegenüber einem anderen wegen einer zurückliegenden Zeitspanne nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruchsgegner sich darauf beruft. Trotzdem sollen die entsprechenden verjährten Forderungen gegenüber den jeweiligen Schuldnern geltend gemacht werden (s. auch unter 3.), wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen; in vielen Fällen wird die Einrede der Verjährung einfach nicht erhoben werden. Die bei den jeweiligen Forderungen zu beachtenden Verjährungsfristen werden nachfolgend dargestellt.
Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist stets, dass der Anspruch bzw. eine Forderung entstanden ist, und damit die Fälligkeit. Fällig ist eine Forderung dann, wenn der Sozialhilfeträger diese geltend machen kann und der Schuldner sie erfüllen muss. Meist wird der Fälligkeitszeitpunkt in einem (Rückforderungs-, Leistungs-, Darlehens-) Bescheid festgelegt worden sein, er kann sich aber auch aus den Umständen (z.B. Leistungsfähigkeit) oder aus dem Gesetz ergeben (so z.B. beim Kostenersatz von Bestattungskosten). Darüber hinaus muss regelmäßig für den Beginn der Verjährungsfrist Kenntnis des Sozialhilfeträgers über die die Forderung begründenden Tatsachen vorliegen (Der Kenntnis steht es gleich, wenn der Sozialhilfeträger grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat.)
Um die Verjährungsfrist zu unterbrechen, müssen Maßnahmen zur Hemmung der Frist eingeleitet werden. Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht weiter läuft, sie ruht. Die einzelnen Möglichkeiten zur Hemmung werden im Folgenden erläutert.
Darüber hinaus beginnt unter bestimmten Voraussetzungen die Verjährungsfrist erneut zu laufen (Neubeginn); auch diese Maßnahmen werden im Folgenden vorgestellt.
Die Verjährung ist abdingbar, d.h. der Schuldner kann durch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung (u.U. auch nur für einen begrenzten Zeitraum) bewirken, dass ein Anspruch gegen ihn nicht verjähren kann. Das Verlangen einer Verzichtserklärung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Forderung noch nicht genau beziffert werden kann, der Anspruch an sich aber zwischen den Parteien eigentlich unstreitig ist. Um wirksame Verzichtserklärungen zu erlangen, sollten in diesen Fällen die Rechtsämter bzw. die Rechtsabteilung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz beteiligt werden.
2.2 Verjährung im Einzelnen
2.2.1 Darlehen
Unabhängig davon, ob ein Hilfeempfänger ein Darlehen für Mietschulden, Kaution, Genossenschaftsanteile oder sonstiges erhält, gelten für die Verjährung dieselben Vorschriften. Da im SGB XII keine Sonderregelungen für die Verjährung von Darlehensrückforderungen existieren, werden die Vorschriften des BGB (§§ 194ff.) entsprechend angewendet.
2.2.1.1 Verjährungsfrist
Regelmäßig verjährt der Anspruch auf die Rückzahlung eines Darlehens in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Sozialhilfeträger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB).
Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; dafür ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Anspruch fällig ist (s.o. unter 2.1).
Wird bereits im Bewilligungsbescheid ein Fälligkeitszeitpunkt genannt (z.B. „das Darlehen wird zur Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer aus der Wohnung auszieht“), so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Sozialhilfeträger vom Auszug des Darlehensnehmers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Beispiel Am 3.2.2002 wurde ein Darlehen für eine Mietkaution bewilligt, im Bescheid wurde bereits angekündigt, dass es zur Rückzahlung fällig würde, wenn der Darlehensnehmer aus der Wohnung auszieht. Am 31.8.2005 zieht der Hilfeempfänger aus der Wohnung aus, was der Sozialhilfeträger am gleichen Tag erfährt. Das Darlehen wird ab 1.9.2005 zur Rückzahlung fällig. Es verjährt sodann in drei Jahren ab Ende 2005, also am 31.12.2008. |
Ist die Fälligkeit des Darlehens nicht ausdrücklich bestimmt, sondern nur allgemein beschrieben (z.B. „das Darlehen wird vom Darlehensnehmer nach Prüfung seiner aktuellen Einkommensverhältnisse ganz oder in Raten getilgt“), beginnt die Verjährungsfrist nicht vor Ende des Jahres zu laufen, in dem die Dienststelle von den zur Rückforderung berechtigenden Umständen erfährt, also z.B. von einer geänderten Einkommens- und Vermögenssituation des Darlehensnehmers.
Beispiel Am 3.2.2002 wurde wegen einer voraussichtlich kurzzeitigen finanziellen Notlage ein Darlehen gewährt. Laut Bewilligungsbescheid sollte die Rückzahlung erfolgen, wenn der Darlehensnehmer nicht mehr sozialhilfebedürftig ist. Im Rahmen einer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers stellte sich im Mai 2002 heraus, dass dieser wieder wirtschaftlich leistungsfähig ist und das Darlehen in Raten zurückzahlen könnte. Ab diesem Zeitpunkt ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig. Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Ende 2002, also am 31.12.2005. |
Sollte die Behörde nach zehn Jahren noch keine Kenntnis über einen fälligen Rückzahlungsanspruch haben (was selten der Fall sein dürfte), wäre dieser trotz der Unkenntnis verjährt (§ 199 Abs. 4 BGB).
Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, wenn ein Bescheid zur Durchsetzung des Anspruchs, also z.B. ein Rückforderungsbescheid, unanfechtbar geworden ist (s.u. unter 2.2.1.2.1 und 2.2.1.3.3).
Von der Fälligkeit der Rückzahlung eines Darlehens ist die Fälligkeit einzelner Rückzahlungsraten zu unterscheiden. In den meisten Fällen wird, nachdem der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des gesamten Darlehens aufgefordert wurde (der Anspruch verjährt dann erst nach 30 Jahren, s.o.), eine Vereinbarung zur Ratenzahlung mit dem Darlehensnehmer geschlossen werden. Die bereits zum Soll gestellte Gesamtsumme des Darlehens wird nun ratenweise gestundet und jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt in vereinbarter Höhe fällig. In der Vereinbarung sollte auf jeden Fall der Passus enthalten sein, dass die Gesamtsumme sofort fällig wird, falls der Schuldner mit einer Rate (die ja vereinbart wurde, er also mitbestimmt hat) in Verzug gerät.
2.2.1.2 Hemmung der Verjährung
Um zu verhindern, dass ein Anspruch verjährt, können Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung unternommen werden. Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft, sie ruht. In diesem Zeitraum ist der Anspruch somit zunächst sichergestellt, weil er nicht verjähren kann. Es sollten daher immer verjährungshemmende Schritte eingeleitet werden, wenn ein Anspruch (voraussichtlich) nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfüllt wird.
Der Eintritt der Hemmung kann auf verschiedene Weisen erreicht werden:
2.2.1.2.1 Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs
Die Verjährungsfrist lässt sich am einfachsten dadurch hemmen, dass dem Hilfeempfänger ein Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs bekannt gegeben wird, § 52 Abs. 1 SGB X. Dies geschieht bereits durch einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid bzw. einen Festsetzungsbescheid. Dieser Bescheid sollte mit einem Zugangsnachweis bekanntgegeben werden (persönliche Übergabe oder Versand per PZU bzw. bei Anwalt oder Betreuer gegen EB). Nicht ausreichend sind jedoch Mahnungen oder einfache Zahlungsaufforderungen ohne Verwaltungsaktqualität (d.h. ohne Rechtsbehelfsbelehrung, ohne Außenwirkung oder ohne Verbindlichkeit). Wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (d.h. wenn kein Widerspruch oder keine Klage mehr erhoben werden kann bzw. eine Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist), endet die Hemmung. Die Besonderheit hierbei ist, dass nicht etwa lediglich der Rest der Dreijahresfrist weiterläuft, sondern im Fall der Unanfechtbarkeit eine neue, 30jährige Verjährungsfrist beginnt (§ 52 Abs. 2 SGB X, s.u.). Sollte der Verwaltungsakt nicht unanfechtbar werden, endet die Hemmung sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung, z.B. nach Aufhebung des Verwaltungsakts. Ab diesem Zeitpunkt läuft dann die ursprüngliche, regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren weiter.
Ein Muster eines Rückforderungs- und Leistungsbescheids ist unter 3.1 aufgeführt.
Beispiel Am 3.2.2002 wurde ein Darlehen gewährt. Bereits am 18.8.2005 (Zustellung!) erging ein Rückforderungs- und Leistungsbescheid an den Hilfeempfänger, mit dem der Anspruch zum 1.9.2005 fällig gestellt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Darlehensnehmer keinen Widerspruch. Mit der Zustellung des Rückforderungsbescheids ist die Verjährungsfrist gehemmt, d.h. sie läuft nicht weiter. Da der Leistungsempfänger aber keinen Widerspruch erhob, ist der Bescheid, der der Durchsetzung des Anspruchs diente, am 18.9.2005, 23.59 Uhr, unanfechtbar geworden. Der Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens verjährt nunmehr nach 30 Jahren, also mit Ablauf des 18.9.2035. Wird der Rückforderungsbescheid z.B. wegen einer falschen Rückforderungssumme aufgehoben, wäre zu diesem Zeitpunkt die Hemmung beendet, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren würde bis zum Erlass eines neuen Bescheides weiterlaufen. |
2.2.1.2.2 Verhandlungen
Wenn im Laufe der Verjährungsfrist Verhandlungen mit dem Rückzahlungspflichtigen stattfinden, wird die Verjährung ebenfalls gehemmt (§ 203 BGB). Dabei genügt ein Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine Grundlage, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird. Die Hemmung endet dann endgültig mit Abbruch der Verhandlungen und die angefangene Verjährungsfrist läuft weiter.
Im Zweifel sollte von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht werden, da sich die Dauer der Verhandlungen bzw. der Inhalt nur beweisen lassen, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
2.2.1.2.3 Rechtsverfolgung
Einfacher ist es, die Verjährung durch Rechtsverfolgung zu hemmen, § 204 BGB.
Wenn Klage auf Leistung oder Feststellung erhoben wird, ruht die Verjährungsfrist ab Zustellung der Klagschrift an den Beklagten.
Die weiteren Möglichkeiten, die Verjährungsfrist zu hemmen, spielen im Sozialhilfebereich nur eine sehr untergeordnete Rolle.
2.2.1.3 Neubeginn der Verjährungsfrist
Auch der Neubeginn der Verjährungsfrist (früher: Unterbrechung) bewirkt, dass die Verjährung nicht so schnell eintritt. Durch die u. g. Ereignisse beginnt die Verjährungsfrist im Ganzen neu, und zwar mit dem auf das Ereignis (z.B. Abgabe des Anerkenntnisses oder Vollstreckungsantrag) folgenden Tag. Da auch die neue Verjährungsfrist unter Umständen wiederholt neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen.
2.2.1.3.1 Anerkenntnis
Die Verjährungsfrist beginnt erneut, wenn der Hilfeempfänger den Anspruch anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dies kann z.B. durch schriftliches Anerkenntnis der Schuld dem Grunde nach, Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung geschehen. Das Anerkenntnis ist ein rein tatsächliches Verhalten des Hilfeempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt. Auch ein Stundungsgesuch des Hilfeempfängers könnte dies sein oder das Angebot anderweitiger Verrechnung. Am häufigsten wird ein Anerkenntnis in einer regelmäßigen Ratenzahlung bestehen.
Entsprechende Schreiben sind in jedem Fall mit in die Akte aufzunehmen.
Da die Eindeutigkeit eher selten gegeben sein wird, ist Vorsicht bei der Berufung auf ein Anerkenntnis geboten. Es muss sich zweifellos aus z.B. der Akte oder dem Ratenzahlungsverlauf nachweisen lassen, dass der Hilfeempfänger das Bestehen des Anspruchs anerkennt.
Am sichersten kann es in diesen Fällen sein, das Anerkenntnis im Rahmen eines Güteverfahrens bei der ÖRA aufzunehmen. Das Verfahren ist für die FHH kostenlos. Aus dem protokollierten Vergleich kann 30 Jahre lang vollstreckt werden.
Beispiel Am 3.2.2002 wurde ein Darlehen gewährt. Im April 2005 ist der damalige Hilfeempfänger nicht mehr hilfebedürftig und kann das Darlehen ratenweise zurückzahlen. Es wird mit ihm (mündlich) ausgemacht, dass er das Darlehen monatlich in Raten zurückzahlt. Die Ratenzahlung lässt die Verjährungsfrist neu beginnen, so dass der Rückzahlungsanspruch nun erst verjährt, wenn der Schuldner mehr als drei Jahre keine Raten mehr zahlt. |
Exkurs: Mehrere Forderungen In der Praxis kommt es häufiger vor, dass einem Hilfeempfänger mehrere Darlehen gewährt wurden und werden. Ist er ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Lage, eine monatliche Rückzahlung zu tätigen, werden die einzelnen Raten zunächst auf die älteste Schuld angerechnet. Kann aber (z.B. aus einem Gesprächsvermerk in der Akte) nachgewiesen werden, dass der Hilfeempfänger alle Forderungen anerkennt und deswegen seine gesamte Schuld (die sich eben aus mehreren Darlehensrückforderungen zusammensetzt) mit den Raten begleichen will, so gilt dies auch als Anerkenntnis für alle Forderungen und nicht nur für die Forderung, auf die die jeweilige Rate gerade angerechnet wird. Um auch die Verjährungsfrist aller späteren Forderungen mit Fälligkeit zu hemmen, ist ein Verwaltungsakt zur Geltendmachung erforderlich. (s.o. unter 2.2.1.2.1). |
2.2.1.3.2 Vollstreckungshandlungen
Der Antrag auf Zwangsvollstreckung durch den Sozialhilfeträger bzw. die Kasse.Hamburg und der hierauf ergehende Akt des Vollstreckungsorgans lassen jeweils die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
2.2.1.3.3 Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts zur Durchsetzung des Anspruchs
Wie bereits oben erwähnt, beginnt die Verjährungsfrist auch neu zu laufen, wenn ein Rückforderungs- und Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist (vgl. § 52 Abs. 2 SGB X). Ab diesem Zeitpunkt läuft dann die neue Verjährungsfrist von 30 Jahren.
2.2.1.4 Besonderheit: sog. Altfälle, d.h. Fälligkeit VOR dem 1.1.2002
Bei Darlehen, die vor der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 fällig geworden sind, ist die Verjährungsfrist anders zu berechnen. Ursprünglich galt bei diesen Forderungen die (alte) regelmäßige Verjährungsfrist des BGB von 30 Jahren. Je nachdem, ob am 1.1.2002 noch mehr oder weniger als drei Jahre von der alten Verjährungsfrist übrig waren, gelten unterschiedliche Regelungen gemäß Art. 229 § 6 EGBGB: Grundsätzlich wird die kürzere Frist ab dem 1.1.2002 berechnet, d.h. Altfälle verjährten am 31.12.2004, 23.59 Uhr. Wenn die alte 30jährige Frist aber vor dem 31.12.2004 abläuft, gilt diese weiterhin, d.h. der Anspruch wäre schon vor dem 31.12.2004 verjährt.
Da der 31.12.2004 mittlerweile schon über zwei Jahre zurückliegt, ist festzuhalten, dass alle Altfälle, die VOR dem 1.1.2002 bereits fällig waren, zum heutigen Tag verjährt sind, wenn sie nicht auf eine der o.g. Weisen gehemmt wurden oder die Verjährung neu begonnen hat.
Beispiel Der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens verjährt in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem er fällig geworden ist; ab Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheids beginnt eine neue, 30jährige Verjährungsfrist. |
2.2.2 Aufwendungsersatz/Kostenbeitrag, §§ 19 Abs. 5, 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII
Unter den Begriffen „Aufwendungsersatz“ und „Kostenbeitrag“ versteht man Forderungen, die an einen Leistungsberechtigten wegen der Überschreitung bestimmter Einkommens- oder Vermögensgrenzen gestellt werden. Der Hauptanwendungsfall ist der Aufwendungsersatz, wenn der Hilfeempfänger z.B. eine Kapitallebensversicherung besitzt, der Rückkaufswert aber nicht sofort liquidierbar ist, die Hilfeerbringung aber nicht bis zur Verfügbarkeit dieses Geldes Zeit hat. In vielen Fällen hat der Hilfeempfänger auch einen Anspruch gegen einen Dritten, den dieser jedoch nicht erfüllt. In diesen Fällen tritt der Sozialhilfeträger ein, und fordert seine Aufwendungen zurück, sobald das Geld verfügbar ist.
2.2.2.1 Verjährungsfrist
Auch für diese Forderungen gelten die Verjährungsvorschriften des BGB, da diejenigen des SGB I und des SGB X nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt daher drei Jahre (vgl. 2.2.1.1). Diese beginnt auch hier erst ab Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig ist und der Sozialhilfeträger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen hat.
Fällig ist der Anspruch auf Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz, wenn der Hilfeempfänger leistungsfähig ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der Sozialhilfeträger berechtigt, die einzusetzende Summe vom Hilfeempfänger zu fordern.
Beispiel Der Sozialhilfeträger erbringt für einen Hilfeempfänger lediglich 2/3 der erforderlichen Leistung, weil dieser in Höhe von 1/3 für die Leistung selbst aufkommen kann, was sich im Rahmen der Einkommens- und Vermögensprüfung herausgestellt hat. Ab Schluss des Jahres, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis über das einzusetzende Vermögen des Hilfeempfängers erlangt hat, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. |
Auch bei Kostenbeitrag und Aufwendungsersatz beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre ab Unanfechtbarkeit eines Bescheides zur Durchsetzung der Forderung (also z.B. die Aufforderung zur Zahlung von Aufwendungsersatz), s.o. unter 2.2.1.3.3.
Da es bei Forderungen von Aufwendungsersatz bzw. eines Kostenbeitrages keinen Bewilligungsbescheid wie bei der Darlehensvergabe gibt, kann in diesem auch kein Fälligkeitszeitpunkt genannt sein. Aber auch hier ist die Forderung ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem der Sozialhilfeträger die Leistung verlangen kann. Wenn sich also z.B. das zugrunde liegende Einkommen des Hilfeempfängers ab 1.5.2006 entsprechend erhöht hat, kann ab diesem Zeitpunkt auch Aufwendungsersatz verlangt werden. Wenn der Hilfeempfänger immer am Monatsersten Gehalt kriegt, ein Darlehen des Sozialhilfeträgers aber bereits am 18. des Vormonats gewährt wird, weil es genau dann gebraucht wird, kann der Sozialhilfeträger die Rückzahlung des vorausgeleisteten Eigenanteils am nächsten Monatsersten verlangen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Hilfeempfänger über den Fälligkeitstermin vorher in Kenntnis gesetzt wird. Regelmäßig wird der Hilfeempfänger erst nach aktueller Überprüfung seiner finanziellen Lage zur Zahlung aufgefordert werden. Die Verjährung beginnt dann – wie bei der Rückforderung von Darlehen – am Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Der Bescheid, mit dem der Betrag festgesetzt und gefordert wird, ist dann sogleich ein Durchsetzungsbescheid i.S.d. § 50 SGB X, der die Verjährung hemmt und sodann bei Unanfechtbarkeit ab diesem Zeitpunkt um 30 Jahre verlängert (s.o. unter 2.2.1.3.3).
2.2.2.2 Hemmung, Neubeginn der Verjährung
Die o.g. Ausführungen zum Darlehen gelten vollen Umfangs auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag (s. 2.2.1.2 und 2.2.1.3).
Zusammenfassung Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag verjähren in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem diese entstanden sind und der Sozialhilfeträger Kenntnis davon hatte; ab Unanfechtbarkeit eines Bescheids zur Durchsetzung des Anspruchs (Festsetzung der Summe, Zahlungsaufforderung mit VA-Qualität) beginnt eine neue, 30jährige Verjährungsfrist. |
2.2.3 Rückforderungen zu Unrecht erbrachter Leistungen, § 50 SGB X
Wenn ein Leistungsbescheid aufgehoben wird, sind die bereits erbrachten Leistungen vom Hilfeempfänger zu erstatten, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dies gilt auch, wenn kein Verwaltungsakt vorlag, aber Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind, § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 50 Abs. 3 SGB X durch einen Aufhebungs-, Rückforderungs- und Leistungsbescheid festzusetzen und zurückzufordern.
§§ 44 bis 50 SGB X sind bei zu Unrecht erbrachten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 3 AsylbLG).
2.2.3.1 Besonderheit: Bestehen einer Ausschlussfrist
In der Regel werden es begünstigende Verwaltungsakte, nämlich Leistungsbescheide sein, die aufgehoben (d.h. auch zurückgenommen oder widerrufen) werden. Da Forderungen des Sozialhilfeträgers in der Regel entstehen, wenn diese Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden (was nur möglich ist, wenn der Hilfeempfänger keinen Vertrauensschutz genießt), ist die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten. Die Rücknahme oder der Widerruf muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme oder den Widerruf für die Vergangenheit rechtfertigen.
Beispiel 1 Am 5.10.2005 erfährt das Sozialamt, dass der Hilfeempfänger der einmaligen Unterstützung gar nicht bedurft hätte, da er eigenes Vermögen hat, was er bei Antragstellung verschwiegen hat. Der entsprechende Leistungsbescheid ist damit rechtswidrig und kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies muss bis zum Ablauf des 4.10.2006 erfolgen, um die Ausschlussfrist zu wahren. Im Aufhebungsbescheid soll gleichzeitig auch die Rückforderungssumme festgesetzt werden. |
Beispiel 2 Wenn das Sozialamt am 18.10.2005 (Eingang des entsprechenden Schreibens der Auskunftsstelle) im Rahmen des Sozialdatenabgleichs (SODA) von dem Vorhandensein von Vermögen erfährt, kann der entsprechende Leistungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies muss bis zum Ablauf des 17.10.2006 erfolgen, um die Ausschlussfrist zu wahren. |
2.2.3.2 Verjährungsfrist
Der Erstattungsanspruch verjährt gemäß §§ 50 Abs. 4 Satz 3, 52 Abs. 2 SGB X in 30 Jahren ab Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheides nach § 50 Abs. 3 SGB X. Vor der Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheids gibt es KEINE Verjährungsfrist (vgl. § 50 Abs. 4 SGB X).
Dies gilt nicht für zu Unrecht erbrachte Leistungen nach dem AsylbLG. Da in § 9 Abs. 3 AsylbLG der § 52 SGB X nicht genannt ist, findet dieser auch keine entsprechende Anwendung, so dass die Verjährungsfrist in diesen Fällen gemäß § 50 Abs. 4 SGB X vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist, beträgt.
Beispiel - Fortsetzung Wenn dem Hilfeempfänger am 1.10.2006 der Aufhebungsbescheid zugestellt wird, in dem auch die Rückforderungssumme festgesetzt wurde, und der Hilfeempfänger keinen Widerspruch gegen den Bescheid erhebt, wird dieser am 1.11.2006 unanfechtbar. Der Anspruch auf die Rückforderung verjährt dann am 31.10.2036, 23.59 Uhr. Handelt es sich bei den zurück zu fordernden Leistungen um solche nach dem AsylbLG, endet die Verjährungsfrist bereits am 31.12.2010, 23.59 Uhr. |
2.2.3.3 Hemmung, Neubeginn der Verjährungsfrist
§ 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X regelt, dass u.a. für Hemmung und Neubeginn der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend gelten. Hier ist insofern auf die Ausführungen unter 2.2.1.2 und 2.2.1.3 zu verweisen.
Zusammenfassung Wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufhebung eines Leistungsbescheids mit Wirkung auch für die Vergangenheit rechtfertigen, muss die Aufhebung binnen Jahresfrist seit Kenntnis erfolgen. In diesem Bescheid soll auch die Rückforderungssumme festgesetzt und der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden. Ist die Festsetzung der Summe in dem Bescheid enthalten und wird dieser unanfechtbar, verjährt die Rückzahlungsforderung erst in 30 Jahren ab Unanfechtbarkeit; vor der Unanfechtbarkeit eines Festsetzungsbescheids läuft hingegen keine Verjährungsfrist. |
2.2.4 Kostenersatz
Kostenersatzansprüche beruhen auf ganz unterschiedlichen Gründen und richten sich auch nicht ausschließlich gegen den Hilfeempfänger. Da auch unterschiedliche Vorschriften gelten, wird im Folgenden nach den Anspruchsgrundlagen der Forderungen unterschieden. Drei Forderungen werden exemplarisch aufgeführt.
2.2.4.1 Bestattungskosten, § 10 Bestattungsgesetz
Wenn im Todesfall keiner die Bestattung oder Beisetzung des Verstorbenen regelt, kann das zuständige Bezirksamt gemäß § 10 Bestattungsgesetz diese Maßnahmen auf Kosten der Angehörigen des Verstorbenen vornehmen.
2.2.4.1.1 Verjährungsfrist
Mangels spezieller Verjährungsvorschriften sind die Vorschriften über die Verjährung des BGB entsprechend anzuwenden (§§ 194ff. BGB). Daher beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf den Kostenersatz entstanden ist und Kenntnis der Behörde vorlag, also der Verstorbene auf Veranlassung der Behörde beigesetzt oder bestattet wurde.
Beispiel Der Verstorbene wird am 17.3.2006 auf Veranlassung der Behörde beigesetzt, weil kein Antrag auf Beisetzung gestellt wurde. Die Kosten hat die Behörde übernommen. Der Anspruch der Behörde auf Kostenersatz gegen einen Angehörigen verjährt am 31.12.2009, 23.59 Uhr. |
2.2.4.1.2 Hemmung, Neubeginn der Verjährung
Da die Vorschriften des BGB hier entsprechend angewendet werden, ist auf die Ausführungen unter 2.2.1.2 und 2.2.1.3 zu verweisen. Die einfachste Möglichkeit, die Verjährung zunächst zu hemmen und dann zu verlängern, ist auch hier der Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs in Form eines Festsetzungsbescheides mit der Aufforderung zum Kostenersatz. Wenn ein Angehöriger des Verstorbenen schriftlich per Bescheid zum Kostenersatz in bestimmter Höhe aufgefordert wird, hemmt das gemäß § 53 Abs. 1 HmbVwVfG zunächst die Verjährung; ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheids beginnt dann eine neue, 30jährige Verjährungsfrist (vgl. 2.2.1.3.3).
Beispiel – Fortsetzung Am 12.4.2006 wird dem Bruder des Verstorbenen ein Festsetzungsbescheid zugestellt, aus dem hervorgeht, dass er die Kosten für die Beisetzung seines Bruders zu ersetzen habe. Durch die Zustellung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter – und weil der Bruder keinen Widerspruch gegen den Bescheid erhebt, ist dieser am 12.5.2006 unanfechtbar. Die Verjährungsfrist läuft nun bis zum 11.5.2036, 23.59 Uhr. |
Zusammenfassung Der Anspruch auf Kostenersatz für Beerdigungskosten verjährt in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gehemmt wird die Verjährungsfrist durch die Zustellung eines Bescheids zur Durchsetzung des Anspruchs; wenn dieser unanfechtbar wird, beginnt ab diesem Zeitpunkt eine neue, 30jährige Verjährungsfrist. |
2.2.4.2 Kostenersatz durch Erben, § 102 SGB XII [Konkretisierung zu §§ 102-115 SGB XII]
Nach § 102 SGB XII hat der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Kostenersatz gegen die Erben eines verstorbenen Hilfeempfängers für die Kosten, die 10 Jahre vor dem Erbfall für den Hilfeempfänger aufgewendet wurden.
Eine Verjährungsfrist besteht hier nicht.
2.2.4.2.1 Besonderheit: Bestehen einer Erlöschensfrist
Der Anspruch auf Kostenersatz durch die Erben verjährt zwar nicht, er erlischt jedoch nach drei Jahren nach dem Tod des Hilfeempfängers (§ 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Dies bedeutet, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, dass er nach drei Jahren nicht mehr existiert.
[Im Gegensatz zur Verjährung, bei der der Anspruch zwar noch besteht, der Anspruchsgegner jedoch die Einrede der Verjährung dagegen erheben kann.].
2.2.4.2.2 Hemmung, Neubeginn der Erlöschensfrist
Für die Hemmung sowie den Neubeginn der Erlöschensfrist sind die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden (§ 102 Abs. 4 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Auf die vorstehenden Ausführungen unter 2.2.1.2 und 2.2.1.3 wird daher verwiesen.
Beispiel Wenn der Hilfeempfänger am 29.8.2005 verstorben ist, muss der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Erben bis zum 28.8.2008, 23.59 Uhr geltend gemacht werden. Erkennt der Erbe in dieser Zeit den Anspruch in geeigneter Weise (s.o. unter 2.2.1.3.1) an, beginnt die Erlöschensfrist für den Kostenersatzanspruch erneut, vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. |
Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, der für die Fälle des § 102 SGB XII analog anzuwenden ist, steht der Erlass eines Leistungsbescheides der Erhebung einer Klage gleich, hemmt also ebenfalls die Erlöschensfrist.
Auch hier gilt der § 52 SGB X, d.h. mit Erlass eines Bescheids zur Durchsetzung des Kostenersatzanspruchs ist die Erlöschensfrist (bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides) gehemmt. Wird dieser Bescheid unanfechtbar, beginnt ab diesem Tag eine neue Erlöschensfrist von 30 Jahren.
Beispiel – Fortsetzung Wenn der Erbe gerade noch rechtzeitig am 25.8.2008 einen Bescheid der Behörde zugestellt bekommt, mit dem er zum Kostenersatz einer bestimmten Summe aufgefordert wird, ist die Erlöschensfrist zunächst gehemmt. Wehrt sich der Erbe nicht gegen den Bescheid, wird dieser am 25.9.2008 unanfechtbar; die Erlöschensfrist läuft dann ab diesem Tage 30 Jahre (bis 24.9.2038). |
Zusammenfassung Es besteht für den Kostenersatz zwar keine Verjährungsfrist, jedoch eine Erlöschensfrist von drei Jahren. Diese kann mit den Maßnahmen des BGB gehemmt werden bzw. zum Neubeginn gebracht werden, am einfachsten ist jedoch der Bescheid zur Durchsetzung des Kostenersatzanspruchs, der die Frist hemmt bzw. ab Unanfechtbarkeit auf 30 Jahre verlängert. |
2.2.4.3 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 103 SGB XII
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat, ist genauso zum Kostenersatz verpflichtet wie derjenige, der die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII). Ebenso wie beim Kostenersatz durch Erben existiert keine Verjährungsfrist für diesen Anspruch.
2.2.4.3.1 Besonderheit: Bestehen einer Erlöschensfrist
Dieser Kostenersatzanspruch erlischt ebenfalls in drei Jahren, allerdings ab Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist, § 103 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.
Beispiel Wenn jemand sein geringes Einkommen im Spielsalon verspielt hat und deswegen im Jahre 2005 (ergänzend) Sozialhilfe bekommt, erlischt der Kostenersatzanspruch gegen ihn mit Ablauf des 31.12.2008. |
2.2.4.3.2 Hemmung, Neubeginn der Frist
Hier gilt das zum Kostenersatz durch Erben Gesagte (s. unter 2.2.4.2.2). Durch Leistungsbescheid lässt sich die Erlöschensfrist am einfachsten hemmen, § 103 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Dabei reicht eine bloße Mitteilung oder ein Feststellungsbescheid nicht aus. Der Leistungsbescheid muss den Kostenersatzanspruch konkret beziffern und den Ersatzpflichtigen zur Zahlung auffordern.
Zusammenfassung Beim Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens ist die Erlöschensfrist von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde, zu beachten. Hemmung tritt z. B. durch Erlass eines Leistungsbescheides ein, der den Ersatzpflichtigen zur Zahlung einer konkreten Summe auffordert. |
2.2.5 Kostenerstattung
Bei Kostenerstattungsansprüchen ist zu unterscheiden: Ansprüche zwischen verschiedenen Leistungsträgern untereinander richten sich nach §§ 102ff. SGB X, Ansprüche zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe nach §§ 106ff. SGB XII. Kostenerstattungsansprüche, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) betreffen, werden einheitlich nach § 10b AsylbLG beurteilt. Da unterschiedliche Verjährungsvorschriften anzuwenden sind, werden die Kostenerstattungsansprüche im Folgenden getrennt aufgeführt.
2.2.5.1 Kostenerstattung zwischen verschiedenen Leistungsträgern, §§ 102ff. SGB X
Für alle vier Kostenerstattungsansprüche der §§ 102 bis 105 SGB X (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers, Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers und Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers) gelten die nachfolgenden Ausführungen. Das gleiche gilt für Altfälle nach § 107 BSHG, auch hier war § 113 SGB X (analog) für die Verjährung anzuwenden.
2.2.5.1.1 Besonderheit: Bestehen einer Ausschlussfrist
Gemäß § 111 SGB X muss der Erstattungsberechtigte den Anspruch spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend machen. Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Anspruchs zur Folge.
Beispiel Wegen ungeklärter Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung ist der Sozialhilfeträger FHH bis zum 30.06.2005 für einen Bedürftigen eingetreten. Die FHH verliert ihren Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Pflegeversicherungsträger am 29.06.2006, 23.59 Uhr, wenn sie ihn bis dahin nicht geltend gemacht hat. |
2.2.5.1.2 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 113 Satz 1 SGB X vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Sie beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.
Beispiel Die Pflegekasse hat am 20. Dezember 2006 über den Antrag auf Kostenerstattung entschieden. Das Schreiben trifft bei der FHH-Dienststelle am 28.12.2006 ein. Der Erstattungsanspruch der Stadt Hamburg verjährt am 31.12.2010, 23.59 Uhr. |
2.2.5.1.3 Hemmung, Neubeginn der Verjährungsfrist
Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X gelten u.a. für die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung die Verjährungsvorschriften des BGB sinngemäß. Insofern ist auf die Ausführungen zu 2.2.1.2 und 2.2.1.3 zu verweisen.
Zusammenfassung Ein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger muss binnen 12 Monaten nach der letzten Leistung geltend gemacht werden. Verjährt ist der Anspruch vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. |
2.2.5.2 Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern, §§ 106ff. SGB XII
Um den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden, sollte gerade in den Fällen mit Zuständigkeitsstreitigkeiten die Rechtsabteilung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz so früh wie möglich im Verfahren beteiligt werden, da es meist um hohe Erstattungssummen geht.
2.2.5.2.1 Besonderheit: Bestehen einer Ausschlussfrist
Zwar ist im SGB XII keine Ausschlussfrist normiert, jedoch ist die Ausschlussfrist von 12 Monaten des SGB X hier analog anzuwenden.
Beispiel Weil die örtliche Zuständigkeit umstritten ist, ist der Sozialhilfeträger FHH bis zum 30.9.2006 für einen Bedürftigen eingetreten. Den Anspruch auf Kostenerstattung muss der Sozialhilfeträger FHH nun bis zum 29.9.2007, 23.59 Uhr gegenüber dem nach seiner Auffassung zuständigen Sozialhilfeträger geltend machen. |
2.2.5.2.2 Verjährungsfrist
Gemäß § 111 Abs. 1 SGB XII verjähren Kostenerstattungsansprüche in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
2.2.5.2.3 Hemmung, Neubeginn der Verjährungsfrist
Auch hier sind u.a. für die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung die Verjährungsvorschriften des BGB sinngemäß anzuwenden (§ 111 Abs. 2 SGB XII). Auf das oben Gesagte (s. unter 2.2.1.2 und 2.2.1.3) wird daher verwiesen.
Beispiel Wenn ein Kostenerstattungsanspruch am 7.8.2005 entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist am 1.1.2006 zu laufen. Durch ein Anerkenntnis des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers am 15.3.2009 (Zugang!) beginnt die vierjährige Frist erneut. Erst bei Klageerhebung wird der Lauf der Frist gehemmt. |
Zusammenfassung Auch Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern müssen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht werden. Vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Erstattungsansprüche entstanden sind, verjähren diese. Zur endgültigen Durchsetzung dieser Ansprüche sollten die entsprechenden Fälle vor Ablauf der Verjährung zur Klageerhebung an die Rechtsabteilung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz – V 523 – geleitet werden. |
2.2.5.3 Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern, § 10b AsylbLG
Unabhängig davon, ob eine Kostenerstattung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegen einen anderen Sozialhilfeträger oder einen Sozialversicherungsträger in Frage kommt, ist § 10b AsylbLG anzuwenden.
2.2.5.3.1 Verjährungsfrist
Mangels spezieller Verjährungsvorschriften sind die Vorschriften über die Verjährung des BGB entsprechend anzuwenden (§§ 194ff. BGB). Daher beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Kostenerstattung entstanden ist und die Behörde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt.
2.2.5.3.2 Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Da auch hier die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden sind, kann auf die obenstehenden Ausführungen unter 2.2.1.2 und 2.2.1.3 verwiesen werden.
2.2.6 Übergegangene zivilrechtliche Ansprüche
Die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen, die nach §§ 93f. SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind bzw. übergeleitet wurden, richtet sich nach dem Recht des Anspruchs, also nach dem BGB. Dies können Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers sein, die nach § 94 SGB XII [Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII] auf den Sozialhilfeträger übergehen, aber auch sonstige Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber Dritten, die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann (z.B. Pflichtteilsergänzungsanspruch, Anspruch auf Erbauseinandersetzung).
2.2.6.1 Verjährungsfrist
Die Verjährungsvorschriften befinden sich im BGB in den §§ 194ff. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre; je nach Anspruchsart kann dies aber auch eine andere sein. In § 197 BGB ist die 30jährige Verjährungsfrist geregelt, die z.B. für Herausgabeansprüche aus Eigentum oder für familien- und erbrechtliche Ansprüche gilt. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: § 197 Abs. 2 BGB regelt die Ausnahme, dass z.B. Unterhaltsansprüche oder andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt gemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Beginn bestimmt ist.
Beispiel Der Vater eines Hilfeempfängers stirbt am 5.10.2006, der Hilfeempfänger hat lediglich einen Pflichtteilsanspruch, den der Sozialhilfeträger gemäß § 93 SGB XII auf sich überleitet. Der Anspruch verjährt als erbrechtlicher Anspruch in 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, also ab Erbfall (§§ 197 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 2317 BGB), somit am 4.10.2036, 23.59 Uhr. |
2.2.6.2 Hemmung, Neubeginn der Verjährungsfrist
Da die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB anwendbar sind, gilt das unter 2.2.1.2 und 2.2.1.3 Gesagte. Da es sich hier jedoch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch lediglich auf den Sozialhilfeträger übergeleitet wurde, kann nicht mittels Erlass eines Verwaltungsakts zur Durchsetzung des Anspruchs die Verjährung gehemmt werden.
Beispiel Wenn die Klage des Sozialhilfeträgers auf Herausgabe des Pflichtteils am 2.10.2036 zugestellt wird, hemmt dies die Verjährungsfrist – diese läuft nicht weiter. Der Anspruch ist damit gesichert. |
Zusammenfassung Je nach Art des übergeleiteten Anspruchs können unterschiedliche Verjährungsfristen im BGB gelten. Eine Hemmung durch einen Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs ist hier nicht möglich. |
3. Verfahren
Um zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, müssen zunächst alle Forderungen gesichtet werden. Je nach Fall kann die Verjährung unmittelbar drohen, die Verjährung in weiter Zukunft liegen oder auch noch gar nicht begonnen haben, wenn die Forderung noch nicht fällig ist. Im schlimmsten Fall ist die Forderung bereits unzweifelhaft verjährt.
Entsprechend der jeweiligen Umstände müssen dann unterschiedliche Maßnahmen erfolgen, die oben unter den einzelnen Forderungsarten näher erläutert sind.
Forderungen, die offensichtlich verjährt sind, sollten dennoch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen; in Einzelfällen könnte zumindest die Möglichkeit bestehen, dass sich der Schuldner nicht auf die Einrede der Verjährung beruft.
Bei älteren Darlehen, die noch nicht einmal fällig sind, kann eine Umwandlung des Darlehens in eine Beihilfe in Betracht kommen. Hierzu ist die Fachanweisung Gewährung von Geldleistungen als Darlehen – Darlehensvergabe, Darlehensmodalitäten, Umwandlung in eine Beihilfe zu beachten.
Um die Durchsetzung bestimmter Ansprüche zu erleichtern bzw. die Verjährung von Forderungen zu verhindern, sind nachfolgend noch Musterbescheide aufgeführt. Ein ein Darlehen zurückfordernder Bescheid (s.u. unter 3.1) stellt zugleich einen Verwaltungsakt zur Durchsetzung nach § 52 Abs. 1 SGB X dar, für den unter 3.2 noch zwei weitere Muster aufgeführt sind. Ein derartiger Bescheid hemmt also zunächst die Verjährung, und lässt nach Unanfechtbarkeit eine neue, 30jährige Verjährungsfrist beginnen.
3.1 Rückforderungs- und Leistungsbescheid bei gewährtem Darlehen
Eine Überprüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hat ergeben, dass Sie das Ihnen gewährte Darlehen zurückzahlen können. Die Rückzahlung wird daher zum 1.3.2006 fällig.
Ich fordere Sie daher auf, das Ihnen mit Bescheid vom 3.9.2000 (Az…..) gewährte Darlehen für …(Verwendungszweck) in Höhe von 1.000,- € bis spätestens zum 15.3.2006 zurückzuzahlen.
Bitte überweisen Sie den o.g. Betrag auf das untenstehende Konto unter Angabe des Kassenzeichens……
Sollten Sie den Betrag nicht in einer Summe zahlen können, wenden Sie sich bitte an die o.g. Dienststelle. Auf Antrag kann Ihnen Ratenzahlung gewährt werden.
Wenn Sie der Aufforderung nicht nachkommen, können gegen Sie Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der im Briefkopf angegebenen Behörde erhoben werden.
3.2 Verwaltungsakt zur Durchsetzung oder Feststellung nach § 52 Abs. 1 SGB X
Schon ein Festsetzungsbescheid hemmt die Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 SGB X; folgender Satz sollte in dem entsprechenden Bescheid enthalten sein:
Hiermit wird der von Ihnen geschuldete Kostenbeitrag auf 394,40 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der im Briefkopf angegebenen Behörde erhoben werden.
Bei Leistungsbescheiden (s. auch oben der Rückforderungs- und Leistungsbescheid) sollte zumindest die verbindliche Zahlungsaufforderung enthalten sein:
Sie werden hiermit aufgefordert, einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 89,20 € zu leisten.
Bitte überweisen Sie den o.g. Betrag zum 15. eines jeden Monats auf das Konto….
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der im Briefkopf angegebenen Behörde erhoben werden.
4. Berichtswesen
Die durchführenden Dienststellen berichten der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz jährlich über Anzahl, Art und Höhe der verjährten Forderungen.
5. In Kraft treten
Diese Arbeitshilfe tritt am 22.10.2007 in Kraft und am 22.10.2012 außer Kraft.
Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 17.05.2017 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst als Arbeitshilfe weiter bis zum 31.12.2018.
Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 19.12.2018 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2019.