Die Regelsatzverordnung (RSV) steht in der ab 01. Januar 2007 gültigen Fassung zur Verfügung. Die bis 31.12.2006 gültige Fassung kann im infoline-Archiv eingesehen werden. In der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20. November 2006, veröffentlicht am 30. November 2006, werden alle Änderungen aufgeführt (BGBl. I S. 2657).
Änderung in den Konkretisierungen zu § 83 und § 90 SGB XII: Zinsen aus Schmerzensgeld-Kapitalabfindungen werden in Hamburg nicht mehr als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet.
Bei Fragen zur Stand-By-Kindertagesbetreuung steht eine neue Ansprechpartnerin zur Verfügung. Ebenso wurde die Liste der „Stand-by-Kindertagesbetreuung“ anbietenden Tagespflegepersonen aktualisiert.
Hinweis: Im Zuge einer Neuorganisation des Begutachtungsverfahrens sind alle Anträge zur Begutachtung nicht pflegeversicherter, pflegebedürftiger Sozialhilfeempfänger ab sofort nur noch an folgende Adresse zu senden: MDK-Nord, Abteilung Pflege, Hammerbrookstr. 5, 20097 Hamburg. Telefon: 251 69 540, Fax: 251 69 419.
Für evtl. Rückfragen des MDK versehen Sie die Anträge bitte mit der vollständigen Absenderadresse (bitte keine Abkürzungen verwenden) und geben auch einen Ansprechpartner sowie die Telefon- und Faxnummer an.
06.09.2006
Hinweis: Der Pflegedienst MEDI-TEAM Pflegedienst GmbH, Anschrift: Bramfelder Chaussee 355, 22175 HH, kann ab 1.9.2006 nur noch einen abgesenkten Punktwert in Höhe von 0,0384 Eurocent abrechnen. Dies gilt auch für die „Anderen Verrichtungen“.
Hinweis: Der Versorgungsvertrag mit dem Pflegedienst Sonnenschein GmbH, Anschriften: Lesserstr. 158, 22049 Hamburg und Eifflerstr. 32, 22769 Hamburg ist gekündigt worden. Um sofortige Beachtung wird gebeten.
Die Fachlichen Vorgaben zu § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft und Heizung – wurden um nachfolgende Regelungen ergänzt bzw. überarbeitet:
In der Fachlichen Vorgabe "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" ist unter Ziffer 2.5 der Abschnitt "Umwandlungsprojekte im Rahmen der Ambulantisierung" mit Regelungen zu den angemessenen Kosten der Unterkunft für Menschen mit Behinderungen im Ambulantisierungsprogramm neu hinzugekommen.
In der Fachlichen Vorgabe "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" ist unter Ziffer 3 das Verfahren bei einem Wohnungswechsel mit differenzierten Regelungen und besonderem Schwerpunkt auf den Personenkreis unter 25 Jahre hinterlegt.
In der Fachlichen Vorgabe "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" ist Ziffer 4 "Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft" überarbeitet worden. Es sind Musterschreiben und ein Wirtschaftlichkeitsberechner neu hinzugekommen.
Die Fachliche Vorgabe "Pauschalierung der Wasserkosten" wurde unter Ziffer 2.2 um Regelungen für einen Wassermehrbedarf aufgrund bestimmter Krankheitsbilder ergänzt.
In der Fachlichen Vorgabe zu § 23 SGB II "Abweichende Erbringung von Leistungen: Einmalige Leistungen" ist unter "Erstausstattung für die Wohnung" Ziffer 1.2 "Besonderheiten bei Umwandlungsprojekten im Rahmen der Ambulantisierung" neu hinzugekommen.
Die Konkretisierungen zu § 29 SGB XII - Kosten der Unterkunft und Heizung - wurden um nachfolgende Regelungen ergänzt bzw. überarbeitet:
In der Konkretisierung "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" ist unter Ziffer 2.5 der Abschnitt "Umwandlungsprojekte im Rahmen der Ambulantisierung" mit Regelungen zu den angemessenen Kosten der Unterkunft für Menschen mit Behinderungen im Ambulantisierungsprogramm neu hinzugekommen.
In der Konkretisierung "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" ist unter Ziffer 3 das Verfahren bei einem Wohnungswechsel mit differenzierten Regelungen und besonderem Schwerpunkt auf den Personenkreis unter 25 Jahre hinterlegt.
In der Konkretisierung "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" ist Ziffer 4 "Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft" überarbeitet worden. Es sind Musterschreiben und ein Wirtschaftlichkeitsberechner neu hinzugekommen.
Die Konkretisierung "Pauschalierung der Wasserkosten" wurde unter Ziffer 2.2 um Regelungen für einen Wassermehrbedarf aufgrund bestimmter Krankheitsbilder ergänzt.
In den Konkretisierungen zu §§ 27,28,24 SGB XII "Notwendiger Lebensunterhalt" wurde der Abschnitt "Höhe der monatlichen Leistungen für Minderjährige" überarbeitet. Beachten Sie insbesondere, dass sich die Höhe der Leistungen geändert hat.
In den Konkretisierungen zu § 27 Abs. 3 SGB XII und §§ 61 - 66 SGB XII wurden die Vereinbarungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII und § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (Andere Verrichtungen) hinterlegt.
In der Anlage zur Konkretisierung zu § 52 Abs. 4 SGB XII: "Stationäre Hospize" wurden die für die Hospize "Hamburg Leuchtfeuer Hospiz" und "Hamburger Hospiz im Helenenstift" neu geschlossenen Vergütungsvereinbarungen hinterlegt.
In den Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII wurde die "Datenbank Tagespflege" aktualisiert.
23.05.2006
In den Konkretisierungen zu §§ 44-46 SGB XII wurde die Konkretisierung "Verhältnis der Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)" überarbeitet. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die Festlegung des Regelsatzes nun auch für den Empfänger von Grundsicherungsleistungen entsprechend der Systematik des SGB II. Lebt der Grundsicherungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem volljährigen Leistungsempfänger nach dem SGB II, beträgt der Regelsatz demnach für Beide 90 % des Eckregelsatzes.
22.05.2006
In den "Allgemeinen Informationen zum SGB XII" wurde das Dokument "Leistungskatalog Altenhilfe" unter "Sonstige einmalige Altenhilfe" / Voraussetzungen um "Entmüllung und Grundreinigung" der Wohnung ergänzt.
15.05.2006
Die Konkretisierung zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 und 6 SGB IX: "Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum" wurde aktualisiert.
Die am 28. März 2006 vom Senat beschlossene Globalrichtlinie zu §§ 27 Abs. 3 und 70 SGB XII: "Hauswirtschaftliche Hilfen" wurde eingestellt.
In den Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII wurde die "Datenbank Tagespflege" aktualisiert.
04.05.2006
"Die Globalrichtlinie zu § 72 SGB XII (Blindenhilfe) ist geändert worden. Versehentlich wurde bei der Anpassung der Globalrichtlinien an das SGB XII ein falscher Prozentsatz bei den Regelungen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens übernommen. Da in PROSA der korrekte Prozentsatz hinterlegt ist, hatte dieser Fehler keine praktischen Auswirkungen.
Die Korrektur wurde über einen Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 15.4.06 erreicht. Unter Ziffer 2.4.1. Einsatz des Einkommens und Vermögens heit es jetzt richtig: Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist für blinde Menschen, die Leistungen nach § 72 SGB XII erhalten, ein mehr als 40 %iger Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze nicht zumutbar."
Um Beachtung wird gebeten.
In den "Verordnungen zur Durchführung des SGB XII" wurde ein Link zur "Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" eingestellt.
Die Konkretisierung zu § 70 SGB XII: "Erbringung von Leistungen durch private Hilfspersonen" wurde überarbeitet.
25.04.2006
In der Fachlichen Vorgabe zu § 22 SGB II: "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" ist Ziffer 2.3 um die Passage "Unmietverhältnisse in größeren Wohneinheiten" ergänzt worden und Ziffer 2.4 "Vorübergehende Wohnformen (z.B. Pensionen)" ist neu hinzugekommen. Bitte beachten Sie auch die Anlage unter Ziffer 2.3.
In der Konkretisierung zu § 29 SGB XII: "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" ist Ziffer 2.3 um die Passage "Unmietverhältnisse in größeren Wohneinheiten" ergänzt worden und Ziffer 2.4 "Vorübergehende Wohnformen (z.B. Pensionen)" ist neu hinzugekommen. Bitte beachten Sie auch die Anlage unter Ziffer 2.3.
"Die Schweizerisch-Deutsche Fürsorgevereinbarung, die Kostenerstattungsregelungen für Sozialhilfeleistungen enthielt, ist am 31.3.2006 ausgelaufen. Die Hinweise auf die Fürsorgevereinbarung sind daher in den Verfahrensregelungen bei ausländischen Antragstellern im Rahmen der Konkretisierungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 ff. SGB XII gestrichen worden. Ansprüche bis zum 31.3.2006 können bei den Heimatkantonen der Leistungsempfänger geltend gemacht werden, da das Konsularische Dienstleistungszentrum der Schweiz in Bonn, auf das in den Verfahrensreglungen verweisen wurde, geschlossen ist. "
05.04.2006
In den Rechtlichen Grundlagen wurden Links zur Insolvenzordnung und zum Verwaltungsverfahrensgesetz eingestellt.
21.03.2006
In der Fachlichen Vorgabe zu § 23. Absatz 3 SGB II: "Abweichende Erbringung von Leistungen: Einmalige Leistungen" wurden unter "Erstausstattung für die Wohnung" folgende Sätze ergänzt: "Im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung können für Kinder im Krabbelalter (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) zusätzlich auch die Kosten eines Teppichbodens im Kinderzimmer (2,50 € pro Quadtratmeter) bewilligt werden, soweit die Wohnung nicht bereits vermieterseitig mit Auslegeware ausgestattet ist."
08.03.2006
In der Konkretisierung zu § 90 SGB XII: "Einzusetzendes Vermögen" wurden die Ziffern 4.9.4.1 - 4.9.4.3 ergänzt.
06.03.2006
Die Globalrichtlinie nach dem Hamburgischen Blindengeldgesetz HmbBlinGG: "Gewährung von Blindengeld" wurde neu eingestellt. Die Globalrichtlinie setzt die Änderungen des Hamburgischen Blindengeldes aus Dezember 2004 um.
Die Konkretisierung zu § 34 SGB XII: "Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen" bzw. die Anlage wurden ergänzt um Arbeitshinweise zur Übernahme von Schulden bei Notlagen, die mit dem Verlust des Wohnraumes vergleichbar sind, sowie zur Abgrenzung zwischen Schulden und Nachzahlungsbeträgen. Es wurden Anmerkungen zu den vorgenommenen Änderungen (Download) beigefügt.
28.02.2006
Die Globalrichtlinie zur Blindenhilfe nach § 72 SGB XII enthält einen rechtlichen Fehler - § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII wurde falsch zitiert. Unter Ziffer 2.4.1 "Einsatz des Einkommens und Vermögens" muss es heißen: „Es gelten die §§ 87 – 90 SGB XII. Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist für blinde Menschen, die Leistungen nach § 72 SGB XII erhalten, ein mehr als 40 %iger Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze nicht zumutbar."
Die Konkretisierung zu § 94 SGB XII: "Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen" wurde überarbeitet - siehe insbesondere die Ziffern 2.7, 2.8, 3.4, 5.1 und 5.5. Die Anlage "Übersicht über die Selbstbehalte / Eigenbedarfe" wurde neu eingestellt.
Die Konkretisierung zu § 37 SGB XII: "Ergänzende Darlehen" wurde um Regelungen zur kieferorthopädischen Behandlung ergänzt.
Die Globalrichtlinie zu § 54 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.1 und 2 Nr. 3, 7 SGB IX: "Hilfen für Familien mit behinderten Kindern - HFbK" wurde geändert. Es gilt eine neue Altersgrenze. Leistungen können nun bis zum 18. Lebensjahr bewilligt werden.
Die Globalrichtlinie zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 6 SGB IX: "Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW)" wurde geändert. Es gilt eine neue Altersgrenze. Leistungen können nun frühestens ab dem 18. Lebensjahr bewilligt werden. 16 und 17jährige erhalten Leistungen der HFbK.
Die Konkretisierung zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Ziffern 3,6 SGB IX: "Wohnassistenz" ist neu hinzugekommen.
31.01.2006
In der Konkretisierung zu § 29 SGB XII: "Zusammenarbeit mit den Mietervereinen" wurden Adresse und Öffnungszeiten des "Mieterverein zu Hamburg" aktualisiert.
In der Fachlichen Vorgabe zu § 22 SGB II: "Zusammenarbeit mit den Mietervereinen" wurden Adresse und Öffnungszeiten des "Mieterverein zu Hamburg" aktualisiert.
12.01.2006
In den Allgemeinen Informationen wurde die aktuelle Fassung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen eingestellt.
06.01.2006
In den "Allgemeinen Informationen zum SGB II" wurde in der Anlage zum Informationsblatt Migrationsberatung die Adresse eines Beratungszentrums für nichtsbleibeberechtigte Zuwanderer und Flüchtlinge aufgenommen.
03.01.2006
Die Konkretisierung zu § 82 SGB XII: "Begriff des Einkommens" wurde unter Ziffer 3.4 "Absetzung von Beiträgen für staatlich geförderte Altersvorsorge (§ 82 Abs. 2 Nr. 3, Halbsatz 2 SGB XII)" entsprechend den ab 2006 geltenden gesetzlichen Bestimmungen (EStG) überarbeitet.
Berücksichtigung der Beiträge einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte des SGB XII vom 01.09.2019 (Gz.: SI 222 / 112.30-10-2-19) In Kraft ab 13.08.2019 bis 31.05.2026
Hinweis: Das Faltblatt "Ihre Rechte als Mieterin und Mieter. Informationen für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe" steht zusätzlich auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.
Hinweis: Das Faltblatt "Ihre Rechte als Mieterin und Mieter. Informationen für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe" steht zusätzlich auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.