Sie berücksichtigt die neuen Sätze der Blindenhilfe nach der Rentananpassung am 01.07.2007. Darüber hinaus wurden folgende Ergänzungen eingefügt:
unter 2.1 Personenkreis: "... Grundsätzlich kann die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis durch die Landesärztin für Blinde und Sehbehinderte zeitgleich mit dem Antrag beim Versorgungsamt festgestellt werden, die Zahlung erfolgt aber vorbehaltlich der Zuerkennung des Merkmals „BL“. ..."
unter 2.2.4 Anrechnung gleichartiger Leistungen wird die bisherige Kann-Regelung ersetzt: "... Wird Blindenhilfe nach dem HmbBlindGG gezahlt, ist bei Vorliegen der einkommens- und vermögensabhängigen Voraussetzungen Blindenhilfe als Kompensationsleistung zu zahlen. ..."
In der Anlage zur Konkretisierung zu § 52 Abs. 4 SGB XII: "Stationäre Hospize" wurde der tagesbezogene Bedarfssatz für das "Hamburg Leuchtfeuer Hospiz" sowie das "Hamburger Hospiz im Helenestift" aktualisiert.
Hinweis zur Fachanweisung Blindenhilfe nach § 72 SGB XII : Aktuell läuft ein Verfahren zur Änderung und Ergänzung der Fachanweisung Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
Es wird gebeten, schon jetzt Folgendes zu beachten:
zu Ziffer 2.1 der Fachanweisung – Personenkreis : Wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Berechtigten nach § 72 SGB XII von der Landesärztin zeitgleich mit einem Antrag beim Versorgungsamt festgestellt wurde, erfolgt die Zahlung vorbehaltlich der Zuerkennung des Merkmals „Bl“.
zu Ziffer 2.2.4 der Fachanweisung – Anrechnung gleichartiger Leistungen: Wegen der Regelungen zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 SGB XIIist bei Vorliegen der einkommens- und vermögensabhängigen Voraussetzungen Blindenhilfe als Kompensationsleistung zu zahlen.
01.08.2007
Die Adressliste der "Stand-by-Kindertagesbetreuung" anbietenden Tagespflegepersonen wurde aktualisiert.
Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wird zum 01.07.2007 analog der Rentenerhöhung um 0,54 % angepasst: a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von 293,00 € auf 295,00 € und b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres von 585,00 € auf 588,00 € .
In der Anlage zur Konkretisierung zu § 52 Abs. 4 SGB XII: "Stationäre Hospize" wurde der tagesbezogene Bedarfssatz für das "Kinderhospiz Sternbrücke" aktualisiert.
08.05.2007
Hinweis: Unter Ziffer 2.1 (Personenkreis) der Globalrichtlinie zum Blindengeld ist geregelt, dass Menschen Blindengeld erhalten, deren Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 72 SGB XII festgestellt ist und die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Aus aktuellem Anlass wurden Ansprüche für den Personenkreis der "geduldeten Ausländer" rechtlich überprüft. Im Ergebnis verfügt dieser Personenkreis mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) über einen Aufenthaltstitel i. S. von § 7 Aufenthaltsgesetz. Mit der Einführung des Aufenthaltsgesetzes und der Aufhebung des Ausländergesetzes fallen sie rechtlich nicht mehr unter den Personenkreis der "Duldungsinhaber" bzw. der "geduldeten Ausländer".
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat dieser Personenkreis damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg und einen Anspruch auf Blindengeld nach dem HmbBlindGG, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. Eine entsprechende Ergänzung wird in eine Fachanweisung Blindengeld nach dem HmbBlindGG, die die geltende Globalrichtlinie ablösen wird, aufgenommen werden.
In der Rubrik "Rechtliche Grundlagen" wurde das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 eingestellt.
Die SachbezugsVO wurde mit Beginn des Jahres 2007 abgelöst durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die neuen Sachbezugswerte nach § 2 SvEV gelten für 2 Jahre (bis Ende 2008). Aus den monatlichen Werten ergeben sich folgende tägliche Sachbezugswerte: Frühstück 1,50 € (anstatt 1,48 €), Mittag- und Abendessen je 2,67 € (anstatt 2,64 €).
Hinweis: Der Einkommensfreibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII wurde auf maximal die Hälfte des Eckregelsatzes begrenzt. Unverändert bleibt die Regelung in Satz 2 für Einkünfte aus WfbM-Beschäftigung.
14.02.2007
Hinweis: Der ambulante Pflegedienst "Garant Pflegedienst GmbH", Rahlstedter Bahnhofstr. 20, 22143 Hamburg, ist ab 1.2.2007 nicht mehr befugt, Investitionskosten zu berechnen. Der bisherige Vertrag über die Berechnung von Investitionskosten in Höhe von 0,91 € ist zum 31.1.2007 gekündigt.
Die Konkretisierung zu §§ 61 - 66 SGB XII "Nichtpflegeversicherte Personen - Verfahrensregelungen bei stationärer Pflege vom 01.02.2007" wurde aktualisiert: Für die Begutachtung nicht pflegeversicherter, pflegebedürftiger Sozialhilfeempfänger ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK-Nord), Abteilung Pflege, Hammerbrookstr. 5, 20097 Hamburg (Telefon: 251 69 540, Fax: 251 69 419) zuständig.
Die Anbieterliste Dolmetschung wurde aktualisiert.
30.01.2007
Hinweis: Nach Änderung des § 82 Abs. 1 SGB XII zählt der befristete Zuschlag gem. § 24 SGB II nicht mehr zum sozialhilferechtlichen Einkommen. Diesen Zuschlag erhalten Beziehende von SGB II-Leistungen unter bestimmten Umständen innerhalb von 2 Jahren nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld (nach SGB III). Diese Änderung ist ggf. bei Neufällen sowie bei Vorlage eines gültigen SGB II-Leistungsbescheids zu berücksichtigen.
Wesentliche Änderung ist die Anpassung der Höchstkostensätze für die Fälle, in denen ein Beschluss der Schulkonferenz vorliegt, mehr als die von der BBS vorgesehenen Klassenfahrten durchzuführen. In den Fällen gelten die Höchstkostensätze nicht für die jeweilige Klassenstufe, sondern in zwei auf einander folgenden Jahren.
Hinweis: Der Pflegedienst "Anna’s Pflegedienst GmbH" , Friedrichshainstraße 4 a, 22149 Hamburg ist übernommen worden und hat seine Tätigkeit mit dem 1.1.2007 eingestellt. Leistungen können nur noch bis einschließlich 31.12.2006 abgerechnet werden.
01.01.2007
Neue Fachliche Vorgabe zu § 22 Abs. 7 SGB II veröffentlicht: "Kosten der Unterkunft für Schüler, Studenten und Auszubildende, die Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten".
Berücksichtigung der Beiträge einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte des SGB XII vom 01.09.2019 (Gz.: SI 222 / 112.30-10-2-19) In Kraft ab 13.08.2019 bis 31.05.2026
Hinweis: Das Faltblatt "Ihre Rechte als Mieterin und Mieter. Informationen für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe" steht zusätzlich auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.
Hinweis: Das Faltblatt "Ihre Rechte als Mieterin und Mieter. Informationen für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe" steht zusätzlich auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.