Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2005: Konkretisierung zu § 35 SGB XII

Lebensunterhalt in Einrichtungen. Stand bis 31.12.2005.

  • Sozialbehörde

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Hilfebeziehende  in vollstationären Einrichtungen erhalten nach  § 35 Abs. 2 SGB XII einen Barbetrag in Höhe von 26% des Eckregelsatzes. Der Barbetrag deckt Kosten für eventuelle einmalige Bedarfe nicht ab. Für einmalige Bedarfe müssen daher gesonderte Leistungen zur Verfügung gestellt werden.

A. Bekleidung in Einrichtungen

1. Vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Einmalige Hilfe für Bekleidung wird an Personen in Einrichtungen in Form einer Pauschale von 277,-- Euro jährlich gewährt. Besondere Personengruppen (z.B. Übergrößen, mobile Rollstuhlfahrer, Kinder) erhalten bei Bedarf eine um 10 Prozent erhöhte Pauschale.

Eine Differenzierung nach Einrichtungen entfällt.

Sollte in ganz besonderen Einzelfällen der genannte Höchstbetrag zur Deckung des individuellen Hilfebedarfes nicht ausreichen, ist auf Antrag der gesamte Bekleidungsbedarf im Sinne einer Einzelfallregelung  zu prüfen und festzulegen.

Verfahren:

Die Pauschale wird in zwei Raten im Januar und Juli eines Jahres ausgezahlt.

Sie wird auf Antrag direkt an den Hilfebeziehenden überwiesen, sofern dieser ein eigenes Konto verwaltet. Auf Antrag kann die Pauschale von der Einrichtung verwaltet werden.

Bei Neuaufnahmen wird die Pauschale erstmals 6 Monate nach Einzug gezahlt, da davon auszugehen ist, dass bei Einzug genügend Kleidung vorhanden ist.

2. Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe zur Pflege

Auf Antrag werden Bewohnern von Pflegeheimen Hilfen für konkret benötigte Bekleidung nach § 35 Abs. 2 SGB XII gewährt.

3. Stationäre Einrichtungen der  Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Einmalige Hilfe für Bekleidung wird an Personen in Einrichtungen in Form einer Pauschale von 277,-- Euro jährlich gewährt. Besondere Personengruppen (z.B. Übergrößen, mobile Rollstuhlfahrer, Kinder) erhalten bei Bedarf eine um 10 Prozent erhöhte Pauschale.

Eine Differenzierung nach Einrichtungen entfällt.

Sollte in ganz besonderen Einzelfällen der genannte Höchstbetrag zur Deckung des individuellen Hilfebedarfes nicht ausreichen, ist auf Antrag der gesamte Bekleidungsbedarf im Sinne einer Einzelfallregelung  zu prüfen und festzulegen.

Verfahren:

Die Pauschale wird in zwei Raten im Januar und Juli eines Jahres ausgezahlt.

Sie wird auf Antrag direkt an den Hilfebeziehenden überwiesen, sofern dieser ein eigenes Konto verwaltet. Auf Antrag kann die Pauschale von der Einrichtung verwaltet werden.

B. Sonstige einmalige Hilfen in vollstationären Einrichtungen

1. Familienfeiern

Jugendliche in vollstationären Einrichtungen erhalten auf Antrag für die Ausgestaltung einer Konfirmations- oder Erstkommunionsfeier und für erforderliche Bekleidung einen Pauschalbetrag von 137,-- €. Vollstationär betreute Personen, die eine Ehe schließen wollen, erhalten auf Antrag für die Ausgestaltung der Feier einen Pauschalbetrag von 77,-- € je Person in vollstationärer Betreuung. In der Pauschale sind die Kosten für Trauringe enthalten. Gesonderte Bekleidungskosten sind nicht zu übernehmen.

2. Umzugskosten / Renovierungskosten

Bezieht eine bislang vollstationär betreute Person eine eigene Wohnung und will selbst erworbene Einrichtungsgegenstände aus der Einrichtung mit in die Wohnung nehmen, sind notwendige und angemessene Umzugskosten auf Antrag zu übernehmen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Wohnungseinrichtungspauschale zu kürzen ist (s. Erstausstattung für die Wohnung).

Renovierungskosten sind grundsätzlich beim Erstbezug nicht zu übernehmen, da es Aufgabe des Vermieters ist, eine bezugsfertige Wohnung zu übergeben. Sollte im Einzelfall nur eine renovierungsbedürftige Wohnung zur Verfügung stehen, sind auf Antrag notwendige Kosten für die erstmalige Renovierung in angemessenem Umfang zu übernehmen.

Zum Weiterlesen

Konkretisierungen zu § 21 SGB XII

(FHH) Sonderregelung für Leistungsberechtigte

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2005: Konkretisierungen zu § 24 SGB XII

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