1. Zielsetzung der Regelung
Mit § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Rechtsansprüche auf Leistungen für den Lebensunterhalt für Personen, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, grundsätzlich ausgeschlossen. Ergänzende Leistungen und damit die doppelte Fallbearbeitung, wie sie bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe nach dem BSHG bestand, wird damit durch Inkrafttreten des SGB II und SGB XII künftig ausgeschlossen. Die fachliche Zuständigkeit wird abgeleitet aus dem Status der Erwerbsfähigkeit. Ausgenommen von dem Leistungsausschluss sind ggf. Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 34 SGB XII.
2. Leistungsberechtigte nach SGB II
Anspruch auf SGB II- Leistungen haben grundsätzlich erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen, soweit sie hilfebedürftig sind und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II erfüllen.
Einschränkungen zur Zumutbarkeit (§ 10 SGB II) stehen einem Leistungsanspruch nach SGB II nicht entgegen.
2.1 Erwerbsfähigkeit
Ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist nach § 8 SGB II zu bestimmen. Danach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Eine Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn
- eine Krankheit vorübergehender Natur ist
und/ oder
- eine Behinderung einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden täglich nicht entgegensteht
und/ oder
- zeitliche Beschränkungen der täglichen Erwerbstätigkeit, z. B. wegen Kindererziehung, vorliegen.
2.2 Angehörige
Hilfebedürftige Angehörige haben einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II, wenn sie mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und
seine im Haushalt lebenden Eltern
der im Haushalt lebende Elternteil seines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte
die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt
sein nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner
Minderjährige, unverheiratete Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, die dem Haushalt angehören und ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können, zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
2.3 Hilfebedürftigkeit
Die Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Person und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen ergibt sich aus den Bestimmungen des § 9 SGB II.
Der nach dieser Vorschrift notwendige Lebensunterhalt, den es zu sichern gilt, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 20 bis 28 SGB II.
Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn dieser Bedarf nicht durch eigene oder durch Hilfe Dritter gedeckt werden kann (Konkretisierung zu § 2 SGB XII).
2.4 Strittige Beurteilung der Leistungsberechtigung nach dem SGB II
§ 21 Satz 2 SGB XII stellt sicher, dass in den Fällen, in denen die Leistungsträger von SGB II und SGB XII Zuständigkeiten unterschiedlich beurteilen, eine Klärung über die Einigungsstelle nach § 45 SGB II herbeigeführt wird.
Die Formalien und Fristen zur Anrufung der Einigungsstelle sind zu beachten.
(=> sobald die entsprechende VO zur Einigungsstelle verabschiedet ist, erfolgen zur Form und Frist entsprechende Konkretisierungen)
3. Leistungsausschluss und Leistungsgewährung nach SGB XII
Der Leistungsausschluss nach § 21 Satz 1 SGB XII bezieht sich auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Es werden weder Hilfen zum Lebensunterhalt noch Leistungen der Grundsicherung gewährt.
Ausgenommen hiervon sind
- Leistungen nach § 34 SGB XII, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II gewährt werden (Konkretisierung § 34 SGB II)
und
- Leistungen der Grundsicherung, wenn die unter Ziff. genannten Angehörigen anspruchsberechtigt nach § 41 SGB XII [LINK zu Konkretisierungen zu §§ 41 bis 43 SGB XII] sind, da diese Leistungen gegenüber dem Sozialgeld nach § 28 SGB II vorrangig sind.
4. Auszubildende
Für Auszubildende, die grundsätzlich anspruchsberechtigt nach SGB II sind, aber aufgrund der für diesen Personenkreis besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 5 SGB II keine Leistungen erhalten, ist diese Entscheidung abschließend und führt nicht zu einer erneuten Prüfung im Rahmen von § 22 SGB XII [LINK zur Konkretisierung zu § 21 SGB XII)
5. In Kraft treten
Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2005 in Kraft.