Infoblatt "Suchtberatung"

Verfahren bei Feststellung eines stationären Behandlungs- und/ oder Therapiebedarfs durch die Suchtberatungsstelle oder einen Arzt

  • Sozialbehörde

Sollte ein Bedarf für eine stationäre Entzugsbehandlung und/ oder Therapie festgestellt werden, werden die Beratungsstellen  oder der zuständige Arzt eine Prognose über die voraussichtliche Gesamtdauer der erforderlichen Maßnahmen stellen.

Die stationäre Therapie kann in mehreren Phasen ablaufen:

Entgiftung oder qualifizierter Entzug in einem Krankenhaus -> stationäre Vorsorge in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für Suchtkranke nach § 53/54 SGB XII -> stationäre Therapie in einer Fachklinik oder einer psychiatrischen Klinik mit spezieller Abteilung.

Häufig ist bei stationärem Therapiebedarf davon auszugehen, dass der gesamte Therapieverlauf mehr als 6 Monate in Anspruch nehmen wird. Auch wenn die Teilleistungen in verschiedenen Einrichtungen erbracht werden, ist die voraussichtlich Gesamtdauer der Therapie maßgeblich für die Prognose. In diesen Fällen ist eine Leistung nach dem SGB II gemäß § 7 (4) ausgeschlossen ( vgl. auch Fachliche Hinweise der BA zu § 7 ). 

Grundsätzlich kann bei erfolgreichem Abschluss einer Therapie von der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II ausgegangen werden. Dennoch besteht u.U. im Anschluss an eine stationäre Therapie Bedarf an einer stationären Maßnahme der -> Adaption und/ oder der -> stationären Nachsorge/ sozialen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe für Suchtkranke gemäß § 53/ 54 SGB XII. Das Ziel dieser Maßnahmen ist insbesondere, Klienten, die noch den geschützten Rahmen einer stationären Einrichtung zur Stabilisierung benötigen, bei der Ausübung einer angemessenen Schul- bzw. Berufsausbildung oder Berufsausübung zu unterstützen. Die Ziele dieser Einrichtungsarten entsprechen damit voll den Zielen des SGB II. Daher sind Klienten in einer Maßnahme der Adaption oder stationären Nachsorge/ sozialen Rehabilitation unabhängig von der bisherigen Dauer des stationären Aufenthalts bei vorliegender Hilfebedürftigkeit alle nach dem SGB II jeweils in Frage kommenden Leistungen zu gewähren.

Die Kostenträgerklärung für stationäre Maßnahmen übernehmen die Suchtberatungsstellen oder der Arzt des Kunden.

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Besteht während einer stationären Therapie Hilfebedürftigkeit und sind aufgrund der Prognose nach den Fachlichen Hinweisen der BA zu § 7 (4) SGB II Leistungen nach dem 2. Abschnitt des SGB II ausgeschlossen, werden die erforderlichen Hilfen durch die zuständigen Grundsicherungs- und Sozialämter nach dem SGB XII gewährt.

Für den Fall, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Suchtkranke nach §§ 53/ 54 SGB XII erforderlich sind, werden diese sowie erforderlichenfalls weitere Hilfen nach dem SGB XII weiterhin bei der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit – G 3274 – Kaiser-Wilhelm-Straße 85 bewilligt.

Ziel aller stationären Maßnahmen ist die Rehabilitation und die weitestgehende Befähigung der Hilfe zur Selbsthilfe und damit eine Wiederherstellung/ Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. In den Fällen, in denen die Rehabilitationskette positiv verläuft und das Ziel erreicht wird, ist eine zeitnahe Vermittlung in eine adäquate Beschäftigung wichtig, um die Erhaltung des Therapieziels zu sichern. Studien belegen, dass bei erwerbstätigen rehabilitierten Suchtkranken die Rückfallquote geringer ist, als bei Personen, die keiner Beschäftigung nachgehen.  Aus diesem Grund ist sicher zu stellen, dass Akten von KundInnen für die vorübergehend der Leistungsbezug nach dem SGB II aufgrund des § 7 (4) SGB II ausgeschlossen ist, als passive Fälle weitergeführt werden und der Kunde sich in der ARGE nach Abschluss der Rehabilitation möglichst an den gleichen Ansprechpartner/ die gleiche Ansprechpartnerin wenden kann.

 

( Quelle: BWG – G 3262 – 30.12.2004 )

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Archiv der infoline bis zum 31.12.2004
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