202-1-82
Gebührenordnung
für öffentlich veranlasste Unterbringungen
Vom 21. Dezember 1999
Fundstelle: HmbGVBl. 1999, S. 350
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.12.2005, HmbGVBl. 2005, S. 461
Auf Grund der §§ 2 , 5 und 17 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), und des § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts »pflegen & wohnen« (p&w) vom 11. Juni 1997 mit der Änderung vom 21. September 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1997 Seite 187, 1999 Seiten 229, 230) wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Benutzung von Unterkünften (Obdachloseneinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Bürgerkriegs- und andere Flüchtlinge, Durchgangsunterkünften für Aussiedlerinnen und Aussiedler und bleibeberechtigte Flüchtlinge, sowie Kontingentanmietungen in Hotels, Pensionen und sonstigen Unterkünften) mit Ausnahme von Unterkünften mit besonderen Wohnbedingungen wie zentralen Aufnahmeeinrichtungen, werden die in der Anlage festgelegten Benutzungsgebühren und Verpflegungspauschalen erhoben.
(2) Die Gebührensätze beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf die Benutzung für einen Monat.
(3) Diese Gebührenordnung findet keine Anwendung hinsichtlich
der Benutzungsgebühren für die Übernachtungsstätten für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und
der Verpflegungspauschalen für Gemeinschaftsverpflegungen auf Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.
(Geändert 5. 12. 2000 (HmbGVBl. S. 370))
§ 2
(1) 1 Werden die Unterkünfte nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, so werden die Benutzungsgebühren nach tatsächlichen Belegungstagen berechnet. 2 Die Gebühr für einen Tag beträgt ein Dreißigstel der für einen Monat vorgesehenen Gebühr. 3 Aufnahme- und Entlassungstag werden jeder für sich berechnet. 4 Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.
(2)1 In den Fällen der Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der Anlage werden die Benutzungsgebühren nach Ablauf einer sechs- beziehungsweise neunmonatigen Aufenthaltsdauer am Monatsersten des auf den Ablauf folgenden Monats erhöht.2 Auf die Anhebung der Benutzungsgebühren kann verzichtet werden, wenn eine solche Maßnahme von den Wohnbedingungen der Unterkunft her nicht angemessen ist. 3 Soweit Aussiedlerinnen und Aussiedlern eine Unterkunft mit geeigneten Bedingungen zugewiesen wird, sind bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr die bisherigen Wohnzeiten zu berücksichtigen.
(3) Personen, die im Rahmen von Familienzusammenführung einer bereits in der Unterkunft wohnenden Person zugewiesen werden, haben den gleichen Gebührensatz zu entrichten, wie die erste anwesende Person.
§ 3
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen vom 1. Dezember 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 252) außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Dezember 1999.
Anlage 1)
Unterkunftsart | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
1. Übernachtungsstätten | |
je Person und Nacht einschließlich Tagesaufenthalt | 1,60 |
2. Wohnunterkünfte für | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
Zweibettzimmer je Person | 111,00 |
Einzelzimmer (12 - 16 m²) | 162,00 |
Einzelzimmer (17 - 25 m²) | 201,00 |
Appartement für eine Person (26-30 m²) | 216,00 |
2.2 alleinstehende Frauen | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
2.2.1 Standard Notkestraße | |
Zweibettzimmer je Person | 111,00 |
Einzelzimmer (11,75 m²) | 147,00 |
Einzelzimmer (16,50 m²) | 162,00 |
Einzelzimmer (24,50 m²) | 201,00 |
2.2 alleinstehende Frauen | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
2.2.2 "Langeloh Hof" | |
Doppelzimmer je Person | 186,00 |
Einzelzimmer (17 - 25 m²) | 201,00 |
Einzelzimmer (26 - 30 m²) | 216,00 |
In den Fällen der Nummern 2.1 bis 2.2.2 sind die Strom- und Gaskosten, Wasser und Heizung sowie die Überlassung von Möbeln mit der Benutzungsgebühr abgegolten.
2.3 Unterbringung Alleinstehender in Wohnsiedlungen | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
Zweibettzimmer je Person | 111,00 |
Einzelzimmer (12 - 16 m²) | 201,00 |
Einzelzimmer (17 - 25 m²) | 216,00 |
3. Wohnsiedlungen für Familien | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
je Person*) | 135,00 |
*) Die Aufwendungen für Heizung, Wasser und Abwasser sind in den Gebührensätzen enthalten. Die Kosten für Strom sind unmittelbar mit den Versorgungsunternehmen abzurechnen.
4. Gemeinschaftsunterkünfte | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
je Person | 111,00 |
Einzelzimmer | 162,00 |
Werden die vorstehend genannten Personen in abgeschlossenen Wohnungen oder Appartements untergebracht, gilt für diese der Gebührensatz nach Ziffer 5.2 für eine Aufenthaltsdauer von 6 Monaten, unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer.
5. Durchgangsunterkünfte für | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
5.1.1 Standard Neubau je Person | |
Gebührensatz bis zu einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten: | 120,00 |
Gebührensatz bis zu einer Aufenthaltsdauer vom 7. bis 9. Monat: | 135,00 |
Gebührensatz bis zu einer Aufenthaltsdauer ab dem 10. Monat: | 150,00 |
5.1.2 Sonstige je Person | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
Gebührensatz bis zu einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten: | 111,00 |
Gebührensatz bis zu einer Aufenthaltsdauer vom 7. bis 9. Monat: | 126,00 |
Gebührensatz bis zu einer Aufenthaltsdauer ab dem 10. Monat: | 141,00 |
In den Fällen der Nummern 5.1.1 und 5.1.2 werden für das im Bundesgebiet geborene fünfte und für weitere minderjährige Kinder keine Gebühren erhoben.
In den Fällen der Nummern 4 bis 5.1.2 sind grundsätzlich die Stromkosten und Aufwendungen für die Überlassung von Möbeln, Bettwäsche, gegebenenfalls für die Überlassung von Geschirr bis zur Eigenbeschaffung mit der Benutzungsgebühr abgegolten. Wird die Unterkunft jedoch als abgeschlossene Wohnung oder Appartement zur Verfügung gestellt, umfasst die Benutzungsgebühr für die Unterkunft lediglich die Aufwendungen für die Überlassung von Möbeln, Bettwäsche und gegebenenfalls Geschirr bis zur Eigenbeschaffung. Die Aufwendungen für Gas, Strom, Wasser und Heizung sind zusätzlich zur Benutzungsgebühr als besondere Auslagen unmittelbar mit den Versorgungsunternehmen abzurechnen.
5.2 Bleibeberechtigte Flüchtlinge und andere in Härtefällen in abgeschlossenen Wohnungen oder Appartements | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
5.2.1 Je Person.und Monat oder | 135,00 |
5.2.2 Abrechnung auf m²-Basis | 6,30 - 7,50 |
In den Fällen der Nummer 5.2.1 wird für das im Bundesgebiet geborene fünfte und für weitere minderjährige Kinder keine Gebühr erhoben.
In den Fällen der Nummern 5.2.1 und 5.2.2 sind die Aufwendungen für Gas und Heizung enthalten. Die Kosten für Strom und Wasser sind unmittelbar mit den Versorgungsunternehmen abzurechnen.
6. Verpflegungspauschalen (Zentrale Erstaufnahme für Zuwanderinnen und Zuwanderer) | Gebührensätze ab 01.01.2006 in € |
Gemeinschafts-/ Vollverpflegung | 5,40 |
Gemeinschafts-/ Teilverpflegung | 2,70 |
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