1. Ziele
Leistungen der Blindenhilfe sollen für blinde Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen mit Behinderung die durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen ausgleichen.
2. Vorgaben
2.1 Personenkreis
Blindenhilfe erhalten nur blinde und ihnen gleichgestellte Menschen mit Behinderung, die sich in Hamburg tatsächlich aufhalten.
Blindenhilfe nach § 72 SGB XII kommt nur in Betracht:
bei stationären Leistungen für in Hamburg lebende blinde Menschen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg hatten, sofern nicht nach§ 98 Abs. 2 SGB XII ein auswärtiger Träger der Sozialhilfe weiterhin zuständig ist, bzw. ein Anspruch auf Blindengeld nach den Vorschriften anderer Bundesländer besteht,
für sonstige blinde Menschen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg aufhalten, ohne hier einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet zu haben.
Bezieher von Blindenhilfe unterliegen ggf. den Einschränkungen nach § 39 SGB XII.
2.2 Nachrang, Anrechnung von Leistungen
2.2.1 Anrechnung der Leistungen der häuslichen Pflege nach §§ 36 ff SGB XI (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII)
Leistungen der häuslichen Pflege nach§§ 36 ff SGB XI sind unabhängig davon, ob es sich um Pflegegeld oder Pflegesachleistungen handelt und die Pflegebedürftigkeit auf der Blindheit beruht, mit
70 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I
und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 % des Pflegegeldes der Pflegestufe II
auf die Blindenhilfe anzurechnen.
Gleiches gilt für Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Die Anrechnung darf die Hälfte des Betrages der Blindenhilfe gem.§ 72 Abs. 2 SGB XII nicht überschreiten.
2.2.2 Anrechnung gleichartiger Leistungen
Erhält der blinde Mensch gleichartige Leistungen nach Rechtsvorschriften anderer Leistungsträger, insbesondere der Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge sowie der Träger der gesetzlichen Renten-, Unfall-, und Krankenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit, so ist die Blindenhilfe um diesen Betrag zu kürzen.
Zu den gleichartigen Leistungen zählen insbesondere:
die Pflegezulage nach§ 35 BVG oder Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären (z. B. Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Infektionsschutzgesetz, Zivildienstgesetz),
die Pflegegeldzulage nach dem Lastenausgleichsgesetz (§ 269 LAG),
das Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach§ 44 SGB VIIfür Unfallblinde oder das Pflegegeld aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge für Beamte,
sofern diese Leistungen wegen Blindheit gewährt werden.
2.2.3 Anrechnung bei Gewährung stationärer Hilfen (§ 72 Abs. 3 SGB XII)
Werden für den blinden Menschen stationäre Leistungen durch öffentlich - rechtliche Leistungsträger (insbesondere Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge sowie der Träger der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Pflege- und Krankenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit) gewährt, so ist die Blindenhilfe vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf die Gewährung der stationären Leistungen folgt, um diesen Betrag zu kürzen. Die Kürzung darf höchstens 50 vom Hundert des Betrages der Blindenhilfe nach§ 72 Abs. 2 SGB XII in seiner jeweils aktuellen Fassung betragen.
Leistungen für einen Blindenführhund oder ersatzweise für fremde Führung sind nicht anrechenbar.
Verlässt ein blinder Mensch im laufenden Monat eine Einrichtung, so erhält er für diesen Monat bereits wieder die ungekürzte Blindenhilfe.
Erhält der blinde Mensch gleichartige Leistungen nach dem Hamburgischen Blindengeldgesetz, so kann nach Prüfung der einkommens- und vermögensabhängigen Voraussetzungen eine Kompensationsleistung gewährt werden. Maximal kann diese Kompensationsleistung den Differenzbetrag zwischen Blindengeld und Blindenhilfe betragen. Eine Kompensationsleistung für minderjährige blinde Menschen ist nicht möglich, da das Blindengeld mit 448,- € deutlich über der Blindenhilfe für minderjährige blinde Menschen liegt.
2.3. Leistungen
Der Betrag der Blindenhilfe nach§ 72 Abs. 2 SGB XII verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
2.3.1 Verhältnis zu anderen Leistungen
Nach§ 72 Abs. 4 SGB XII wird neben der Blindenhilfe und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
außerhalb stationärer Einrichtungen keine Hilfe zur Pflege gem.§§ 61 und 63 SGB XII wegen Blindheit und
innerhalb von Einrichtungen kein Barbetrag(§ 35 Abs. 2 SGB XII)
gewährt.
2.4 Einkommensgrenze
Es gilt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. Die Anrechnung bei behinderten Menschen ist in § 92 SGB XII geregelt.
2.4.1 Einsatz des Einkommens und Vermögens
Es gelten die §§ 87 bis 90 SGB XII. Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist für blinde Menschen, die Leistungen nach§ 72 SGB XII erhalten, ein mehr als 40 %iger Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze nicht zumutbar.
Die Mittel zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes zu Wohnzwecken für einen blinden Menschen bleiben gem. § 90 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als Schonvermögen ohne Verwertung.
Beim Einsatz des Vermögens gilt ein Schonbetrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1b DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Geht ein Leistungsberechtigter der Hilfe zum Lebensunterhalt einer Tätigkeit nach, aus der ein Einkommen erzielt wird, so sind 30 vom Hundert des erzielten Einkommens abzusetzen (§ 82 Abs. 3 SGB XII).
3. Verfahren
Die Bezirksverwaltung und die zuständige Fachbehörde können zur Ausfüllung dieser Globalrichtlinie Verfahrensweisen und Konkretisierungen vereinbaren.
4. Berichtswesen
Die durchführenden Dienststellen berichten der zuständigen Fachbehörde quartalsweise über die Gewährung dieser Hilfeart anhand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten:
Gesamtzahl der Leistungsempfänger, nach Alter und Geschlecht,
Anzahl der Leistungsempfänger, die wegen anzurechnender anderer Leistungen eine reduzierte Blindenhilfe erhalten,
Anzahl der Leistungsempfänger mit Ergänzungsleistung zum HmbBLGG (Aufstockung) nach Alter,
Anzahl der Leistungsbeendigungen,
Gesamtzahl der ausländischen Leistungsbeziehenden nach Alter, Geschlecht und ausländerrechtlichem Status.
Daneben können zwischen der Bezirksverwaltung und der zuständigen Fachbehörde weitere Kennzahlen vereinbart werden. Die durchführenden Dienststellen berichten unverzüglich, wenn außergewöhnliche Entwicklungen deutlich werden.
5. Geltungsdauer
Diese Globalrichtlinie am 01.01.2005 in Kraft und am 31.12.2009 außer Kraft.