Prüfung der Selbsthilfemöglichkeiten
Leistungen nach den §§ 27 bis 31 SGB XII können Hilfeempfängern nur gewährt werden, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (§ 7 SGB II) oder nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitel SGB XII besteht.
Vor dem Einsetzen der Hilfe ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, dass er alle Möglichkeiten der Selbsthilfe (§ 2 SGB XII, Nachrang) ausschöpft. Hierzu gehören insbesondere
der Einsatz der eigenen Arbeitskraft,
der Einsatz vorhandenen Einkommens und Vermögens,
die Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter oder von Trägern anderer Sozialleistungen.
Bedarfsgemeinschaften vom 1.7.2005 (Az.: SI 223/112.20-0)
Eine Bedarfsgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII) bilden
nicht getrennt lebende Ehegatten,
minderjährige, unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können, und deren Eltern bzw. ein Elternteil im gemeinsamen Haushalt,
nicht dauernd getrennt lebende Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG),
Personen in eheähnlicher Gemeinschaft.
Haushaltsvorstand in einer Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel derjenige, der die Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung trägt. Werden diese Kosten von mehreren Hilfebeziehenden gemeinsam getragen oder lässt sich nicht eindeutig feststellen, wer für diese Kosten aufkommt, ist derjenige Haushaltsvorstand, der über das höchste Einkommen verfügt. Bei Ehegatten ohne Einkommen ist der ältere Ehepartner Haushaltsvorstand.
Für eheähnliche Gemeinschaften gilt § 20 SGB XII. Danach sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, nicht besser zu stellen, als Ehegatten. Ansonsten gilt § 36 SGB XII (Vermutung der Bedarfsdeckung).
Als Kinder gelten eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder bilden nur mit dem leiblichen Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft.
Leben Haushaltsangehörige in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II, so erhalten sie keine Leistungen nach dem III. Kapitel SGB XII (§ 5 Abs. 2 SGB II).
Sofern jedoch ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter mit einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten oder über 64 Jahre alten Antragsteller (§ 41 SGB XII) in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II zusammen lebt, gehen dessen Ansprüche nach dem IV. Kapitel des SGB XII den Ansprüchen auf Sozialgeld nach § 28 SGB II vor (§ 5 Absatz 2, Satz 3 und § 28 Absatz 1 SGB II).
Diese Konkretisierung tritt am 1.7.2005 in Kraft.
Festsetzung des Bedarfs
Jeder einzelne Hilfebedürftige hat einen selbständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies gilt auch, wenn der Hilfebedürftige einer Bedarfsgemeinschaft angehört und ein gemeinsamer Bedarf berechnet wird.
Die Sozialhilfeleistung wird als Gesamtleistung festgesetzt. Der selbständige Anspruch des Einzelnen bleibt unberührt.
Bei der Ermittlung des Bedarfes für eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sind zu berücksichtigen:
der maßgebliche Regelsatz oder den nach den Besonderheiten des Einzelfalles hiervon abweichende Bedarf nach § 28 Abs.1S.2 SGB XII,
die laufenden Kosten der Unterkunft nach § 29 SGB XII,
die gesetzlichen Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII,
die Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII.
Tritt für einen Hilfebeziehenden im Laufe eines Monats eine Veränderung ein, ist wie folgt zu verfahren: Höhere Leistungen sind rückwirkend vom 1. des Monats in dem die Veränderung erfolgt, zu gewähren. Führt die Veränderung zu einer niedrigeren Leistung wird diese erst vom 1. des folgenden Monats wirksam.
Inhalt der Regelsätze
Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gemäß § 28 SGB XII bemessen. Die Hilfeempfänger sind gehalten, mit den ihnen mit dem Regelsatz zur Verfügung gestellten Leistungen eigenverantwortlich zu wirtschaften und auszukommen.
Die Regelsätze sollen den notwendigen Lebensunterhalt abdecken. Sie leiten sich als Vomhundertsätze des vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnisses der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ab und umfassen die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Bedarfe. Die Regelsätze sind in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII festgelegt.
| Abteilung EVS | Beschreibung |
01/02 | Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches |
03 | Bekleidung und Schuhe mit Ausnahme der Leistung nach § 31 SGB XII |
04 | Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung |
05 | Innenausstattung, Haushaltsgeräte, und -gegenstände: Einrichtungsgegenstände, Möbel, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung mit Ausnahme der Leistung nach § 31 SGB XII |
06 | Gesundheitspflege einschließlich der Zuzahlungen nach § 61 SGB V |
07 | Verkehr: Nutzung von Verkehrsdienstleistungen im Schienen- und Straßenverkehr, Fahrräder |
08 | Nachrichtenübermittlung: Telefongeräte einschl. Reparatur, Telefongrund- und Gesprächsgebühren, Internetzugang |
09 | Freizeit, Unterhaltung, Kultur: Zeitungen, Zeitschriften, Ausleihgebühren, Schreibwaren, Zeichenmaterialien, Spielzeug und Hobbywaren, langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen, Rundfunk- und Fernsehgerät, Informationsverarbeitungsgeräte |
11 | Beherbergungs- und Gaststättenleistungen |
12 | Andere Waren und Dienstleistungen: Friseurleistungen, Dienstleistungen für die Körperpflege sowie elektrische Geräte Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege; Kontoführungsgebühren; Grabpflege |
Die Regelsätze enthalten auch Bestandteile für die Beschaffung einmaliger Leistungen, z.B. Kosten der Wohnungsrenovierung, Beschaffung von Haushaltsgegenständen, soweit kein Anspruch nach § 31 SGB XII besteht. Zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen sind die Hilfeempfänger verpflichtet, die erforderlichen Rücklagen zu bilden (Regelung zum Einsatz von Vermögen).
Für Bedarfe, die Bestandteil des Regelsatzes sind, dürfen keine einmaligen Leistungen nach § 31 SGB XII bewilligt werden. Hier ist nur eine Hilfegewährung unter den besonderen Voraussetzungen des § 37 SGB XII möglich.
Höhe der Regelsätze nach § 28 und §§ 41,42 SGB XII ab dem 01.07.2005 (Az.: SI 223/112.20-1-1)
Die Höhe der Regelsätze der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt betragen in Hamburg ab dem 01.07.2005 wie folgt:
Aufbau der Regelsätze | Betrag in Euro |
Alleinstehende und Haushaltsvorstände | 345,00 |
Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (60 % des Eckregelsatzes): | 207,00 |
Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres (80 % des Eckregelsatzes): | 276,00 |
Diese Konkretisierung tritt am 1.7.2005 in Kraft.
Regelsätze in Euro bei einer Zahlung nach Tagen, gültig ab 01.07.2005 (Az.: SI 223/112.20-1-1)
Haushaltsvorst. und Alleinst. | dito zzgl. 17 % MB | bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs | ab Vollendung des 14. Lebensjahrs | |
Monatsbetrag | 345,00 | 403,65 | 207,00 | 276,00 |
Tage | ||||
1 | 11,50 | 13,50 | 6,90 | 9,20 |
2 | 23,00 | 26,90 | 13,80 | 18,40 |
3 | 34,50 | 40,40 | 20,70 | 27,60 |
4 | 46,00 | 53,80 | 27,60 | 36,80 |
5 | 57,50 | 67,30 | 34,50 | 46,00 |
6 | 69,00 | 80,70 | 41,40 | 55,20 |
7 | 80,50 | 94,20 | 48,30 | 64,40 |
8 | 92,00 | 107,60 | 55,20 | 73,60 |
9 | 103,50 | 121,10 | 62,10 | 82,80 |
10 | 115,00 | 134,60 | 69,00 | 92,00 |
11 | 126,50 | 148,00 | 75,90 | 101,20 |
12 | 138,00 | 161,50 | 82,80 | 110,40 |
13 | 149,50 | 174,90 | 89,70 | 119,60 |
14 | 161,00 | 188,40 | 96,60 | 128,80 |
15 | 172,50 | 201,80 | 103,50 | 138,00 |
16 | 184,00 | 215,30 | 110,40 | 147,20 |
17 | 195,50 | 228,70 | 117,30 | 156,40 |
18 | 207,00 | 242,20 | 124,20 | 165,60 |
19 | 218,50 | 255,60 | 131,10 | 174,80 |
20 | 230,00 | 269,10 | 138,00 | 184,00 |
21 | 241,50 | 282,60 | 144,90 | 193,20 |
22 | 253,00 | 296,00 | 151,80 | 202,40 |
23 | 264,50 | 309,50 | 158,70 | 211,60 |
24 | 276,00 | 322,90 | 165,60 | 220,80 |
25 | 287,50 | 336,40 | 172,50 | 230,00 |
26 | 299,00 | 349,80 | 179,40 | 239,20 |
27 | 310,50 | 363,30 | 186,30 | 248,40 |
28 | 322,00 | 376,70 | 193,20 | 257,60 |
29 | 333,50 | 390,20 | 200,10 | 266,80 |
30 | 345,00 | 403,70 | 207,00 | 276,00 |
Diese Konkretisierung tritt am 1.7.2005 in Kraft.
Regelsätze der Bundesrepublik
Haushaltsvorstand und Alleinstehende, gültig ab 01.01.2005
Land | Eckregelsatz mtl. in € |
Baden-Württemberg | |
Bayern | |
Berlin | |
Brandenburg | |
Bremen | |
Hamburg | 345 |
Hessen | |
Mecklenburg-Vorpommern | |
Niedersachsen | |
Nordrhein-Westfalen | |
Rheinland-Pfalz | |
Saarland | |
Sachsen | |
Sachsen-Anhalt | |
Schleswig-Holstein | |
Thüringen |
Abweichungen von den Regelsätzen
Grundsätzlich besteht für alle Hilfeberechtigten Anspruch auf die laufende Leistung in Höhe des maßgeblichen Regelsatzes. Eine Abweichung von den Regelsätzen kommt nur dann in Betracht, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist.
2.7.1 Abweichung nach unten
Eine Abweichung nach unten kommt – außer unter den Voraussetzungen des § 26 SGB XII - z.B. in Betracht,
wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält, z.B. bei freier Verpflegung,
wenn Kosten für Haushaltsenergie nicht anfallen, z.B. im Rahmen von Untermietverhältnissen, bei denen diese bereits in den Kosten der Unterkunft enthalten sind oder
bei gleichzeitiger Gewährung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung nach § 35 SGB XII an Bewohner von Einrichtungen während einer Beurlaubung.
2.7.2 Abweichung nach oben
Die Regelsätze decken - mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Bedarfstatbestände - den gesamten notwendigen Lebensunterhalt. Eine Abweichung nach oben ist daher nur möglich, sofern ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII).
Dieser liegt z.B. vor,
wenn Leistungsberechtigte aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Körpergewichtes teure Bekleidungsunter- oder Übergrößen tragen müssen. Die im Regelsatz enthaltenen Anteile gelten für folgende Normalgrößen:
Frauen und Mädchen ab 14 Jahre: 34 bis 48, 19 bis 23, bis Schuhgröße 42
Männer und Jungen ab 14 Jahre: 38 bis 58, 88 bis 106, 23 bis 27, bis Schuhgröße 45
Sofern von diesen Größen abgewichen wird, kann eine Regelsatzerhöhung um 2,30 Euro monatlich vorgenommen werden, dies entspricht einem Aufschlag von 10 Prozent.
- wenn der Hilfeberechtigte in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht ist. Dann werden die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterbringung gewährt. Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege sind die nach 39 SGB VIII festgesetzten pauschalen Leistungen zu gewähren. Diese ergeben sich aus der Konkretisierung „Höhe der monatlichen Leistungen für Minderjährige (gültig ab 01.04.2002)“. Leistungen nach dem SGB VIII gehen den Leistungen nach dem SGB XII vor.
Höhe der monatlichen Leistungen für Minderjährige
(gültig ab 01.07.2006)
1. Grundsatz
Leistungen für Minderjährige nach § 28 Abs. 5 SGB XII werden in Anlehnung an die Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 SGB VIII gewährt, sofern eine Unterbringung außerhalb der Familie erforderlich ist und parallel keine stationäre Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII gewährt wird.
Bei ambulanten Leistungen nach dem SGB VIII - § 30 (Erziehungsbeistand) und § 31SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe) – besteht nach dem SGB VIII kein Anspruch auf eine der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichgestellte Leistung. Deshalb ist der Bedarf nach § 28 Abs. 5 SGB XII zu decken. Leistungen nach dem SGB VIII gehen ansonsten den Leistungen nach dem SGB XII vor.
2. Höhe der monatlichen Leistung für Minderjährige
Alter | Betrag in € |
bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres | 450,00 |
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 512,00 |
vom Beginn des 15. Lebensjahres an* | 614,00 |
* Gilt nur, soweit kein Leistungsanspruch nach dem SGB II besteht.
Diese Leistungen decken den notwendigen Lebensunterhalt im Normalfall ab. Sie berücksichtigen die Leistungen für folgende laufende und einmalige Bedarfe:
- die Ernährung,
- einen Miet- und Heizkostenanteil von 128 €, davon Kaltmiete 86 €, Energie/Heizung 42 €,
- die Neu- und Ersatzbeschaffung von Bekleidung, Wäsche, Schuhen, Hausrat und Möbeln,
- die Anschaffung und den Betrieb sonstiger Ausstattungsgegenstände
- die Instandhaltung und Reparatur von Bekleidung,
- die Körperpflege und Reinigung, geringe Gesundheitsaufwendungen,
- Lern- und Schulmittel, kleine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung, sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial und Hobbybedarf,
- Taschengeld, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens wie bspw. Vereinsbeiträge, Eintrittsgelder für kulturelle und sonstige Veranstaltungen,
- das Fahrgeld für Einzelfahrten im Nahverkehrsbereich und für gelegentliche Fahrten darüber hinaus,
- Aufwendungen für wichtige persönliche Anlässe wie z. B. Taufe, Kommunion, Konfirmation, sonstige Initialisierungsriten, Einschulung, Abitur u. ä.,
- Aufwendungen für kleine Geschenke anlässlich Weihnachten und Geburtstag,
- Aufwendungen für Urlaubsreisen, Ferien - und Freizeitgestaltung.
Daneben ist die Gewährung einmaliger Hilfen nach § 31 SGB XII möglich für:
- Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen
Die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ist nicht zulässig.
(Quelle: BSG, SI 213, 30.06.2006)