§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Fortschreibung.
§ 2 Inhalt, Eckregelsatz
(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens-und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens-und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens-und Verbrauchsstichprobe ergeben:
1. Abteilung 01 und 02
(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
und Ähnliches)
zu einem Anteil von 96 vom Hundert,
2. Abteilung 03
(Bekleidung und Schuhe)
zu einem Anteil von 100 vom Hundert,
3. Abteilung 04
(Wohnen, Energie,
Wohnungsinstandhaltung)
zu einem Anteil von 8 vom Hundert,
4. Abteilung 05
(Innenausstattung,
Haushaltsgeräte und -gegenstände)
zu einem Anteil von 91 vom Hundert,
5. Abteilung 06
(Gesundheitspflege)
zu einem Anteil von 71 vom Hundert,
6. Abteilung 07
(Verkehr)
zu einem Anteil von 26 vom Hundert,
7. Abteilung 08
(Nachrichtenübermittlung)
zu einem Anteil von 75 vom Hundert,
8. Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
zu einem Anteil von 55 vom Hundert,
9. Abteilung 11
(Beherbergungs-und
Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von 29 vom Hundert
10. Abteilung 12
(Andere Waren und Dienstleistungen)
zu einem Anteil von 67 vom Hundert.
(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens-und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.
(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.
§ 3 Aufbau der Regelsätze
(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.
(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert,
2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes.
(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes.
(4) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§ 4 Fortschreibung
Der Eckregelsatz verändert sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres, in dem keine Neubemessung der Regelsätze nach § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. November 2006
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Frank Müntefering