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Infoline-Archiv 2009: Fachliche Vorgabe zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II

Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom 18.01.2007 (Gz.: SI 213/112.21-2). Gültig bis 28.02.2009.

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1. Inhalt und Ziele

Mit Einführung des SGB XII wird der  notwendige Lebensunterhalt (§ 20 SGB II) außerhalb von Einrichtungen - laufende und einmalige Bedarfe - mit monatlichen Pauschalen abgedeckt (§ 20 Abs. 2 SGB II). Neben den Pauschalen sind ergänzende Leistungen auf Antrag für einmalige Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II nur noch in drei Fällen zulässig:

  1. Erstausstattung für die Wohnung,

  2. Erstausstattungen für Bekleidung

  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen 

Leistungen nach § 23 SGB II können Hilfeempfängern nach dem SGB XII nicht gewährt werden.

Zur Gewährung der Leistungen bei geltend gemachten Bedarfen nach Nr. 3 gelten die folgenden Vorgaben: 


Grundsatz

Die Schule hat einen erzieherischen Auftrag. Maßnahmen im Rahmen dieses Auftrages -  Klassenfahrten  - dienen nicht nur der Vermittlung bzw. Vertiefung von Lehrinhalten, sondern auch der Persönlichkeitsbildung, der Urteilsfähigkeit und dem Erlernen sozialen Verhaltens.

Die Nichtteilnahme an derartigen Veranstaltungen benachteiligt Kinder und Jugendliche und grenzt sie aus dem Klassenverband aus. Diese Isolation/Ausgrenzung zu verhindern ist Aufgabe der Sozialhilfe. Die Teilnahme an Klassenfahrten ist als Teil des besonderen Bedarfes von Kindern und Jugendlichen zu werten.


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Voraussetzungen

Die Richtlinien der Behörde für Bildung und Sport (BBS) entsprechen den genannten Grundsätzen.  Deshalb sind nach vorheriger Beantragung und Vorlage eines Nachweises durch die Schule auf dem Vordruck „SF 13“ die Kosten einer Schulfahrt oder Projektfahrt im Rahmen des § 23 Abs. 3 SGB II in Anwendung der „Richtlinien für Schulfahrten“ ab 1.6.2005 der BBS zu übernehmen.


2. Vorgaben

2.1 Begriffsbestimmungen

Als mehrtägige Klassenfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen im In- oder Ausland, die außerhalb von Schulen stattfinden:

  • Klassen- und Studienfahrten,

  • Projektfahrten,

  • Internationale Schülerbegegnungen, Schulpartnerschaften und Schüleraustausche.


Die Richtlinien der BBS gelten für staatliche Schulen, die in den §§ 14 bis 27 Hamburgisches Schulgesetz als Schulformen und Bildungsgänge beschrieben sind (Grundschule, Gesamtschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Aufbaugymnasium, Sonderschule, Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule, Fachoberschule, Wirtschaftsgymnasium. Technisches Gymnasium, Fachschule, Abendhauptschule, Abendrealschule, Hansa-Kolleg, Abendgymnasium, Studienkolleg). Aus Gründen der Gleichbehandlung gelten sie auch für Privatschulen (wie z. B. Rudolf-Steiner-Schule, Konfessionsschule), sofern diese die Richtlinien für Schulfahrten analog anwenden.

Darüber hinaus können auch Kosten mehrtägiger Schulfahrten im Rahmen des Besuchs einer Vorschulklasse übernommen werden, sofern diese von der Schulleitung genehmigt ist.


Tages- und Hortfahrten sowie Projektfahrten außerschulischer Träger - z.B. VHS – zählen nicht zu den mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Abs. 3 SGB II).



2.2 Zeitlicher Rahmen

Jede Schülerin und jeder Schüler sollen in der

  • Grundschule einmal

  • Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) zweimal

  • Sekundarstufe II (Klassen 11 - 13) einmal

an einer Klassen- oder Studienfahrt teilnehmen. Die Schulkonferenz jeder Schule ist berechtigt, nach § 53 Absatz 3 Nr. 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) schulinterne Grundsätze für Schulfahrten als schulische Veranstaltungen zu beschließen. Dazu zählt auch, die Zahl der Schulfahrten abweichend von dieser Mindestanforderung zu erhöhen, nicht aber von Ziffer 2.3 abweichende Höchstkostensätze festzulegen.

 

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2.3 Höchstkostensätze

Mit den nachstehend genannten Beträgen müssen alle Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrgeld, Nebenkosten, Taschengeld) abgedeckt werden:


Stufen

Höchstkostensätze
für sämtliche Fahrten in einer Stufe

Klassen 1 bis 4

200 Euro

Klassen 5 und 6

250 Euro

Klassen 7 bis 10

300 Euro

Sekundarstufe II

350 Euro


Sofern die Schulkonferenz nach Ziffer 2.2 beschließt, mehr als die dort genannte Zahl an Schulfahrten durchzuführen, gelten die für die Schulstufen angegebenen Höchstkostensätze mit der Maßgabe, dass die vorgenannten Beträge im Verlauf von zwei auf einander folgenden Schuljahren nicht überschritten werden dürfen.


Stufen

Höchstkostensätze
bei größerer Anzahl der Fahrten
nach Beschluss der Schulkonferenz

Klassen 1 bis 4

200 Euro
für jeweils 2 Schuljahre

Klassen 5 und 6

250 Euro

Klassen 7 bis 10

300 Euro
für jeweils 2 Schuljahre

Sekundarstufe II

350 Euro
für jeweils 2 Schuljahre


Die Behörde für Bildung und Sport gewährt im Einzelfall Zuschüsse für Klassenfahrten an bedürftige Schülerinnen und Schüler. Die Höhe ist in dem Vordruck "SF 13" dokumentiert. In den Fällen sind nur die verbleibenden Kosten der Klassenfahrt nach § 23 Abs. 3 SGB II zu übernehmen.


2.4 Überschreitung der Höchstkostensätze

Ein Überschreiten der Höchstkostensätze ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Jahre keine Schulfahrt unternommen wurde und nunmehr der Höchstkostensatz überschritten werden soll.

Eine Überschreitung kann aber dann anerkannt werden, wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Teilnahme an der Reise angezeigt ist. Dies ist z.B. bei folgender Fallkonstellation gegeben:

  • Wiederholung der Klasse und damit Überschreitung der Höchstkostensätze innerhalb einer Stufe:

    Ein Schüler bzw. eine Schülerin, die bzw. der die Klasse wiederholen muss, ist bereits aufgrund dieses Umstandes ausgegrenzt und im Klassenverband isolierter. Die Klassenfahrt hat in diesen Fällen auch integrativen Charakter. Eine Überschreitung der Höchstkostensätze ist in diesen Fällen zu akzeptieren. 



3. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Fachliche Vorgabe tritt am 18.01.2007 in Kraft. Die vorstehenden Regelungen beziehen sich auf die bestehenden „Richtlinien für Schulfahrten“ ab 01.11.2006 der BBS. Sie gelten grundsätzlich bis zur Änderung dieser Vorgaben.