Infoline-Archiv 2009: Konkretisierung zu § 52 (4) SGB XII Stationäre Hospize

Stationäre Hospize vom 18.1.2006 (Gz.: SI 3201 / 126.00-3-2/-3/-4/-15/-20). Gültig bis 27.07.2009.

  • Sozialbehörde

1. Inhalt und Ziele

Stationäre Hospize sind Einrichtungen, in denen schwerkranke, sterbende Menschen ihre letzte Lebensphase selbst bestimmen und in Würde verbringen.

2. Vorgaben

Die gesetzliche Grundlage für stationäre und teilstationäre Hospize ist seit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz der § 39a SGB V. Danach haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss ihrer Krankenkasse zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung nicht erbracht werden kann.

Die Krankenkassen lassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger die Hospize zur Versorgung zu und schließen mit dem Träger des Hospizes eine Vergütungsvereinbarung über den Tagesbedarfssatz ab. Die Hospize erhalten gleichzeitig eine Zulassung zur vollstationären Pflege nach SGB XI, so dass die Pflegekassen entsprechend der Pflegestufe der Hospizpatientin / des Hospizpatienten leisten wie in einem Pflegeheim.

Die Kassen zahlen daraufhin ihren pauschalen Zuschuss nach § 39a SGB V. Die Pflegekassen zahlen die Pflegepauschale je nach Pflegestufe der Bewohnerin oder des Bewohners nach SGB XI. Die Vereinbarungen gelten über den vereinbarten Zeitraum hinaus weiter bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.

Die Höhe des Zuschusses der Krankenkasse sowie wie tagesbezogenen Bedarfssätze der Einrichtungen sind in der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird von der Behörde für Soziales und Familie regelmäßig aktualisiert.

3. Verfahren

Für die Praxis in der Sozialhilfegewährung bedeutet dies:

  • Bei nicht krankenversicherten Personen wird der § 264 SGB V vereinbarungsgemäß nicht angewandt, d. h. die Kosten sind aus der Krankenhilfe zu übernehmen.
    Dabei ist so zu verfahren, wie es die Kassen tun, d.h. es sind die reduzierten (unteren) Rechnungsbeträge zu übernehmen.

  • Bei versicherten Personen ergibt sich nach Abzug der Leistungen nach SGB V und SGB XI eine Deckungslücke. Der nicht über Kranken- und Pflegeversicherung abgedeckte Betrag ist dann (bei Vorliegen der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen) nach § 61 SGB XII im Rahmen der stationären Pflege zu übernehmen. Ein Anspruch auf Einkommensabhängige Einzelförderung nach § 12 HmbLPG besteht nicht, da die Investitionskosten integrativer Bestandteil der SGB V-Leistung sind.

4. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

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Hospiz- und Palliativwegweiser Hamburg

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Zum Weiterlesen

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