1. Inhalt
Kreis der Anspruchsberechtigten
Die Regelung für einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung richtet sich an all jene, die bislang vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II betroffen sind und die nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II einen Anspruch haben:
- Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung, die im eigenen Haushalt wohnen (Bedarfssatz nach § 65 Abs. 1 SGB III),
- Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die im eigenen Haushalt wohnen (Bedarfssatz nach § 66 Abs. 3 SGB III),
Behinderte Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung, die auch im Haushalt der Eltern einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Bedarfssatz nach § 101 Abs. 3 SGB III),
Behinderte Menschen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld
- bei einer beruflichen Ausbildung, die im Haushalt der Eltern oder in einem eigenen Haushalt untergebracht sind (Bedarfssatz nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 SGB III),
- in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die in einem eigenen Haushalt untergebracht sind (Bedarfssatz nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III),Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, die im Haushalt der Eltern untergebracht sind (Bedarfssatz nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG),
- Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die in einem eigenen Haushalt untergebracht sind, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1a Satz 1 BAföG erfüllt sind (zumutbare Ausbildungsstätte ist von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar und der Auszubildende ist oder war verheiratet oder lebt mit mindestens einem Kind zusammen) (Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG),
- Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, die in einem eigenen Haushalt untergebracht sind (Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 BAföG) sowie
- Studierende, die bei ihren Eltern wohnen (Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG).
Die Gewährung des Zuschlags nach § 22 Abs. 7 SGB II kommt bei unter 25jährigen nicht im elterlichen Haushalt wohnenden Schülern und Auszubildenden dieser Schularten nur infrage, wenn auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a SGB II vorliegen.
Wenn einem solchen Schüler BAföG bzw. wenn einem solchen Auszubildenden BAB gewährt wird, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a SGB II erfüllt sind.
Die Regelung gilt demnach nicht für
- Studierende, die im eigenen Haushalt wohnen (Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG),
- Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung, die im Haushalt der Eltern wohnen (haben nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. SGB II Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt),
- Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die im Haushalt der Eltern wohnen (haben nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 2. Alt. SGB II Anspruch),
- Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die im Haushalt der Eltern wohnen (haben nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. SGB II Anspruch),
- Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die in einem eigenen Haushalt untergebracht sind, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs.1a Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind (zum Beispiel Ausbildungsstätte vom Haushalt der Eltern erreichbar oder nicht verheiratet oder kein Kind) – in diesen Fällen ist ein Anspruch nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 1. Alt. SGB II gegeben.
Weitere Voraussetzungen
Bezug von Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld: Durch die Voraussetzung, dass Leistungen der Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bezogen werden müssen, wird erreicht, dass die mit § 7 Abs. 5 SGB II verfolgte Trennung der Ausbildungsförderung von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Vermeidung einer Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene") beibehalten wird. Demnach werden nur nicht ausreichende tatsächlich erbrachte Leistungen der Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld aufgestockt.
Besteht hingegen kein Anspruch auf Ausbildungsförderung, zum Beispiel wegen Überschreitens der Altersgrenze oder der Studiendauer oder wegen einer Zweitausbildung, können Leistungen nur in besonderen Härtefällen und als Darlehen gewährt werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
Für anspruchsberechtigte Schüler, Auszubildende und Studierende unter 25 Jahre, die bei ihren Eltern bzw. Elternteilen wohnen, gilt vorrangig zu prüfen, ob die Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Sind die Eltern / Elternteile nicht hilfebedürftig, haben diese für den Lebens- und Ausbildungsbedarf aufzukommen. Selbst wenn die Eltern hilfebedürftig sind, müssen vorrangig Wohngeldleistungen von den Eltern / Elternteil für das in Ausbildung oder Studium befindliche Kind beantragt werden, weil der Wohngeldanspruch erfahrungsgemäß höher als der Zuschuss-Betrag nach § 22 Absatz 7 SGB II ausfällt (§ 41 Absatz 3 Satz 3 WoGG).
Nur im Ausnahmefall, wenn der Bedarf nicht gedeckt und die Ausbildung dadurch gefährdet sowie die Wohngelddienststelle in einem angemessenen Zeitraum keine Leistungen gewähren kann, können Leistungen nach § 22 Absatz 7 SGB II bewilligt werden. Auf die gesetzlichen Vorschriften des Erstattungsanspruches wird in diesen Fällen hingewiesen.
Ergibt sich aus dem Leistungsbescheid über Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, dass wegen anzurechnendem Einkommen der Eltern / eines Elternteils (Unterhaltsbetrag) nicht der volle Förderungsbetrag bewilligt wird, bleibt dieses bei der Berechnung des KdU-Zuschusses nach § 22 Absatz 7 SGB II außer Betracht. In diesen Fällen ist der Auszubildende bzw. der Studierende auf die Möglichkeit der Vorausleistung nach dem SGB III bzw. nach dem BAföG zu verweisen. Die Anrechnungsbeträge (Unterhaltsbeträge) werden nach Prüfung von der Agentur für Arbeit bzw. vom Amt für Ausbildungsförderung vorausgeleistet. Nur im Ausnahmefall, wenn der Bedarf nicht gedeckt und die Ausbildung dadurch gefährdet ist sowie die Agentur für Arbeit bzw. das Amt für Ausbildungsförderung Leistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht gewähren kann, können Leistungen nach § 22 Absatz 7 SGB II bewilligt werden. Auf die gesetzlichen Vorschriften des Erstattungsanspruches wird in diesen Fällen hingewiesen.
Die Wohnkosten müssen angemessen sein. Unangemessen hohe Kosten werden nicht – auch nicht für eine Übergangszeit – berücksichtigt. Sofern der Leistungsberechtigte bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits eine unangemessene teure Unterkunft bewohnt, werden nur die angemessenen Kosten als Bedarf anerkannt.(Fachliche Vorgabe zu § 22 SGB II Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vom 04.07.06 (Az.: SI 212/110.47-1/29)).
Zudem müssen die Wohnkosten ungedeckt sein. Es ist daher eine den Regeln des § 19 Satz 2 SGB II entsprechende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen vorzunehmen.
Die Leistungen nach § 22 Absatz 7 SGB II sind als Beihilfe zu gewähren. Durch die Zuschussgewährung tritt keine Sozialversicherungspflicht ein. Folgende zwei Beispiele sollen die Einkommensberücksichtigung verdeutlichen:
Beispiel 1
Der Studierende A. lebt im Haushalt seiner Eltern. Diese zahlen 600 Euro mtl. Warmmiete, die als angemessen anerkannt ist. Auf A. entfallen damit 200 Euro Wohnkosten. Eigene Einkünfte während des Studiums erzielt A. nicht.
Im Rahmen des BAföG werden 44 Euro für Wohnkosten gewährt. Darüber hinaus ist das für A. gewährte Kindergeld A. zuzurechnen. Da A. volljährig ist, kann dieser die Versicherungspauschale von 30 € geltend machen (§ 11 Absatz 3 SGB II i. V. m. § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.08.2005). Vom BAföG-Regelbedarf bleiben 20 % als zweckbestimmte Einnahme anrechnungsfrei (BA-Hinweis Nr. 3.3 zu § 11 SGB II). Es ergibt sich folgende Rechnung:
| Einkommen | |
| BAföG Regelbedarf | 333 Euro |
| zzgl. BAföG Erhöhungsbetrag (KdU) | 44 Euro |
| BAföG Gesamtbedarf | 377 Euro |
abzgl 20 % vom BAföG-Regelbedarf (333 €) | 67 Euro |
| anzurechnendes BAföG | 310 Euro |
| Kindergeld | 154 Euro |
| abzgl. Versicherungspauschale | 30 Euro |
| anzurechnendes Kindergeld | 124 Euro |
anzurechnendes Gesamteinkommen ----------------------------------------------------------------- | 434 Euro ------------ |
| Bedarf | |
| Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB II | 276 Euro |
| KdU-Anteil einschl. Heizung | 200 Euro |
Gesamtbedarf ----------------------------------------------------------------- | 476 Euro ------------ |
| Gegenüberstellung Gesamtbedarf / -einkommen | |
| Gesamtbedarf | 476 Euro |
| abzgl. Einkommen | 434 Euro |
ungedeckter Bedarf (KdU-Anteil) ----------------------------------------------------------------- | 42 Euro ------------ |
Ergebnis: Es ergibt sich rechnerisch ein Zuschuss in Höhe von 42 €.
Aber: Die Leistungsgrundsätze nach dem SGB II sind anzuwenden. Ein den Bedarf vermeidender Anspruch auf Wohngeld ist zu prüfen (siehe auch BA-Hinweise 1.4 zu § 5 SGB II). Informationen zum Wohngeld inkl. Wohngeldtabellen sind abrufbar auf der entsprechenden Seite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter
http://www.bmvbs.de/Staedtebau-und-Wohnungswesen/Wohnraumfoerderung-,1567/Wohngeld.htm.
Der Wohngeldanspruch in diesem Fallbeispiel fällt höher als der ungedeckte KdU-Anteil aus, so dass der Antrag auf Zuschuss nach § 22 Absatz 7 SGB II abzulehnen ist.
Beispiel 2
Der volljährige Auszubildende A. lebt in einem eigenen Haushalt in einem betreuten Wohnbereich und absolviert eine berufliche Ausbildung zum Schneider (kein Wohnheim bzw. Internat mit Vollverpflegung). Für die Unterbringung sind 350 € monatlich zu zahlen. Im Rahmen der BAB werden 197 Euro (133 Euro enthaltener KdU-Anteil zzgl. 64 Euro KdU-Zulage) für die Wohnkosten gewährt; Kindergeld ist in Höhe von 124 Euro zu berücksichtigen (siehe Beispiel 1). Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht (§ 41 Absatz 3 Satz 3 WoGG). Die Ausbildungsvergütung beträgt 252 Euro brutto. Da A. volljährig ist, kann dieser die Versicherungspauschale von 30 € geltend machen (§ 11 Absatz 3 SGB II i. V. m. § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.08.2005). Es ergibt sich folgende Rechnung:
| Einkommen | |
| BAB Regelbedarf | 310 Euro |
| zzgl. BAB –Erhöhungsbetrag (KdU-Anteil) | 133 Euro |
| zzgl. BAB-KdU-Zulage | 64 Euro |
BAB-Gesamtbedarf ----------------------------------------------------------------- | 507 Euro ------------ |
Einkommensanrechnung BAB | |
| Ausbildungsvergütung............................................252 Euro | |
abzgl. pauschal 21,5 % für Sozialversicherungsbeiträge | |
| anzurechnen197,82 €/ gerundet | 198 Euro |
BAB-Anspruch (aus Leistungsbescheid ersichtlich) ----------------------------------------------------------------- | 309 Euro ------------ |
Einkommensanrechnung SGB II | |
| Ausbildungsvergütung......................................252 Euro | |
abzgl. Freibetrag gem. § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II ............................................................................30,40 Euro | |
abzgl. Freibetrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II ...............................................................................100 Euro | |
anzurechnende Ausbildungsvergütung | 121,60 Euro |
| zzgl. Kindergeld | 154 Euro |
anzurechnendes Gesamteinkommen ----------------------------------------------------------------- | 584,60 Euro ------------ |
Bedarf | |
| Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II | 345 Euro |
Wohnkosten einschl. Heizung | 350 Euro |
Gesamtbedarf ----------------------------------------------------------------- | 695 Euro ------------ |
Gegenüberstellung Gesamtbedarf / -einkommen | |
| Bedarf | 695 Euro |
| abzgl. Einkommen | 584,60 Euro |
ungedeckter Bedarf (KdU-Anteil) ----------------------------------------------------------------- | 110,40 Euro ------------ |
Ergebnis: Der kommunale Träger leistet einen Zuschuss in Höhe von 110,40 Euro.
2. Verfahren und Berichterstattung
Die Kopie des Leistungsbescheides über die Gewährung von Ausbildungsförderung, BAB oder Ausbildungsgeld ist zur Leistungsakte zu nehmen. Der Bewilligungszeitraum über den Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung soll dem Bewilligungszeitraum über die Leistungen der Ausbildungsförderung, BAB oder Ausbildungsgeld entsprechen.
team.arbeit.hamburg – Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) führt eine standortspezifische Statistik und meldet auf Anfrage der Fachbehörde folgende Daten:
- Anzahl, Höhe und Bewilligungszeitraum der im Einzelfall fallgewährten KdU-Zuschüsse mit Hinweis auf Ausbildungsart
3. Inkrafttreten
Diese fachliche Vorgabe tritt gemäß dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1706) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.