1. Inhalt und Ziele
Stationäre Hospize sind Einrichtungen, in denen schwerkranke, sterbende Menschen ihre letzte Lebensphase selbst bestimmt und in Würde verbringen.
2. Vorgaben
Die gesetzliche Grundlage für stationäre und teilstationäre Hospize ist seit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz der § 39a SGB V. Danach haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss ihrer Krankenkasse zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung nicht erbracht werden kann.
Die Krankenkassen lassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger die Hospize zur Versorgung zu und schließen mit dem Träger des Hospizes eine Vergütungsvereinbarung über den Tagesbedarfssatz ab. Die Hospize erhalten gleichzeitig eine Zulassung zur vollstationären Pflege nach SGB XI, so dass die Pflegekassen entsprechend der Pflegestufe der Hospizgäste Leistungen wie in einem Pflegeheim erbringen.
Die Kassen zahlen daraufhin einen pauschalen Zuschuss nach § 39a SGB V. Die Pflegekassen zahlen die Pflegepauschale gemäß SGB XI je nach Pflegestufe der Gäste. Die Vereinbarungen gelten über den verabredeten Zeitraum hinaus weiter bis zum Abschluss eines neuen Vertrags. Laut Gesetz sind die stationären Hospize verpflichtet, 10% bzw. stationäre Kinderhospize 5% der Kosten aus Spenden zu finanzieren. Mit Änderung des § 39a SGB V zum 01.08.2009 decken die Summe des Zuschusses und der individuellen Pflegepauschale die Kosten des stationären Hospizaufenthaltes in Höhe von 90% bzw. 95% (Kinderhospiz). Ein Eigenanteil für den Versicherten entfällt.
Die Bedarfssätze der Einrichtungen sind in der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird von der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz regelmäßig aktualisiert.
3. Verfahren
Für die Praxis in der Sozialhilfegewährung bedeutet dies:
- Bei nicht krankenversicherten Personen wird der § 264 SGB V vereinbarungsgemäß nicht angewandt, d. h. die Kosten sind aus der Krankenhilfe zu übernehmen.
Dabei sind die reduzierten (unteren) Rechnungsbeträge zu übernehmen. - Versicherte Personen sind an ihre Krankenkasse zu verweisen. Für Leistungsfälle ab 01.08.2009 ist Ersatzanspruch bei der Krankenkasse des Versicherten zu stellen. Neuanträge sind abzulehnen, der Antragsteller ist an seine Krankenkasse zu verweisen.
Ein Anspruch auf Einkommensabhängige Einzelförderung nach § 12 HmbLPG besteht nicht, da die Investitionskosten integrativer Bestandteil der SGB V-Leistung sind.
4. In Kraft treten
Diese Konkretisierung tritt am 01.08.2009 in Kraft.