--
Geändert am 18.08.2010: Beratungshilfe ohne Einkommensprüfung (siehe 3.); Abrechnung der Fallpauschalen (siehe 4.)
---
1. Allgemeine Informationen
Schuldner- und Insolvenzberatung sind wichtige Instrumente der Reaktivierung und Integration von Leistungsberechtigten. Die Leistungen zur Überwindung der Verschuldung und ihrer Folgen (z.B. Kontolosigkeit, Arbeitsplatzgefährdung) sind in § 11 Abs. 5 SGB XII sowie nach § 16 Abs. 2 SGB II geregelt. Danach sollen Menschen Beratungshilfe erhalten, bei denen die Überwindung der Verschuldung dazu beiträgt, sich aus der Abhängigkeit von Sozialhilfe zu lösen oder ein Vermittlungshindernis bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu beseitigen.
In Hamburg wird die kommunal finanzierte Schuldner- und Insolvenzberatung von sechs privaten Beratungsträgern wahrgenommen, die nachfolgend näher beschrieben sind. Die Leistung als Beratungshilfe ist in der Weise organisiert, dass der Träger der Sozialhilfe die Beratungskosten bei Personen übernimmt, die Sozialhilfe beziehen oder bei Erwerbsfähigen, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht selbst eine Beratung bezahlen können. Hierzu hat der Träger der Sozialhilfe Einkommensgrenzen gebildet. Wer die Einkommensgrenzen unterschreitet, kann die vollständige oder teilweise Kostenübernahme beim TrSH beantragen. Die Einkommensermittlung und die Antragstellung auf Kostenübernahme beim örtlich zuständigen Grundsicherungs- und Sozialamt erfolgt durch die Beratungsstelle. Die Beratung wird nachträglich über Fallpauschalen abgerechnet, die nach dem Beratungsumfang (Gläubigerzahl) und dem Erfolg der Beratung gestaffelt sind. So soll erreicht werden, dass die Verschuldungsproblematik im Einzelfall dauerhaft gelöst wird und Beratungsabbrüche nach Möglichkeit vermieden werden (Vgl. auch „Wegweiser Schuldnerberatung“).
Die Beratungsträger
Die Träger der Beratung wurden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Es handelt sich um gemeinnützige Träger oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege im S. d. § 5 SGB XII. Ausgewählt wurden die afg worknet GmbH, das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Hamburg e. V, das Diakonische Werk, Landesverband der inneren Mission e.V., die Hamburger Arbeit Beschäftigungsgesellschaft mbH, die H.S.I. Hamburger Schuldner- und Insolvenzberatung im Verein Kinder-und Jugendhilfe. V. und die Verbraucherzentrale Hamburg e.V.. Bei allen Einrichtungen handelt es sich um geeignete Stellen nach § 305 Abs. 1 Insolvenzordnung. Voraussetzungen für die Anerkennung als geeignete Stelle sind u.a. die besondere Zuverlässigkeit der dort tätigen Personen, Berufserfahrung und entsprechende Vorbildung im Bereich der Schuldnerberatung. Damit bieten diese Einrichtungen in besonderem Maße die Gewähr dafür, vertrauensvoll mit den GS der Bezirke zusammen zu arbeiten und verlässliche Angaben bei der Antragstellung und der Abrechnung von Fallpauschalen abzugeben.
Anspruchsberechtigung und Zuständigkeit
Die Übernahme von Leistungen der Schuldnerberatung durch den zuständigen Sozialhilfeträger erfolgt einkommensabhängig. Anspruchsberechtigt sind Empfänger von laufenden Leistungen nach SGB XII sowie alle erwerbsfähigen Personen, deren Einkommen die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Dies gilt ebenfalls für Studenten, die aufgrund vorrangiger Ansprüche auf BAföG keinen Anspruch auf lfd. HzL haben.
Ausnahme: Ausländer mit Anspruch auf Leistungen nach §1,3 AsylLG haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme der Schuldnerberatung nach § 11 (5) SGB XII.
Die Schuldnerberatung gehört zu den kommunalen flankierenden Leistungen nach Hartz IV (vgl. § 16 Abs. 2 SGB II). Zuständig für die Finanzierung und Ausgestaltung der Leistung ist der TrSH Hamburg. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung ist § 11 Abs. 5 SGB XII. Da die Leistungsberechtigten mehrheitlich Erwerbsfähige sind wurde im ARGE-Vertrag zwischen der FHH und der Bundesagentur für Arbeit verabredet, die Bewilligung und Zahlbarmachung der Leistung über die ARGE zu erbringen, sobald die technischen Voraussetzungen in A2LL dies möglich machen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Antragsbearbeitung und Zahlbarmachung der Leistung über die GS der Bezirksämter.
Das vereinfachte Bewilligungs-Verfahren bei GS
Um die besondere Zuverlässigkeit der Träger zu nutzen und den Arbeitsaufwand bei GS zu minimieren, wurde ein vereinfachtes Bewilligungs-Verfahren entwickelt, dass durch folgende Merkmale geprägt ist:
- Einfache Anspruchsfeststellung durch pauschalierte Einkommensgrenzen
Der Anspruch auf Beratungshilfe besteht für bestimmte Personengruppen und Hilfesuchende, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Mit der Bildung pauschalierter Einkommensgrenzen entfällt die individuelle Bedarfsprüfung, und es genügt die Feststellung des verfügbaren Netto-Einkommens einer Bedarfsgemeinschaft ohne weitere Absetzungen.
- Beratungsaufnahme und Antragstellung über die Beratungsstellen
Die Antragstellung des HE erfolgt grundsätzlich von der Beratungsstelle aus mit einem einheitlichen Antragsformular. Die Stelle unterstützt den HE bei der Antragstellung auf Kostenübernahme nach § 11 (5) SGB XII durch Erfassung der erforderlichen Antragsdaten und Abgabe sachlich und rechnerisch richtiger Unterlagen an das zuständige Grundsicherungs- und Sozialamt.
- Nur Schlüssigkeitsprüfung durch GS
GS prüft die Anträge und Abrechnungen des Beratungsträgers in der Regel nur auf Schlüssigkeit, d.h., ob die Angaben plausibel und die notwendigen Belege wie z.B. Verdienstbescheinigungen beigefügt sind. Eine individuelle Fallprüfung erfolgt nur in Stichproben durch die Abteilungsleitungen.
- Beschränkte Aufnahme von Verfahrensdaten in PROSA
Ähnlich wie bei der „Fallaufnahme ohne Leistung“ werden in PROSA nicht alle Haushalts- und Schlüsseldaten erhoben, sondern nur die persönlichen Daten des HE. Dies genügt, um die Bewilligung der Beratungshilfe vorzunehmen und die Fallpauschalen an die Träger auszuzahlen.
2. Bewilligung der Beratungshilfe
Die Bewilligung der Beratungshilfe erfolgt durch GS im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung auf der Grundlage der Angaben des Hilfesuchenden und der Beratungsstelle im Antragsformular. Die Bewilligung erfolgt in der Regel getrennt von der Auszahlung der Fallpauschalen. Denn die privaten Beratungsstellen können die Beratung erst durchführen, wenn eine Bewilligung für den Hilfesuchenden vorliegt.
Zahlungen an den Träger sind erst zu leisten, wenn auch ein Abrechnungsbogen der Beratungsstelle vorgelegt worden ist.
Die Abrechnung ist grundsätzlich nur innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren möglich, beginnend mit dem Datum der Kostenbewilligung. Der Abrechnungszeitraum kann einmalig höchstens um 12 Monate ohne erneute Ein-kommensprüfung verlängert werden, wenn
- ein formloser Antrag auf Verlängerung durch den Antragsteller mit Unterstüt-zung der zuständigen Schuldnerberatungsstelle gestellt wird,
- die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle schriftlich bestätigt hat, dass die Beratung während des ersten Bewilligungszeitraumes bereits begonnen wur-de, und
- begründete Anhaltspunkte darlegt werden, die einen erfolgreichen Abschluss der Beratung der nächsten 12 Monate erwarten lassen.
Der nachfolgenden Übersicht zur Bewilligung der Beratungshilfe sind alle Fälle einer Bewilligung sowie Hinweise zur Antragsbearbeitung zu entnehmen. Für weitergehende Fragen stehen die blau markierten Links zu Einzelthemen zur Verfügung.
3. Einkommensgrenzen
Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind nach §11 (5) SGB XII Personen, bei denen die Lösung der Verschuldung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit notwendig ist oder bei denen die Schuldnerberatung vermeiden soll, dass die Verschuldung zur Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII führt. Anspruchsberechtigt sind ebenfalls erwerbsfähige Personen, bei denen Schuldnerberatung zur Überwindung und Beseitigung eines Vermittlungshindernisses bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 16 Abs.2 SGB II dient oder die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit im Sinne § 1, 3 SGB II durch die Beratung ermöglicht. Dabei sollen die Beratungskosten vollständig übernommen werden, wenn Hilfesuchende sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen können. Personen, die über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, sollen sich dagegen angemessen an den Kosten der Beratung beteiligen oder müssen die Kosten vollständig selbst tragen, so dass kein Anspruch nach § 11 (5) SGB XII mehr gegeben ist. Aus diesem Grund wurde der Leistungsanspruch an die Zugehörigkeit bestimmter Personengruppen (z.B. Empfänger laufender HzL) geknüpft oder hängt von der Höhe des Netto-Haushaltseinkommens ab.
Aufnahme der Personendaten
Die Antragstellung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular „Antrag auf Übernahme von Kosten für die Schuldnerberatung nach § 11 (5) SGB XII “. Das Formular ist so aufgebaut, dass die Beratungsstelle im Vordruck einzutragen ist. Der Träger kann in PROSA entsprechend ausgewählt werden. Damit werden die vollständigen Daten der Beratungsstelle im Fall erfasst.
Unter 1. sind die für die Einrichtung des Falles in PROSA notwendigen Personendaten zu finden, die in der Leistung einzugeben sind. Hier sind alle zum Haushalt rechnenden Personen anzugeben. Volljährige Kinder sollen jedoch nur dann aufgenommen werden, wenn sie vom Antragsteller unterhalten werden. Dann sind sie auch bei der Einkommensermittlung (vgl. unten zu Nr. 2. des Antragsformulars) zu berücksichtigen.
Beratungshilfe ohne Einkommensprüfung
Anspruch auf vollständige Übernahme der Beratungskosten haben grundsätzlich alle Personen, die
laufende HzL (SGB XII, Kapitel 3) beziehen,
Leistungen nach SGB XII, Kapitel 4 (Grundsicherung) erhalten,
Leistungen nach SGB II erhalten,
Kriegsopferfürsorgeleistungen nach dem BVG oder den Anwendungsgesetzen erhalten,
Leistungen im Rahmen von § 67 SGB XII beziehen oder
Leistungen im Rahmen von § 22 SGB XII beziehen.
Gehört eine Hilfesuchende oder ein Hilfesuchender zu einer dieser Gruppen, findet keine Einkommensprüfung statt. Im Antragsformular sind unter Nr. 2.1 für diese Personen entsprechende Felder vorgesehen. Sind sie angekreuzt, ist lediglich zu prüfen, ob die dazugehörigen Aktenzeichen des Leistungsträgers angegeben worden sind. Dann kann ein "Leistungsbescheid SchuB ohne" erteilt werden.
Eigenanteil € 150
Die Einkommensgrenzen sind so bemessen, dass Personen, deren Einkommen in etwa die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung erreicht, noch Anspruch auf Beratungshilfe haben, weil besonders häufig diesem Personenkreis aufgrund der Verschuldung der Verlust von Arbeitsplatz und Einkommen und damit Sozialhilfebedürftigkeit droht. Da die Einkommen aber über der Bedürftigkeitsschwelle liegen, müssen sich solche Hilfesuchenden angemessen an den Beratungskosten beteiligen. Sie sind verpflichtet, € 150 selbst zu tragen und direkt an die Beratungsstelle zu zahlen.
Einkommensabhängiger Hilfeanspruch
Antragsteller, die nicht zu den unter 2.1 genannten Gruppen zählen, haben Anspruch auf die Übernahme der Beratungskosten nur dann, wenn sie selbst nicht über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen, um die Beratungskosten zu decken. Um die Bedarfsermittlung bei GS zu erleichtern, wurden Einkommensgrenzen festgelegt, nach denen sich bemisst, ob jemand Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten hat, ob er einen Eigenanteil in Höhe von derzeit 150,00 € zu entrichten hat oder ob er keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten nach § 11 (5) SGB XII hat.
Die in der nachfolgenden Tabelle wiedergegebenen Einkommensgrenzen orientieren sich bei der Bedarfsbemessung an § 85 SGB XII und beinhalten neben den Richtwerten der KdU auch einen pauschalen Aufschlag, mit dem Frei- und Absetzbeträge abschließend erfasst sind. Mit diesen Einkommensgrenzen ist es möglich, anhand der Ermittlung des Netto-Haushaltseinkommens den Anspruch festzustellen. Gleichzeitig setzen sich die Einkommensgrenzen in der Höhe bewusst von den Regelbedarfen nach § 28 SBG XII ab. Dies entspricht der Zielsetzung von § 11 (5) SGB XII, wonach die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII sowie die Überwindung von Vermittlungshindernissen bei der Integration in Arbeit und Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, erreicht werden sollen.
Haushaltsgröße | Kostenlose Beratung | Beratung mit Eigenanteil von 150 € |
Personen: | Netto-Einkommen bis: | Netto- Einkommen bis: |
1 | 1.108 | 1.308 |
2 | 1.441 | 1.641 |
3 | 1.814 | 2.014 |
4 | 2.181 | 2.381 |
5 | 2.536 | 2.736 |
6 | 2.939 | 3.139 |
Einkommensbegriff
Unter Nr. 2.2 sind die für die Anspruchsprüfung maßgeblichen Angaben der Hilfesuchenden zum Einkommen zu finden. Zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens sind sämtliche Einnahmen eines Antragstellers oder einer Antragstellerin und die der zum Haushalt rechnenden Personen zu berücksichtigen. Maßgeblich sind Einnahmen, die zum Einkommen im Sinne von § 82 SBG XII rechnen. Es gelten insoweit die Konkretisierungen zu § 82 Abs. 1 SGB XII Begriff des Einkommens.
Einkommensberechnung
Die pauschalierten Einkommensgrenzen enthalten bereits Frei- und Absetzbeträge und sind so gestaffelt, dass auch besondere Belastungen grundsätzlich im Rahmen der Einkommensgrenzen erfasst sind. Damit kommt es in der Regel allein darauf an, die einzelnen Einnahmen eines Haushalts zu erfassen und zu summieren. Hierfür sind unter Nr. 2.2 des Antragsformulars bereits Einteilungen nach den unterschiedlichen Einnahmearten vorgegeben. Mehraufwandsentschädigungen aus „1-Euro-Jobs“ werden nicht erfasst. Mehraufwandsentschädigungen aus „2-Euro-Jobs“ werden erfasst.
Abzugsfähig vom Netto-Haushaltseinkommen sind grundsätzlich nur Unterhaltszahlungen des Hilfesuchenden, die dieser an Unterhaltsberechtigte leistet, die nicht im selben Haushalt leben sowie Pfändungen, die der Hilfesuchende entsprechend der §§ 850a ff ZPO im Zeitpunkt der Antragstellung an seine Gläubiger leistet. Einkünfte aus Mehraufwandsentschädigungen bleiben anrechnungsfrei, soweit sie 1 Euro pro Arbeitsstunde nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge werden angerechnet (hälftige Abrechnung der Einnahmen aus „ 2-Euro-Jobs“).
Unterhaltsverpflichtungen und/oder Pfändungen, sowie die aufgrund von Pfändungen und Abtretungen an die Gläubiger abgeführten Beträge sollen von der privaten Beratungsstelle im Antragsbogen in der Rubrik „Absetzung für Pfändungen“ eingetragen werden. Nicht zu den Pfändungen rechnen reguläre Ratenzahlungen o.ä., die der Hilfesuchende vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Verbindlichkeiten an den Gläubiger leistet. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich der Hilfesuchende in einer gesonderten Vereinbarung und zur Vermeidung von Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen auf die (Weiter)Zahlung von Tilgungsbeträgen verständigt hat. Dies ist durch entsprechende schriftliche Unterlagen zu belegen.
Neben den entsprechenden Eintragungen unter 2.2 sollen aktuelle Einkommensbelege dem Antrag beigefügt sein, z.B. Lohnabrechnung, Leistungsbescheid des Sozialleistungsträgers oder der BfA, geeignete Zahlungsbelege für Unterhaltszahlungen oder Pfändungen.
Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen sind gestaffelt nach der Haushaltsgröße (Spalte 1). Wer mit seinen monatlich Netto-Einnahmen unter der ersten Einkommensgrenze (Spalte 2) liegt, erhält die Übernahme der Beratungskosten ohne Eigenanteil. Personen mit Einnahmen, die unterhalb der 2. Einkommensgrenze (Spalte 3) liegen, müssen sich mit derzeit € 150, 00 an den Beratungskosten beteiligen. Diesen Eigenanteil müssen sie direkt an die Beratungsstelle zahlen (so ist es auch im Leistungsbescheid formuliert). Diese Hilfesuchenden erhalten daher einen entsprechenden Leistungsbescheid SchuB Kostenbeitrag, und die Beratungskosten werden abzüglich des Eigenanteils übernommen. Keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat, wer mit seinem Netto-Haushaltseinkommen über der 2. Einkommensgrenze liegt.
Leistungsbescheide
Es stehen drei Bescheidarten zur Verfügung:
Diese Bescheide werden von PROSA zur Verfügung gestellt. Die Leistungsbescheide sprechen eine Bewilligung dem Grunde nach aus, da aufgrund der individuellen Verschuldungssituation und der nach dem Beratungserfolg gestaffelten Fallpauschalen die genaue Höhe der Beratungshilfe noch nicht feststeht.
Der Bescheid ergeht gegenüber dem Hilfesuchenden. Eine Kopie des Bescheides ist zur Kenntnis an die Beratungsstelle zu senden. Das Verfahren stellt automatisch ein entsprechendes Anschreiben nebst Bescheidkopie bereit.
Partner-Antrag
Nicht selten kommt es vor, dass gleich mehrere Haushaltsangehörige ver- oder überschuldet sind. In Fällen, in denen nach der Einkommensfeststellung für einen Antragsteller oder eine Antragstellerin ein Eigenanteil zu zahlen ist und mehrere Personen dieses Haushalts die Beratungshilfe beantragt haben, wird der Eigenanteil nur von einer Person erhoben. Für die weitere Person ist dann ein Leistungsbescheid ohne Zuzahlung zu erlassen. Der Partner-Antrag soll immer angekreuzt und verwendet werden, wenn eine weitere haushaltsangehörige Person die Beratungshilfe beantragt. Da bei Partner-Anträgen die Beratungskosten vollständig übernommen werden genügt es, dass der Antrag von der Partnerin oder dem Partner unterschrieben ist und wegen der Haushalts- oder Einkommensdaten auf den Antrag des HV verwiesen wird.
Schlüssigkeitsprüfung
Der Prüfungsumfang von GS beschränkt sich im Regelfall auf eine Schlüssigkeitsprüfung. Der Verzicht auf eine individuelle Überprüfung der Einkommensverhältnisse und aller Belege ist auch deshalb möglich, weil die Antragstellung mit Unterstützung der Beratungsstellen erfolgt. Bei diesen Stellen handelt es sich einmal um besonders zuverlässige Einrichtungen, die mit dem Träger der Sozialhilfe vertrauensvoll zusammenarbeiten. Zum anderen müssen die Beratungsstellen auch im Interesse der Hilfesuchenden alle Einnahmen vollständig und richtig erfassen, da sonst das Scheitern der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren droht (Versagungsgrund!).
Sofern die Prüfung ergibt, dass die für die Antragsteller und ihre Haushaltsangehörigen angegebenen Einnahmen plausibel sind und sämtliche Einkommensbelege beigefügt wurden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Einkommen richtig und vollständig erhoben wurde und auf dieser Grundlage ein Leistungsbescheid erteilt werden.
4. Abrechnung der Fallpauschalen
Die Beratungsstellen rechnen ihre Leistung direkt mit GS ab. Die Vergütung erfolgt mittels Fallpauschalen. Es gibt eine Grundpauschale, eine Beratungspauschale und verschiedene Erfolgspauschalen (I, II und III), differenziert nach Anzahl der Gläubiger sowie eine Pauschale für nachgehende Beratung und eine Pauschale bei Leistungsbezug nach § 67 SGB XII.
Die Fallpauschalen sind so aufgebaut, dass nach Beratungsfortschritt, Arbeitsaufwand und Qualität (Art des Fallabschlusses) eine Bezahlung erfolgt. Umso hochwertiger der Abschluss, umso höher ist auch die Fall-Pauschale. Damit wird zugleich einer hohen Abbruchquote entgegengewirkt, da es für die Beratungsstellen lukrativ ist, jede Beratung möglichst zu einem qualifizierten Fallabschluss zu führen.
Die Höhe der Fallpauschalen sind trägerbezogen in PROSA hinterlegt.
Folgende Fallpauschalen sind vorgesehen:
Abrechnungsbogen
Die Beratungsstelle benutzt für die Abrechnung einen Abrechnungsbogen, „Abrechnungsbogen § 11 (5) SGB XII“. Die Beratungsstellen senden das Formular direkt an das GS, welches die Beratungshilfe bewilligt hat. Auf dem Abrechnungsbogen sind die Art der beantragten Pauschale und die beizufügenden Leistungsnachweise beschrieben. Die Beratungsstelle kreuzt die beantragte Pauschale an und fügt die entsprechenden Leistungsnachweise bei. Wie bei der Antragstellung nimmt GS eine Schlüssigkeitsprüfung vor und bewirkt die Auszahlung, ohne dass der Beratungsstelle ein gesonderter Bescheid hierüber erteilt wird. Der Antrag mit Auszahlungsvermerk wird zur Akte genommen. Dabei empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit, einen Aktenteil – Schuldnerberatung anzulegen. Es empfiehlt sich ferner, über die Auszahlung einen Vermerk in PROSA zu hinterlegen.
Anrechn. der Erfolgspausch. I bei den Erfolgspausch. II und III
Wie sich aus dem Inhalt der Erfolgspauschale I bereits ergibt, stellen die Stundung oder Teilregulierung mit mindestens der Hälfte der Gläubiger oder Forderungen noch keine endgültige, die gesamte Verschuldung des Hilfesuchenden auflösende Regelung dar. Eine solche endgültige Regulierung wird entweder mit dem Weg in das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht (Erfolgspauschale II) oder mit einem außergerichtlichen Vergleich mit allen Gläubigern (Erfolgspauschale III). Damit stellt die Teilregulierung oder die Stundung also nur einen Zwischenschritt hin zur endgültigen Regulierung der Verschuldung dar und muss folgerichtig auf die Erfolgspauschalen II und III angerechnet werden, wenn die Beratungsstelle im Anschluss an eine Teilregulierung oder Stundung des Falles die Beratung fortsetzt und erfolgreich zu einer Bescheinigung oder Einigung kommt. Dementsprechend sehen die Felder 4.4 und 5.4 des Abrechnungsbogens vor, dass die Erfolgspauschale I von der Summe der Zahlung der Erfolgspauschale II oder III abzuziehen ist.
Änderung der Gläubigerzahl bei den Erfolgspauschen II oder III
Häufig kommt es vor, dass im Verlauf der Beratung bis dahin vergessene oder übersehene Gläubiger auftauchen oder aber sich die Gläubigerzahl auch verringert (weil jemand auf seine Forderung verzichtet). Es kann also sein, dass bei der Abrechnung der Beratungspauschale nach Nr. 2 im damaligen Gläubiger- und Forderungsverzeichnis eine andere Zahl von Gläubigern angegeben worden war als sie jetzt bei der Erfolgspauschale II oder III beantragt wird. Dies ist zulässig. Weicht die Zahl zugunsten des Trägers von dem ursprünglich eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis ab, muss ein aktualisiertes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis mit vorgelegt werden. Maßgeblich ist dann die Anzahl der Gläubiger in dem aktuellen Verzeichnis, wie es der Bescheinigung zugrunde lag.
Beratungspauschale
Die Beratungspauschale wird fällig, wenn die Schuldnerberatung die vollständige Feststellung der Gläubiger und der gegen den Hilfesuchenden gerichteten Forderungen abgeschlossen hat. Diese Übersicht ist die Voraussetzung, um die weiteren Schritte der Schuldenregulierung sowohl in der freien Verhandlung mit den Gläubigern wie auch in der Vorbereitung des außergerichtlichen Einigungsversuches gehen zu können. Je nach dem, welchen Weg die Beratung nimmt, kann der erreichte Stand einmal mit einem sogenannten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis dokumentiert werden. Ein solches Verzeichnis ist nicht an eine besondere Form gebunden. Es ist in der Regel so aufgebaut, dass in einer Übersicht die Gläubiger und ihre Forderungen nacheinander dargestellt sind. Beispielhaft ist ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis beigefügt, wie es mit Hilfe der Schuldnerberatungssoftware CAWIN häufig erstellt wird. Sofern das Verbraucherinsolvenzverfahren angestrebt wird, kann die Aufstellung über die Gläubiger und die Forderungen aber auch schon Teil eines Regulierungsplans, dem sogenannten außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (SBP), sein. Beispielhaft ist hier ein Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren beigefügt. Unabhängig vom Aussehen kommt es jedoch letztlich darauf an, dass an einer Stelle im Plan die Gläubiger und ihre jeweiligen Forderungen aufgeführt sind. Liegt dieses Verzeichnis vor, kann die Beratungspauschale gezahlt werden.
Erfolgspauschale I (Stundung oder Teilregulierung)
Die Zahlung dieser Pauschale kommt in zwei Fällen in Betracht. Zum einen ist die Pauschale fällig, wenn mit wenigstens der Hälfte der Gläubiger oder zur der Hälfte der Forderungen eine Stundungsvereinbarung getroffen worden ist, die mindestens für die Dauer von 6 Monaten Gültigkeit haben muss. Stundung bedeutet, dass der Gläubiger für einen bestimmten Zeitraum auf die Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet. Hierher handelt es sich dann um Vereinbarungen über den Zahlungsaufschub verbunden mit dem Verzicht, für einen bestimmten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unternehmen. Der nach Nr. 3.1 erforderliche Nachweis ist erbracht, wenn sich aus den beigefügten Schreiben ergibt, dass die Gläubiger für mindestens ein halbes Jahr auf die Rückzahlung (Ratenzahlung) der Schuld warten, eben die Forderung bis dahin stunden. Dabei muss es sich um die Hälfte der Gläubiger oder der Forderungssumme handeln. Stunden z.B. von 10 Gläubigern 4 ihre Forderungen und betragen die Forderungen z.B. 60 von 100 Tsd € , dann ist die Summenmehrheit erfüllt.
Der andere Fall der Erfolgspauschale I ist die Teilregulierung. Teilregulierung bedeutet, dass nicht mit allen, sondern nur mit einigen (Teil) – häufig den größten Gläubigern eines Schuldners, dauerhafte Regelungen zur Tilgung der Schuld vorgenommen werden. Eine Teilregulierung kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner noch nicht völlig zahlungsunfähig, eine gleichzeitige Tilgung aller Forderungen aber nicht möglich ist. Häufig kann seine finanzielle Handlungsfreiheit dann dadurch erreicht werden, dass zunächst mit den größten oder drängenden Gläubigern eine Regulierungsvereinbarung getroffen wird. Diese kann die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder den (teilweisen) Verzicht auf die Forderung beinhalten. Sie muss aber das Schuldverhältnis abschließend regeln. So wäre die Vereinbarung mit einem Gläubiger, eine Forderung von 2.000 € in 20 mtl. Raten a´ 100 € zu begleichen ebenso eine Regulierung wie z.B. eine Einmalzahlung von 1.500 € verbunden mit einem Verzicht des Gläubigers auf die restlichen 500 €. Maßgeblich ist stets, dass bezogen auf die jeweilige Forderungen eine endgültige Regelung getroffen wird. Diese Pauschale ist fällig, wenn mit wenigstens der Hälfte der Gläubiger oder der gesamten Forderungen, die gegen den Schuldner gerichtet sind, eine Vereinbarung der beschriebenen Art abgeschlossen wird.
Erfolgspauschale II
Diese Pauschale wird fällig, wenn die Beratungsstelle das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, welches Teil des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) ist, abgeschlossen hat. So sieht die Insolvenzordnung vor, dass vor Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens der Schuldner vergeblich versucht haben muss, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Das Scheitern dieses außergerichtlichen Einigungsversuches muss eine nach § 305 Abs.1 InsO geeignete Beratungsstelle bescheinigen. Daher heißt diese Pauschale auch kurz „Bescheinigung“.
Die privaten Beratungsträger, die die Beratung nach § 11 (5) SGB XII für die Stadt durchführen, sind solche anerkannten geeigneten Stellen nach § 305 Abs.1 InsO. Die Erfolgspauschale II ist daher auszuzahlen, wenn von der Beratungsstelle unter Nr. 4.1 die Bescheinigung (Kopie genügt) vorgelegt wird. Die Bescheinigung kann zwar von Träger zu Träger unterschiedlich aufgebaut sein. Wesentlicher Inhalt ist aber stets, dass die bescheinigende Stelle – hier also die mit GS abrechnende Beratungsstelle - als Absender ersichtlich ist, ihre Anerkennung als geeignete Stelle erklärt und bestätigt wird, dass der Schuldner erfolglos versucht hat, sich im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 InsO außergerichtlich zu einigen. Auch das Datum des Scheiterns des Einigungsversuches ist anzugeben sowie die Gründe, die dazu führten. Wiederum beispielhaft wird hier die Bescheinigung wie sie bisher von den bezirklichen Beratungsstellen verwendet worden ist, vorgestellt.
Liegt eine solche Bescheinigung vor, ist die Erfolgspauschale II auszuzahlen. Dabei richtet sich die Höhe der Pauschale danach, wie viele Gläubiger der Hilfesuchende im Zeitpunkt, zu dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist, hatte. Diese Zahl kann sich aus der Bescheinigung selbst ergeben. In jedem Fall ergibt sie sich aber aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis.
Erfolgspauschale III
Diese Pauschale ist auszuzahlen, wenn es gelungen ist, einen außergerichtlichen Vergleich mit allen Gläubigern abzuschließen. Da Vertragsfreiheit besteht, kann eine solche Einigung ganz unterschiedlich sein in Form und Inhalt. Wesentlich ist jedoch, dass eine abschließende und endgültige Regulierung der Schulden vereinbart wurde. Dabei kann es sich darum handeln, dass die Gläubiger auf die Forderung endgültig verzichten, dass eine Einmalzahlung zur Erledigung der Ansprüche vereinbart worden ist oder dass Ratenzahlung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde, nach dessen Ende die Gläubiger auf die restliche Forderungssumme verzichten. Aber auch ein sogenannter „Nullplan“ ist möglich, in dem sich der Schuldner verpflicht für die Dauer eines bestimmten Zeitraumes dann Zahlungen zu leisten, wenn er zu pfändbaren Einkommen gelangen sollte. Die folgenden Verträge stellen Beispiele für mögliche Einigungen dar: Einmalzahlung, feste Rate, flexibler Nullplan, Erlassvertrag.
Wichtig ist, dass neben dem Einigungsvorschlag auch die schriftliche Zustimmung aller Gläubiger zum Vergleich belegt wird. Dabei gilt auch hier wiederum, dass die Höhe der Pauschale von der Anzahl der Gläubiger im Zeitpunkt der Einigung abhängt.
Grundpauschale
Die Grundpauschale wird mit Beratungsbeginn fällig. Sie ist an keinen weiteren Nachweis gebunden und kann von der Beratungsstelle sofort mit der Bewilligung der Beratungshilfe zusammen beantragt werden. Ist ein Eigenanteil vom Hilfesuchenden an die Beratungsstelle zu zahlen, kommt die Grundpauschale nicht zur Auszahlung.
Nachgehende Beratung
Bei der nachgehenden Beratung geht es darum, dass Hilfesuchende in besonders intensiver Form von einer Beratungsstelle betreut werden müssen. Es handelt es sich um Fälle, bei denen bereits ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern geschlossen worden war, dessen Scheitern nun droht, z.B. weil der Hilfesuchende seinen Verpflichtungen zur Zahlung vereinbarter Raten nicht nachkommt. Zum Nachweis des unmittelbar bevorstehenden Scheiterns muss neben der Vereinbarung (Zahlungsplan) mit den Gläubigern belegt werden, dass sich der Hilfesuchende bereits in Verzug mit seiner Leistung an die Gläubiger befindet. Verzug bedeutet, dass ein für die Zahlung einer Tilgungsrate vereinbarter Termin überschritten wird. Der Nachweis kann z.B. durch Mahnungen der Gläubiger oder entsprechende Korrespondenz der Beratungsstelle mit den Gläubigern geführt werden. Da in solche Fällen von Zahlungsverzug in der Regel Eile geboten ist, um die Einigung für den Schuldner zu erhalten, dürfen die Belege, die die Beratungsstellen zum Nachweis für die Pauschale vorlegen, zeitlich auch deutlich vor der Beantragung dieser Pauschale liegen.
Pauschale wegen § 67 SGB XII
Da es erfahrungsgemäß aufwendig sein kann, Personen, die dem Kreis der Berechtigten nach § 67 SGB XII angehören, zu beraten, erhalten Beratungsstellen in solchen Fällen einmalig eine zusätzliche Pauschale von 102 €. Voraussetzung ist, dass die oder der Hilfesuchende im Zeitpunkt der Beratung Leistungen nach § 67 SGB XII erhält. Hierzu muss das AZ der zuständigen GS-Dienststelle angeben werden, um die Angabe prüfen zu können.
Die Pauschale für Fälle nach § 67 SGB XII kann frühestens mit der Erfolgspauschale I abgerechnet werden. Sie wird für jeden Beratungsfall nur einmal fällig.
Verrechnung des Eigenanteils
Sofern der oder die Hilfesuchende einen Eigenanteil zu zahlen hat, wird dieser von den ersten fällig werden Pauschalen abgesetzt und die beantragten Pauschalen werden ggf. nur anteilig ausgezahlt. Der Abrechnungsbogen wurde deshalb so gestaltet, dass die Beratungsstelle bei der Abrechnung die Anrechnung des Eigenanteils anzukreuzen hat. Da chronologisch stets die Grund- und dann die Beratungspauschale fällig werden ergibt sich, dass bei Fällen mit Eigenanteil (€ 150,00) die Grundpauschale vollständig verrechnet und nicht ausgezahlt wird, und von der Beratungspauschale nach Abzug des restlichen Anrechnungsbetrages € 96,00 zur Auszahlung kommen. Sind bei der Antragstellung dem gemäß die Nummern 1.2 und 2.2 angekreuzt, wird die Grundpauschale nicht und die Beratungspauschale mit € 96,00 ausgezahlt. Systembedingt hält PROSA diese Summe nicht vor, sondern sie ist von Hand einzusetzen.
5. Inkrafttreten
Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.