Infoline-Archiv 2011: Konkretisierung zu § 48 SGB XII

Rechnungsanweisung in der Krankenhilfe vom 1.1.2005 (Az.: SI 2304/133.70-3). Gültig bis 21.03.2011.

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1. Inhalt

Für die Aufgaben der Sozialhilfe sind nach der Zuständigkeitsanordnung zu §§ 97 ff. SGB XII grundsätzlich die Bezirke zuständig. Dies gilt auch für die Grundbewilligung der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII, das Ausstellen von Behandlungsscheinen und die Feststellung der sachlichen Richtigkeit bei Einzelrechnungen wie z.B. Krankentransporten.

Die o.a. Zuständigkeitsanordnung regelt ausschließlich die fachliche Anwendung des SGB XII, nicht aber die Anweisung der Rechnung.

Für die Bearbeitung sämtlicher Rechnungen im Rahmen der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII gilt grundsätzlich diese Konkretisierung, sowie die „Konkretisierungen zu §§ 27 – 75 BSHG der gemeinsamen Infoline von BSF und SfB“.

Sämtliche Rechnungen im Rahmen der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII werden von der Rechnungsstelle des Amtes für Soziales und Integration - SI 14 - angewiesen. Den aktenführenden Dienststellen obliegt es, die Rechnungen zu prüfen und mit dem Vermerk „sachlich richtig“ zu versehen, sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf die berechnete Leistung (hier Hilfe bei Krankheitnach § 48 SGB XII) besteht. Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit schließt eine rechnerische Prüfung nicht ein.

Die Zuständigkeit für die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit obliegt der Rechnungsstelle des Amtes für Soziales und Integration - SI 14 - .

Die Zahlbarmachung unterteilt sich für die Abrechnung stationärer Behandlung in folgende zwei Verfahren:

  • Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - LBK - (Früher: Staatliche Krankenhäuser)

Die zwischenzeitlich auf Einzelrechnung umgestellten Abrechnungen werden (bei vorhandenem kompletten GS oder SI-Aktenzeichen) ohne weitere Prüfung zur Zahlung durch SI 14 auf ihre rechnerische Richtigkeit geprüft (Stichprobe) und angewiesen. Unter Angabe des Anweisungsdatums und des Haushaltstitels werden die Rechnungskopien an die zuständigen GS bzw. SI-Dienststellen zur Prüfung der sachlichen Richtigkeit und weiteren Bearbeitung übersandt.

  • Nichtstaatliche Krankenhäuser (private, gemeinnützige inner- / außerhalb Hamburgs)

reichen die Rechnungen in doppelter Ausfertigung direkt bei den zuständigen GS bzw. SI-Dienststellen ein, welche eine Prüfung der sachliche Richtigkeit veranlassen. Rechnungen, die direkt bei SI 14 eingehen, werden an die GS bzw. SI-Dienststellen weitergeleitet. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift zu § 70 LHO und der o.a. DV bescheinigen die GS bzw. SI-Dienststellen auf der Erstausfertigung die „sachliche Richtigkeit“ und geben diese zur Anweisung an SI 14.

Nach Anweisung der Rechnungen durch SI 14 ist die entsprechende Rechnungskopie mit einem Stempelabdruck (Rechnung angewiesen am) an die zuständigen Dienststellen weiterzuleiten und hier zur Akte zu nehmen.

Es dürfen keine Rechnungen im Rahmen der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII über das PROSA – Verfahren angewiesen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen (Krankenhilfe) zu übernehmenden Eigenanteile bei Krankenhausaufenthalten und bei kieferorthopädischer Benhandlung gem. § 29 Abs. 2 SGB V.

2. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

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