Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2012: Fachanweisung zu § 1 AsylbLG

Leistungsberechtigte vom 09.11.2007 (Gz. SI 214/ 507.13-7-5-5). Gültig bis 31.03.2012.

  • Sozialbehörde

1. Inhalte und Ziele

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt als eigenständiges Gesetz abschließend die materiellen Leistungen an Asylbewerber, geduldete Ausländer und Kriegs- bzw. Bürgerkriegsflüchtlinge zur Sicherstellung ihres Existenzminimums während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit dieser Fachanweisung wird der Personenkreis der Leistungsberechtigten auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes differenziert dargestellt und erläutert. 

2. Vorgaben und Verfahren

2.1 Leistungsberechtigte

Die Leistungsberechtigung setzt den tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland voraus. Jedem Ausländer, der sich tatsächlich in Deutschland aufhält, steht zumindest die unabweisbar gebotene Hilfe zu.

Ein Anspruch für Ausländer, die sich im Ausland aufhalten, ist ausgeschlossen.

Zum leistungsberechtigten Personenkreise zählen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG folgende Ausländer.

  • Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist – § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG
    Es handelt sich hierbei um Ausländer, die nach ihrer Ankunft am Flughafen über keinen gültigen Pass oder Passersatz verfügen und um Asyl ersuchen und das so genannte Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG durchlaufen.
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG
    Darunter fallen Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmte Ausländergruppen, für die die oberste Landesbehörde (in Hamburg die Behörde für Inneres) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren wegen eines Krieges in ihrem Heimatland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrnehmung politischer Interessen angeordnet hat.
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG
    Darunter fallen Ausländer, die vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen wegen eines Krieges in ihrem Heimatland erhalten.  Dies setzt einen EU-Beschluss voraus.
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4, Satz 1 AufenthG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG
    Darunter fallen Ausländer, denen für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen ihre Anwesenheit in Deutschland erfordern.
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG   –  § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG
    Darunter fallen Ausländer, die Opfer von Straftaten nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches wurden und denen zur Kooperation mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden in Strafverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG
    Darunter fallen Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sind, und denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, weil ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne eigenes Verschulden unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann.
    Rechtliche Gründe liegen z. B. vor, wenn einer Ausreise rechtlich geschützte Interessen entgegenstehen (z. B. nach Art. 2 GG wegen dauerhafter schwerer Krankheit mit Behandlungsbedürftigkeit im Bundesgebiet, nach Art. 6 GG schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet).
    Tatsächliche Gründe liegen z. B. vor bei Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit und unterbrochenen Verkehrsverbindungen.
  • Ausländer mit einer Duldung nach § 60 a AufenthG§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG (§ 1a AsylbLG)
    Hierbei  handelt sich um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.
    Dazu gehören Ausländer, bei denen die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrnehmung politischer Interessen Deutschlands angeordnet hat, dass die Abschiebung dieser Ausländer in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird, oder bei denen die Abschiebung während der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ausgesetzt wurde, aber keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
  • Sonstige Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind – § 1 Abs. 1 Nr. 5  AsylbLG (§ 1a AsylbLG)
    Hierunter fallen Ausländer, die weder im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) noch einer Duldung (§ 60a AufenthG) noch einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) sind.

    Die Ausreisepflicht (vgl. § 50 AufenthG) ist gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar, wenn der Ausländer

    - unerlaubt eingereist ist,

    - noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt,

    - auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird,

    und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist.

    Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist
    Ferner zählen zu diesem Kreis der Leistungsberechtigten Ausländer, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben,  sofern sie nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen und daher vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Dies gilt bereits vor Ablauf der in diesen Fällen nach § 38 Abs. 2 AsylVfG zu setzenden Ausreisefrist.

  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder des unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 5 AsylblG fallenden Ausländers – § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG
    Darunter fallen die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen Kinder, die selbst Ausländer sind und die in ihrer Person (noch) nicht den von § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 5 AsylbLG erfassten Gruppen von Leistungsberechtigten zuzuordnen sind. Ändert sich der ausländerrechtliche Status des betreffenden Ehegatten, Lebenspartners oder des minderjährigen Kindes, z. B. durch Stellung eines eigenen Asylantrages oder durch Erteilung einer eigenständigen Duldung, ist der Ausländer der entsprechenden Nummer des § 1 Abs. 1 AsylblG zuzuordnen und einer gesonderten leistungsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
  • Folgeantragsteller (§ 71 AsylVfG) – § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG
    Es handelt sich um Ausländer, die nach einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen weiteren Antrag zur Durchführung eines Asylverfahrens stellen. Mit Stellung eines Asylfolgeantrages ist der Ausländer bis zur Entscheidung des Bundesamtes leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG. Nach positiver Entscheidung besteht weitere Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, - bei negativer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 (oder ggf. Nr. 3 oder 4) AsylbLG.
  • Zweitantragsteller (§ 71 a AsylVfG) – § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG
    Hierbei handelt es sich um Ausländer, die nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet Deutschland einen Asylantrag stellen. Nur in Ausnahmefällen wird dann in Deutschland ein neues Asylverfahren durchgeführt. Bis zur Entscheidung des Bundesamtes besteht Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 2. Alternative, bei positiver Entscheidung danach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, - bei negativer Entscheidung über § 1 Abs. 1 Nr. 5 (oder ggf. Nr. 3 oder 4) AsylbLG.


2.2 Leistungsberechtigte mit anderen Aufenthaltserlaubnissen – § 1 Abs. 2 AsylbLG

Bei Erteilung einer anderen als in § 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten Aufenthaltserlaubnis, die eine Geltungsdauer von 6 Monaten oder einen noch kürzeren Zeitraum hat, besteht die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG fort. Erst wenn die Aufenthaltserlaubnis länger als 6 Monate erteilt wird, entfällt eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG.

Die Aufzählung der unter Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2  genannten Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist abschließend.


2.3 Abgrenzung zu SGB II und SGB XII

Besteht eine Leistungsberechtigung gem. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylbLG, werden Leistungen nur nach den im AsylbLG vorgesehenen Vorgaben gewährt.  Ein Leistungsanspruch nach SGB II und SGB XII besteht nicht.


2.4 Besonderheiten bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen

Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unter 18 Jahren, bei denen ein besonderer erzieherischer Bedarf festgestellt wurde, erhalten Leistungen gemäß SGB VIII.

Das AsylbLG findet keine Anwendung auf unerlaubt (ohne Visum) eingereiste unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren, die nach § 80 Abs. 1 AufenthG bzw. § 12 Abs. 1 AsylVfG aufenthalts- bzw. asylverfahrensrechtlich nicht handlungsfähig sind, in den ersten Tagen ihres Aufenthalts in Hamburg. Während dieser Zeit erhalten sie Leistungen nach § 23 SGB XII.


2.5 Beendigung der Leistungsberechtigung

Die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet

  • taggenau mit der tatsächlichen Ausreise

oder mit Ablauf des Monats

  • in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt (z. B. Änderung des Aufenthaltsstatus) oder
  • die Anerkennung der Asylberechtigung erfolgt oder dazu vorerst nur ein Gerichtsbeschluss vorliegt, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.

3. Berichtswesen

Die Bezirke berichten der Fachbehörde jährlich entsprechend der Zugehörigkeit des Leistungsempfängers zu den unter Ziff. 2.1. genannten Leistungsberechtigten. Das Berichtswesen umfasst die Anzahl der jeweiligen Leistungsberechtigten und die Ausgaben für die jeweiligen Leistungsberechtigten in Tsd. € im Jahresmittel.

4. Inkrafttreten

Die Fachanweisung tritt am  09. November 2007 in Kraft und am 31.12. 2012 außer Kraft.  

Die Konkretisierung vom 1.1.2005 wird aufgehoben. 

Zum Weiterlesen

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2012: Fachanweisung zu § 2 AsylbLG

(FHH) Infoline-Archiv 2012: Fachanweisung zu § 2 AsylbLG Leistungen in besonderen Fällen vom 15.06.2009. Stand 01.04.2011. Gültig bis 31.03.2012.

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(FHH) Infoline-Archiv 2012: Konkretisierung zu § 6 AsylbLG Sonstige Leistungen vom 27.06.2005. In Kraft bis 30.03.2012.

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