Einmalige Hilfen, Richtwerte
Für "einmalige Hilfen" wenden Sie bitte die jeweiligen Werte entsprechend der gültigen SOL-Verfügung an. (siehe Konkretisierungen zu §§ 11-26 BSHG- einmalige Hilfen-Anhaltspunkte)
Siehe auch: § 3 AsylbLG
Bekleidung
Eine Bekleidungspauschale für Leistungsberechtigte gem. § 1 AsylbLG ist nicht vorgesehen.
Der Regelbedarf ist im Grundbedarf enthalten und damit abgedeckt.
Siehe auch: § 3 AsylbLG
Bekleidungsbedarf
bis Vollendung des 14. Lebensjahres | ab dem 15. Lebensjahr | |
Sommerjacke | bis zu 21,00 € | bis zu 31,00 € |
Winterjacke | bis zu 36,00 € | bis zu 41,00 € |
Rock | bis zu 13,00 € | bis zu 26,00 € |
Hose | bis zu 13,00 € | bis zu 26,00 € |
Pullover | bis zu 11,00 € | bis zu 21,00 € |
T-Shirt | bis zu 05,00 € | bis zu 06,00 € |
Oberhemd | --- | bis zu 13,00 € |
Schuhe | bis zu 18,00 € | bis zu 26,00 € |
Stiefel | bis zu 26,00 € | bis zu 36,00 € |
Unterwäsche und Strümpfe | bis zu 08,00 € | bis zu 08,00 € |
Der Bedarf an Kleidung ist durch die Grundleistung abgedeckt. Weitere Leistungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
In Ausnahmefällen kann auf die von den Freien Wohlfahrtsverbänden eingerichteten Kleiderkammern verwiesen werden. In besonders begründeten Einzelfällen können nach Bestätigung einer Kleiderkammer, dass benötigte Kleidungsstücke nicht vorrätig sind, Gutscheine ausgestellt werden. Die hier genannten Richtwerte sind dabei als Obergrenze anzusehen.
Barleistungen sind nicht vorgesehen.
Einmalige Leistungen: Bettwäsche / Hausrat
Bettwäsche: 11 Euro
- Je Person als Gutschein oder Barleistung bei Umzug in bezirkliche Unterkunft, wenn nicht als Sachleistung zur Verfügung steht.
- Keine Leistung bei Umzug in "Pflegen und Wohnen" -Einrichtung.
- Beinhaltet Bettlaken, Bettbezug und Kissenbezug.
Hausratpauschale Haushaltsvorstand: 25 Euro
- Als Gutschein oder Barleistung für Kochgeschirr und Besteck ab dem 4. Lebensjahr.
Hausratpauschale Haushaltsangehörige: 8 Euro
- Nur bei Umzug in eine bezirkliche Unterkunft (nicht P+W)
Siehe auch: § 3 AsylbLG
Die genannten Beträge orientieren sich an folgenden Normalgrößen:
Frauen: 34-48
Männer: 38-58, 88-106
Bei abweichenden Größen ist 10% Aufschlag möglich.
Siehe auch: § 3 AsylbLG
Gebühren für Volkshochschulkurse
Gebühren für Volkshochschulkurse stellen eine für den Leistungsbezieher zumutbare "Eigenleistung" dar und sind aus dem Grundbetrag zu tragen.
Unterkunftsgebühren
Die Gebühren für öffentlich veranlasste Unterbringung müssen Sie einrichtungsbezogen entrichten.
Bei einer mit der BSF abgestimmten Unterbringung von Personengruppen in Unterkünften, die nicht für diese Statusgruppe vorgesehen ist, ist die Gebühr daher entsprechend der Unterkunft zu entrichten.
Quelle : Zusammenfassung der Ergebnisprotokolle der Arbeitsgruppensitzungen mit den Bezirken zum AsylbLG vom 22.05.1997 bis 17.02.1999
BAGS / SR 22-32 vom 21.05.1999
1. Asylbewerber
Für Asylbewerber, die nach dem Asylverfahrensgesetz der Residenzpflicht in der Zentralen Erstaufnahme unterliegen, ist eine Übernahme von Mietkosten ausgeschlossen.
Grundsätzlich werden Leistungen der KdU und Heizkosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Bereitstellung von Unterkunftseinrichtungen erbracht. Asylbewerber sind gem. § 47 Abs.1 AsylVfG verpflichtet, die ersten 6 Wochen ,längstens jedoch bis zu 3 Monaten, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (Residenzpflicht in der Zentralen Erstaufnahme). Asylbewerber die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen gemäß § 53 Abs.1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Wird von einem Leistungsberechtigten eine anderweitige Unterbringung beantragt, ist zu beachten, dass grundsätzlich nur geringfügige Kosten übernommen werden dürfen. Werden im Einzelfall Mietkosten anerkannt, sind auch die Heizkosten zu übernehmen. (Definition entsprechend der nicht mehr gültigen FW SR 1/96 zum AsylblG)
Bei gesundheitlichen Einschränkungen, verbunden mit der unmöglichen Unterbringung in öffentlichen Unterkünften, darf das Wohnen in privatem Wohnraum unterstützt werden. Das Gesundheitsamt ist bei der Begutachtung mit einzubeziehen. Dabei ist zu dokumentieren, warum Bemühungen bei P & W und den Verwaltern der bezirklichen Wohnunterkünfte unternommen wurden, um einen geeigneten Platz in einer Wohnunterkunft zu erhalten, ohne Erfolg waren. Die Erlaubnis des Zuzuges zu Familienangehörigen steht bei dieser Ausnahmeregelung im Vordergrund. Wenn diese SGB II/XII-Leistungen erhalten, sind Pro-Kopf-Anteile der Wohnungskosten zu berücksichtigen. Die eigenständige Anmietung von Wohnraum sollte vermieden werden, weil der Aufenthalt des Berechtigtenkreises grundsätzlich auf kurze Dauer angelegt ist. Im begründeten Einzelfall gelten die Angemessenheitsrichtlinien zur Anmietung ... i.S. vom SGB XII. Anmietkosten wie Kautionen oder Genossenschaftsanteile können mangels Rechtsgrundlage im AsylbLG nicht übernommen werden.
Für Familien, die als Wohnungsnotfall anerkannt sind bzw. einen § 5-Schein vorlegen, sind Kosten für eine Wohnung dem Grunde nach anzuerkennen. Dies betrifft auch Zuwandererhaushalte, in denen lediglich ein Familienmitglied im Besitz eines Bleiberechtes ist, also mindestens eine Person im Haushalt über eine Aufenthaltsperspektive für Hamburg verfügt. Das heißt, dass mindestens eine Person über eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügen muss oder aufgrund des ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels dem Grunde nach leistungsberechtigt nach SGB II oder SGB XII sein muss.
Wegen der zur Gewährung von Darlehen fehlenden Rechtsgrundlage im AsylbLG können Haushalte, die ausschließlich Grundleistungen beziehen, keine Leistungen analog § 29 SGB XII zur Wohnungsbeschaffung erhalten.
Bei Mischbedarfsgemeinschaften sollen die Empfänger von Grundleistungen nach dem AsylbLG aber bei der Angemessenheitsprüfung der Miete nach der o.a. infoline–aktuell zur KdU- entsprechend den Regelungen der Baubehörde zu § 5-Scheinen - als Personen bei den Richtwerten mitberücksichtigt werden. In diesen Fällen können eventuelle Leistungen zur Wohnungsbeschaffung gemäß bzw. analog § 29 SGB XII über PROSA bei einer Person eingerichtet werden, die anspruchsberechtigt nach dem SGB XII oder § 2 AsylbLG ist.
2. Empfänger lfd. Hilfe zum Lebensunterhalt
Für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, die einen Dringlichkeitsschein bzw. einen § 5 Schein vorlegen, sind die Kosten der Unterkunft nach den Bestimmungen des SGB XII zu übernehmen.
siehe auch: § 3 AsylbLG
Energiekosten
Energiebedarfe sind im Grundbetrag enthalten.
Wandlung von Aufenthaltserlaubnissen in Duldungen
Personen, die bisher über Aufenthaltserlaubnisse verfügten (Sozialhilfeleistungen), jetzt aber lediglich Duldungen (AsylbLG- bzw. SGB XII- Leistungen) ausgesprochen bekommen, sollen nicht deswegen zu einem Umzug in eine öffentliche Unterbringung veranlasst werden.
Geldbetrag für Abschiebungshaft- und Untersuchungshaftgefangene
Der Taschengeldbetrag ist für leistungsberechtigte Abschiebungshaft- und Untersuchungshaftgefangene in der Höhe gesetzlich festgelegt worden. Er beträgt 70 % des Geldbetrages nach § 3 (1) S.4 AsylbLG = 28, 63 Euro.
Der Geldbetrag für in Abschiebungshaft genommene Leistungsberechtigte wird direkt von der Justizbehörde ausgezahlt.
Der Antrag auf Taschengeld für Untersuchungshäftlinge wird von der Justizbehörde an die Sozialdienststellen zur dortigen Entscheidung weitergeleitet.
Da die Justizbehörde nicht zwischen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG bzw. SGB XII unterscheiden kann, müssen Sie darauf achten, dass der richtige Geldbetrag zur Auszahlung kommt. PROSA hat die Möglichkeit eingerichtet, den Grundbetrag (auf 28,63 Euro) zu überschreiben.