Grundsätzliches zu § 6 AsylbLG
Die geänderte Formulierung des ersten Satzes :
"Sonstige Leistungen können insbesondere...(vor dem 1.Änderungsgesetz: Sonstige Leistungen dürfen nur...)" lässt eine weitergehende Inanspruchnahme dieser Vorschrift zu.
Bei Anträgen auf Leistungen nach § 6 AsylbLG müssen Sie unter den Voraussetzungen des § 1a AsylbLG in jedem Einzelfall entscheiden, ob angesichts des ausländerrechtlichen Status eine Leistung unabweisbar geboten ist.
Wenn Sie den Barbetrag streichen, müssen Sie berücksichtigen, dass Sie die Kosten für z.B. notwendige Fahrten zur Ausländerbehörde oder zum Arzt übernehmen müssen.
Sicherung des Lebensunterhaltes
Bademantel oder Trainingsanzug ab 10 Jahre: bis zu 16 Euro
Bei stationärem Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 Tagen und für Bewohner von Hotels, Pensionen oder Unterkünften, in denen Duschen oder Bäder ohne spezielle Umkleidemöglichkeit aufgesucht werden müssen, die außerhalb des eigenen Wohnraumes liegen.
Schulmittel: bis zu 31 Euro
Höchstbetrag (einmalig) bei Besuch einer Schul- oder Berufsvorbereitungsklasse nach Vorlage einer Bescheinigung der Schule (z.B. Sicherheitsschuhe).
Schwangerschaftsbekleidung: bis zu 113 Euro
Koffer: bis zu 21 Euro
Bei Ausreise oder Abschiebung abhängig von Aufenthaltsdauer, Familiengröße und Zeitpunkt der Ausreise.
Quelle : SOL-Vfg. zu FW SR 06/82, SR 10/91, SR 25/84, SR 26/86 (BSHG)
Bedürfnisse von Kindern
Babypauschale: 205 Euro
1.- 4. Lebensmonat: Grundsätzlich keine Nachzahlung bei Einreise mit einem Baby. Teilbeträge aufgrund des Kindesalters sind möglich.
Babypauschale: 21 Euro
Monatlicher Höchstbetrag vom 5. - 12. Lebensmonat.
Beschneidungskosten o.A.
Arztkosten auf Rechnung in Höhe des 1,1 fachen Betrages der GoÄ. Keine Leistung für Bekleidung und Bewirtung.
Ferienpass:
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Eltern Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG beziehen, werden bei Vorlage der Ferienkarten die Kosten für max. zwei Karten des HVV in Höhe von 18,50 Euro erstattet (sonstige Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern nach § 6 AsylbLG).
Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG haben keinen Anspruch auf die Erstattung der Ferienkarten, da im pauschalierten Regelsatz bereits Leistungen für derartige Maßnahmen enthalten sind.
Kinderwagen : bis zu 103 Euro
Höchstbetrag nach Einzelfallprüfung unter Einbeziehung des Gebrauchtmarktes.
Kinderkarre: bis zu 26 Euro
Höchstbetrag nach Einzelfallprüfung unter Einbeziehung des Gebrauchtmarktes.
Fußsack: bis zu 26 Euro
Höchstbetrag nach Einzelfallprüfung unter Einbeziehung des Gebrauchtmarktes
Klassenfahrt: o.A.
Überweisung direkt an den Lehrer nach Vorlage SF 13.
Schuljahrespauschale: 21 Euro
Jährlich bei Schulbesuch.
Einschulungspauschale: 51 Euro
Einmalig
Quelle : SOL-Vfg. zu FW SR 06/82, SR 10/91, SR 25/84,
SR 26/86 (BSHG)
Siehe auch: § 6 AsylbLG
Darlehen als "Sonstige Leistung" nach § 6 AsylbLG
Auch weiterhin steht für Leistungen nach dem AsylbLG kein Darlehenstitel zur Verfügung, weil Darlehen für diesen Personenkreis mit einem nur vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Gesetz nicht vorgesehen ist!
Quelle: Zusammenfassung der Ergebnisprotokolle der Arbeitsgruppensitzungen mit den Bezirken zum AsylbLG vom 22.05.1997 bis 17.02.1999
BAGS / SR 22-32 vom 21.05.1999
Kieferorthopädische Behandlung
Eine kieferorthopädische Behandlung bei leistungsberechtigten Kindern ist nur dann sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass die Maßnahme auch während des Aufenthaltes hier beendet werden kann.
Aufgrund der befristeten Aufenthaltsdauer von Empfängern von Leistungen nach dem AsylbLG müssen Sie davon ausgehen, dass solche Maßnahmen grundsätzlich nicht abgeschlossen werden können.
Soweit die zeitlichen Vorgaben eine Maßnahme zulassen (Prüfung, bevor ein Gutachter hinzugezogen werden wird), erscheint es geboten, die Kosten zu übernehmen, da die Maßnahme nur in einem bestimmten Alter vorgenommen werden kann.
Quelle : Zusammenfassung der Ergebnisprotokolle der Arbeitsgruppensitzungen mit den Bezirken zum AsylbLG vom 22.05.1997 bis 17.02.1999
BAGS / SR 22-32 vom 21.05.1999