Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2012: Konkretisierung zu § 6 AsylbLG

Sonstige Leistungen vom 27.06.2005 (Gz: SI 22/137.10-1). In Kraft bis 30.03.2012.

  • Sozialbehörde

 

Grundsätzliches zu § 6 AsylbLG

Die geänderte Formulierung des ersten Satzes :

"Sonstige Leistungen können insbesondere...(vor dem 1.Änderungsgesetz: Sonstige Leistungen dürfen nur...)" lässt eine weitergehende Inanspruchnahme dieser Vorschrift zu.

Bei Anträgen auf Leistungen nach § 6 AsylbLG müssen Sie unter den Voraussetzungen des § 1a AsylbLG in jedem Einzelfall entscheiden, ob angesichts des ausländerrechtlichen Status eine Leistung unabweisbar geboten ist.

Wenn Sie den Barbetrag streichen, müssen Sie berücksichtigen, dass Sie die Kosten für z.B. notwendige Fahrten zur Ausländerbehörde oder zum Arzt übernehmen müssen.

Sicherung des Lebensunterhaltes

Bademantel oder Trainingsanzug ab 10 Jahre: bis zu 16   Euro

Bei stationärem Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 Tagen und für Bewohner von Hotels, Pensionen oder Unterkünften, in denen Duschen oder Bäder ohne spezielle Umkleidemöglichkeit aufgesucht werden müssen, die außerhalb des eigenen Wohnraumes liegen.

Schulmittel: bis zu 31 Euro

Höchstbetrag (einmalig) bei Besuch einer Schul- oder Berufsvorbereitungsklasse nach Vorlage einer Bescheinigung der Schule (z.B. Sicherheitsschuhe).

Schwangerschaftsbekleidung: bis zu 113 Euro

Koffer: bis zu  21  Euro

Bei Ausreise oder Abschiebung abhängig von Aufenthaltsdauer, Familiengröße und Zeitpunkt der Ausreise.

Quelle : SOL-Vfg. zu FW SR 06/82, SR 10/91, SR 25/84, SR 26/86 (BSHG)

Bedürfnisse von Kindern

  • Babypauschale: 205 Euro

    1.- 4. Lebensmonat: Grundsätzlich keine Nachzahlung bei Einreise mit einem Baby. Teilbeträge aufgrund des Kindesalters sind möglich.

  • Babypauschale: 21 Euro

    Monatlicher Höchstbetrag vom 5. - 12. Lebensmonat.

  • Beschneidungskosten o.A.

    Arztkosten auf Rechnung in Höhe des 1,1 fachen Betrages der GoÄ. Keine Leistung für Bekleidung und Bewirtung.

  • Ferienpass:

    Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Eltern Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG beziehen, werden bei Vorlage der Ferienkarten die Kosten für max. zwei Karten des HVV in Höhe von 18,50 Euro erstattet (sonstige Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern nach § 6 AsylbLG).

    Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG haben keinen Anspruch auf die Erstattung der Ferienkarten, da im pauschalierten Regelsatz bereits Leistungen für derartige Maßnahmen enthalten sind.

  • Kinderwagen : bis zu 103 Euro

    Höchstbetrag nach Einzelfallprüfung unter Einbeziehung des Gebrauchtmarktes.

  • Kinderkarre: bis zu 26 Euro

    Höchstbetrag nach Einzelfallprüfung unter Einbeziehung des Gebrauchtmarktes.

  • Fußsack: bis zu 26 Euro

    Höchstbetrag nach Einzelfallprüfung unter Einbeziehung des Gebrauchtmarktes

  • Klassenfahrt: o.A.

    Überweisung direkt an den Lehrer nach Vorlage SF 13.

  • Schuljahrespauschale: 21 Euro

    Jährlich bei Schulbesuch. 

  • Einschulungspauschale: 51 Euro

    Einmalig

Quelle : SOL-Vfg. zu FW SR 06/82, SR 10/91, SR 25/84,

SR 26/86 (BSHG)

Siehe auch: § 6 AsylbLG 

Darlehen als "Sonstige Leistung" nach § 6 AsylbLG

Auch weiterhin steht für Leistungen nach dem AsylbLG kein Darlehenstitel zur Verfügung, weil Darlehen für diesen Personenkreis mit einem nur vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Gesetz nicht vorgesehen ist!

Quelle: Zusammenfassung der Ergebnisprotokolle der Arbeitsgruppensitzungen mit den Bezirken zum AsylbLG vom 22.05.1997 bis 17.02.1999
BAGS / SR 22-32 vom 21.05.1999

Kieferorthopädische Behandlung

Eine kieferorthopädische Behandlung bei leistungsberechtigten Kindern ist nur dann sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass die Maßnahme auch während des Aufenthaltes hier beendet werden kann.

Aufgrund der befristeten Aufenthaltsdauer von Empfängern von Leistungen nach dem AsylbLG müssen Sie davon ausgehen, dass solche Maßnahmen grundsätzlich nicht abgeschlossen werden können.

Soweit die zeitlichen Vorgaben eine Maßnahme zulassen (Prüfung, bevor ein Gutachter hinzugezogen werden wird), erscheint es geboten, die Kosten zu übernehmen, da die Maßnahme nur in einem bestimmten Alter vorgenommen werden kann.

Quelle : Zusammenfassung der Ergebnisprotokolle der Arbeitsgruppensitzungen mit den Bezirken zum AsylbLG vom 22.05.1997 bis 17.02.1999
BAGS / SR 22-32 vom 21.05.1999

Zum Weiterlesen

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2012: Fachanweisung zu § 1 AsylbLG

(FHH) Infoline-Archiv 2012: Fachanweisung zu § 1 AsylbLG Leistungsberechtigte. Stand 09.11.2007. Gültig bis 31.03.2012.

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2012: Fachanweisung zu § 2 AsylbLG

(FHH) Infoline-Archiv 2012: Fachanweisung zu § 2 AsylbLG Leistungen in besonderen Fällen vom 15.06.2009. Stand 01.04.2011. Gültig bis 31.03.2012.

Infoline Sozialhilfe Konkretisierung zu § 5 AsylbLG

(FHH) Konkretisierung zu § 5 AsylbLG Arbeitsgelegenheiten