Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2013: Konkretisierungen zu § 35 SGB XII

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteile vom 26.10.05 (Gz.: SI 222/112.22-0). In Kraft bis 19.02.2013.

  • Sozialbehörde


Hinweis: Diese Regelung galt über ihr Außerkrafttreten am 31.12.2009 hinaus als Arbeitshilfe weiter.

Die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen gemäß § 35 SGB XII ist als „Kannleistung“ nur nach vorheriger Zustimmung durch den kommunalen Träger möglich.

Die Zustimmung zur Kostenübernahme soll erteilt werden, wenn

  • die Miete der anzumietenden Wohnung angemessen ist,

  • der Umzug durch den Sozialhilfeträger veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und

  • ohne die Zustimmung in einem angemessenen Zeitraum keine Unterkunft gefunden werden kann.

Bei Haushalten, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben und nicht in der Lage sind, diese Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ist eine Hilfegewährung nur im begründeten Ausnahmefall möglich, wenn ansonsten die Beschaffung einer angemessenen Wohnung erheblich gefährdet wäre und der Sozialhilfeträger ein hohes Interesse an einer bedarfsgerechten Unterbringung hat.

Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklergebühren, Eintrittsgelder bei Genossenschaften, Abstandszahlungen, doppelte Mietezahlungen) können nur ausnahmsweise in besonders zu begründenden Einzelfällen gewährt werden. Sie sind in der Regel als Beihilfe zu übernehmen.

Mietkautionen dürfen 3 Monatsmieten nicht übersteigen. Abhängig von den Vorgaben des Vermieters können sie als Barkautionen oder als Bürgschaften geleistet werden.

Geldleistungen für Genossenschaftsanteile und Mietkautionen sind ausschließlich als Darlehen zu gewähren und direkt an den Vermieter zu überweisen.

Gemäß einer Vereinbarung mit dem Arbeitskreis Hamburger Wohnungsbaugenossenschaften dürfen im Sozialwohnungsbestand grundsätzlich nur Genossenschaftsanteile verlangt werden, die unter der Obergrenze von derzeit 51,13 € pro qm liegen. Bis zu dieser Höhe sind Genossenschaftsanteile grundsätzlich als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen. Eine Bewilligung erfolgt ausschließlich als Darlehen.

Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2005 in Kraft und am 31.12.2009 außer Kraft.

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