Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2014: Arbeitshilfe zu § 22 SGB II

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteile vom 26.10.2005 (Gz.: SI 224/110.47-1/29). Stand 20.02.2013 bis 28.02.2014.

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neu ab 20.02.2013 (im Vergleich zur außer Kraft getretenen Fachlichen Vorgabe): Klarstellung der Zuständigkeit bei der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten

1. Inhalt

Diese Arbeitshilfe gilt für die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle. Die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen gemäß § 22 SGB II ist als Kannleistung nur nach vorheriger Zustimmung durch den kommunalen Träger möglich.

Die Zustimmung zur Kostenübernahme soll erteilt werden, wenn die Miete der anzumietenden Wohnung

  • angemessen ist,
  • der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig  ist und
  • ohne die Zustimmung in einem angemessenen Zeitraum keine Unterkunft gefunden werden kann.

Bei Haushalten, die keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II haben und nicht in der Lage sind, diese Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ist eine Hilfegewährung nur im begründeten Ausnahmefall möglich, wenn ansonsten die Beschaffung einer angemessenen Wohnung erheblich gefährdet wäre und der kommunale Träger ein hohes Interesse an einer bedarfsgerechten Unterbringung hat.

Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklergebühren, Genossenschaftsanteile, Eintrittsgelder bei Genossenschaften, Abstandszahlungen, doppelte Mietezahlungen) können nur ausnahmsweise in besonders zu begründenden Einzelfällen gewährt werden. Sie sind in der Regel mit Ausnahme der Genossenschaftsanteile als Beihilfe zu übernehmen.

Wohnungsbeschaffungskosten werden nicht für Leistungsberechtigte übernommen, die von einem anderen kommunalen Träger in die Freie und Hansestadt Hamburg ziehen. Zuständig für die Bewilligung und die Kostenübernahme ist gemäß § 22 Absatz 6 Satz 1 SGB II der bis zum Umzug örtlich zuständige Träger.

Mietkautionen dürfen 3 Monatsmieten nicht übersteigen. Abhängig von den Vorgaben des Vermieters

können sie als Barkautionen oder als Bürgschaften geleistet werden.

Geldleistungen für Genossenschaftsanteile und Mietkautionen sind ausschließlich als Darlehen zu gewähren und direkt an den Vermieter zu überweisen. Gemäß einer Vereinbarung mit dem Arbeitskreis Hamburger Wohnungsbaugenossenschaften dürfen im Sozialwohnungsbestand grundsätzlich nur Genossenschaftsanteile verlangt werden, die unter der Obergrenze von derzeit 51,13 € pro qm liegen. Bis zu dieser Höhe sind Genossenschaftsanteile grundsätzlich als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen. Eine Bewilligung erfolgt ausschließlich als Darlehen. Für Klienten der bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle gilt befristet bis zum 31.12.2014 für die Übernahme von Genossenschaftsanteilen eine Sonderregelung (Arbeitshilfe zu § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II).

2. Inkrafttreten

Diese Arbeithilfe tritt am 20.02.2013 in Kraft.

Die bis dahin geltende Fachliche Vorgabe kann im Infoline-Archiv 2013 (was link with id: 3722616) eingesehen werden.

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