1. Inhalte der Leistungen "Wohnschule"
Vorbereitung und Entscheidungshilfe für junge Menschen mit geistiger Behinderung (über 18 Jahre, bei den Eltern lebend) für ein selbständiges Leben mit ambulanter Unterstützung in der eigenen Wohnung.
- Förderung der Bereitschaft zum ambulanten Wohnen.
- Entwickeln von individuellen Kompetenzen durch einen gemeinschaftlichen Lernprozess als Kursangebot
2. Bewertung
- Die bisherigen Rahmenbedingungen für die PBW bleiben bestehen. Es ist keine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen.
- Die Ziele sind die der PBW. Die Inhalte können als eine differenzierte Form und Zielsetzung der PBW betrachtet und eingesetzt werden.
- Es handelt sich um eine „konzentrierte Form“ der Entwicklung und Förderung der individuellen Kompetenzen (PBW in Kursform).
3. Verfahren auf der Basis der Globalrichtlinien / Konkretisierungen PBW
- Die Leistung wird im Rahmen der PBW erbracht, es ist kein zusätzliches Angebot.
- Keine Aufstockung der in der Globalrichtlinie/ Konkretisierung angegebenen Stunden oder des Zeitumfanges.
- Es dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
- Die Leistung kann auch als Gruppenmaßnahme im Rahmen der PBW erbracht werden.
- Die 3 ganztägigen Kurstage sind je bis zu 8 Stunden.
- Die Inanspruchnahme der Wohnschule für ein halbes Jahr verlängert nicht den Bewilligungszeitraum von in der Regel 2 Jahren.
- Für Menschen, die schon in der eigenen Wohnung leben, sollte die Wohnschule in der Regel nicht in Betracht kommen.
- Wenn die Wohnschule im Einzelfall – insbesondere für Menschen mit geistiger Behinderung, die noch bei den Eltern leben, die geeignete Form des Lernens darstellt, können 6 -8 Stunden in der Woche bewilligt werden.
- Nach Beendigung der Kurse sollte geprüft werden, wieviele Stunden weiterhin erforderlich sind. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Kurses sollte eine Reduzierung des bewilligten Stunden einhergehen.
- Die Inanspruchnahme der Wohnschule muss transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Zusätzliche Sach- und Verpflegungs- sowie Fahrkosten werden nicht bewilligt.
- Ein Wochenendzuschlag wird nicht berücksichtigt.
4. Beispiel
Wenn ein Leistungsberechtigter die Wohnschule in Anspruch nehmen möchte, kann das wie folgt berücksichtigt werden:
- Der Leistungsberechtigte hat z.B. einen festgestellten Bedarf von 6 Stunden PBW in der Woche, d.h. 25 Stunden im Monat, d.h. 151 Stunden können für ein halbes Jahr bewilligt werden.
- Für die wöchentlichen gemeinsamen Treffen (je 4 Stunden) benötigt er 104 Stunden Gruppenmaßnahmen.
- Für die drei ganztägigen Kurstage sind insgesamt 24 Stunden erforderlich.
- Für die „Wohnschule“ sollten also in der Regel 128 Stunden berücksichtigt werden. Die restlichen 23 Stunden können als individuelle Einzelstunden verplant werden.
5. Ansprechpartnerin
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz,
SI 3102 , Frau Dräger, Tel. 428 63 - 2650