Einleitung
Viele Menschen, die bisher in einer stationären Einrichtung leben, könnten mit ambulanter Betreuung bedarfsgerecht versorgt werden. Die BSF hat sich daher das fachpolitische Ziel gesetzt, den Anteil ambulanter Betreuung deutlich auszubauen. Mit den großen Trägern und Verbänden der Behindertenhilfe in Hamburg sind Zielvereinbarungen darüber abgeschlossen worden, dass insgesamt ca. 800 stationäre Plätze innerhalb der nächsten Jahre abzubauen sind. Die ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach individuelle, möglichst nicht-stationäre Hilfen grundsätzlich Vorrang vor einer stationären Betreuung haben (§§ 9 Abs. 2, 13 SGB XII und § 19 Abs. 2 SGB IX) sollen. Ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum soll bessere Voraussetzungen für Teilhabemöglichkeiten an der Gesellschaft sowie für eine weitgehend selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensgestaltung bieten. Zudem ist eine individuellere und bedarfsgerechtere Bewilligung von Hilfen möglich.
Über das nunmehr konzipierte neue Leistungsangebot „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ wird bzw. ist mit den Trägern der Eingliederungshilfe eine Vereinbarungen nach § 75 abgeschlossen worden. Der folgende Text informiert über die unterschiedlichen Ausprägungen des Leistungsangebotes und der Preisgestaltung bei den einzelnen Anbietern.
Die Ambulantisierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Ambulantisierungsprogrammes des Sozialhilfeträgers Hamburg umgesetzt werden, beinhalten die bisherigen Leistungen der ambulanten Betreuung in eigenen Mietraum PBW und WA und die neue ambulante Leistung der Eingliederungshilfe in Form von
ambulant betreute Wohngemeinschaften
ambulant betreute Wohngemeinschaften mit lernzielorientierten Leistungen
ambulante Leistungen gemäß Zielvereinbarung der ESA
Bei diesen Leistungen handelt es sich insgesamt um Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V. m. § 55 Abs. 1 und 2 Ziffern 3, 6 SGB IX .
Die Maßnahme „Ambulant betreute Wohngemeinschaft“ ist eine neue Leistung im Rahmen der ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe.
1. Eckpunkte zur „ambulant betreuten Wohngemeinschaft“
1.1 Leistung
Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist eine ambulante Leistung, die unter ständiger Verantwortung geeigneter, ausgebildeter Fachkräfte Assistenzleistungen für volljährige Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung oder für mehrfach behinderte sinnesbehinderte Menschen erbringt.
Die Leistungen Wohnen und Betreuung sind voneinander getrennt.
1.2 Personenkreis / Zielgruppe
Die Maßnahme richtet sich an volljährige behinderte Menschen, die zum Personenkreis nach § 53 SGB XII gehören und trotz umfassendem Hilfebedarf, als Mieter und Mieterin in einer Wohngemeinschaft, so selbst bestimmt und selbständig wie möglich wohnen können.
Voraussetzung ist, dass die Personen über aktivierbare Netzwerke verfügen, in Notlagen Hilfe selbst anfordern können, über ein Mindestmaß an Konfliktfähigkeit für das Zusammenleben verfügen und regelhaft mehrere Stunden am Tag ohne Mitarbeiterpräsenz ihren Alltag gestalten können.
1.3 Ziel und Inhalt der Leistung
Die grundsätzliche Zielsetzung bestimmt sich nach Maßgabe der Eingliederungshilfe §§ 53, 54 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX.
Spezielle Ziele :
Vermeidung von stationärer Betreuung bei höherem Hilfebedarf,
Befähigung und Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und Teilhabe in einer Wohngemeinschaft,
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Die Maßnahme beinhaltet die Basisversorgung und die pädagogische Leistungen. Ein Schwerpunkt liegt darüber hinaus in der Sozialraumorientierung. Die Unterstützung zur Nutzung vorhandener Angebote, der Auf- und Ausbau relevanter Netzwerke und die Kooperation mit Hilfeangeboten des Trägers und der Region sind integrale Bestandteile der Leistungserbringung.
Die Leistungen werden in Form von Beratung, Anleitung, Begleitung, Organisation/ Koordination, Motivation, Unterstützung/Hilfestellung, stellvertretender Ausführung erbracht.
Dabei wird die eigenständige Lebensführung der betreuten Menschen gewahrt und gefördert.
Die Leistungserbringung erfolgt entsprechend des individuellen Bedarfes sowohl als Individual- als auch als Gemeinschaftsleistung. Für Leistungen mit spezifischer Lernzielorientierung können teilweise (s. u., 2.) gesonderte Leistungen der PBW beantragt werden.
Die Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Betreuer werden beachtet.
Es wird eine durchschnittliche Mitarbeiteranwesenheitszeit von 10 Std./ Tag bei einer WG-Größe von 8 Personen erwartet. Bereitschaftsdienste werden im Bedarfsfall durch den Leistungsanbieter organisiert.
Die Mitarbeiterschaft besteht im Wesentlichen aus
pädagogisch ausgebildetem Fachpersonal
hauswirtschaftlichem Personal
Personal mit vergleichbaren Qualifikationen
Hilfs- und angelerntem Personal (max. 10%).
2. Besonderheiten
2.1
Die Maßnahme ambulant betreute Wohngemeinschaften mit lernzielorientierten Leistungen schließt die gleichzeitige Gewährung von Leistungen der PBW aus.
2.2
Die ambulanten Leistungen gemäß Zielvereinbarung mit der ESA schließen ebenfalls die gleichzeitige Gewährung von Leistungen der PBW aus.
2.3
Die Maßnahme ambulant betreute Wohngemeinschaft mit und ohne lernzielorientierten Leistungen sowie die ambulanten Leistungen gemäß Zielvereinbarung mit der ESA schließen die gleichzeitige Gewährung von Leistungen der Wohnassistenz aus.
3. Verfahren der Bewilligung
Die Leistung wird erbracht von Trägern, die eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen haben. Eine entsprechende Liste ist in der Info- Line hinterlegt.
Die ambulant betreute Wohngemeinschaft wird als individuelle Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen der ambulanten Hilfen bewilligt.
Hinterlegt sind Tagespauschalen, die als Monatsbetrag ausgezahlt werden. Der Sozialhilfeträger rechnet direkt mit dem Leistungserbringer ab.
Neben der Leistung „ambulant betreute Wohngemeinschaft ohne lernzielorientierten Leistungen“ kann ergänzend - nach Feststellung des individuellen Bedarfs - PBW bis maximal 4 Stunden /Woche gewährt werden, für in der Regel zunächst 1/ 2 Jahr.
Neben der Leistung „ambulant betreute Wohngemeinschaft mit lernzielorientierten Leistungen “ kann PBW nicht ergänzend gewährt werden.