Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 19.12.2012 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst als Arbeitshilfe weiter.
1. Ziele
Ziel ist es, Miet- und Heizungsschulden zu vermeiden und den Erhalt der Wohnung und der notwendigen Ressourcen wie z. B. Wasser zu sichern.
2. Vorgaben
Die Vorgaben umfassen Regelungen für den Fall,
dass die zweckentsprechende Verwendung der Kosten der Unterkunft nicht sichergestellt ist,
dass lediglich Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung besteht und
dass Gründe für eine Direktanweisung nicht vorliegen, der Leistungsberechtigte persönlich aber eine Direktanweisung der Miete wünscht.
2.1 Direktanweisung Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund einer Entscheidung durch die zuständige Dienststelle
Wenn die zweckentsprechende Verwendung der Kosten der Unterkunft nicht sichergestellt ist, erfolgt grundsätzlich eine Direktanweisung.
Gemäß § 22 Absatz 4 SGB II sollen Mieten und Heizungskosten direkt an den Vermieter oder Energieversorgungsunternehmen angewiesen werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist.
Eine direkte Überweisung der Leistungen für Wohnung und Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte bedarf tatsächlicher Anhaltspunkte, die der zweckentsprechenden Verwendung entgegenstehen. Liegen diese vor, ist eine Direktanweisung grundsätzlich vorzunehmen. Ausnahmen sind zu begründen und aktenkundig zu machen. Solche Anhaltspunkte liegen insbesondere vor:
- wenn die Miete nicht rechtzeitig überwiesen wurde und dies vom Leistungsempfänger zu vertreten ist;
- wenn bereits in der Vergangenheit während des Bezuges von Leistungen zum Lebensunterhalt Mietrückstände bestanden haben oder aktuell bestehen und der Leistungsberechtigte dies zu vertreten hatte oder hat;
- wenn Miet- oder Energieschulden bereits einmal übernommen wurden;
- bei unwirtschaftlichem Verhalten des Leistungsberechtigten. Unwirtschaftliches Verhalten liegt vor bei wiederholtem verschwenderischen, sinnlosen Verbrauchsverhalten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen. Dies kann zum Beispiel gegeben sein, aufgrund
> akuter Suchterkrankungen wie z.B. Drogen-, Alkoholabhängigkeit oder Spielsucht
> wiederholt geltend gemachter Mittellosigkeit; - wenn der Leistungsberechtigte bereits bei Antragstellung einen Überziehungskredit in Höhe von mehr als einer Monatsmiete in Anspruch genommen hat;
- wenn das Arbeitslosengeld II um mehr als 30 % nach § 31 SGB II der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird,
- wenn medizinische Gutachten oder Stellungnahmen von Sozialen Diensten vorliegen, wonach der Leistungsempfänger aus persönlichen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten selbst zu regeln;
- wenn eine Wohnung auf Grundlage des Kooperationsvertrages zwischen der Behörde für Soziales und Familie, der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und den Hamburger Wohnungsunternehmen angemietet wird;
- bei öffentlicher Unterbringung in einer von fördern & wohnen bzw. von den Bezirksämtern betriebenen Unterkunft.
Sind die Miet- und Heizungskosten höher als die Leistungen zum Lebensunterhalt, wird der Teilbetrag in Höhe des Leistungsanspruchs direkt angewiesen. Der Leistungsberechtigte ist darüber zu informieren, dass er die Differenz aus seinem Einkommen direkt an den Vermieter bzw. das Energieversorgungsunternehmen überweisen muss.
2.2 An der zweckentsprechenden Verwendung bestehen Zweifel
Bestehen begründete Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Leistungen für Wohnung und Heizung, soll der Leistungsberechtigte zur Vermeidung von Mietschulden aufgefordert werden, geeignete Belege wie z.B. Mietquittungen oder Kontoauszüge vorzulegen.
2.3 Direktanweisung auf Wunsch des Leistungsberechtigten
Mieten, Abschlagszahlungen für Heizung und Wasser sollen auch dann direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte überwiesen werden, wenn dies vom Leistungsberechtigten gewünscht wird. Hierzu bedarf es jedoch einer schriftlichen Einverständniserklärung. Um Leistungsberechtigte von dieser Möglichkeit in Kenntnis zu setzen, soll ihnen bei Neuaufnahme bzw. bei Vorsprache das Informationsschreiben, mit dem Hinweis, dass es sich um keine Verpflichtung handelt, überreicht werden. Das Schreiben enthält auch eine Einverständniserklärung.
Sie können den Vordruck mit folgendem Link abrufen:
Informationsschreiben zu Direktanweisungen auf Wunsch des Leistungsberechtigten
3. Verfahren
Direktanweisung SAGA und GWG
Bei Direktanweisung an die SAGA oder an die GWG ist ausschließlich folgende Bankverbindung zu verwenden:
Aarealbank ( BLZ 200 100 24 ) in Hamburg als Bankverbindung mit der 10-stelligen individuellen (GES-) Girokontonummer.
Im Verwendungszweck sind zusätzlich einzutragen der Familienname des Mieters und seine Mietnummer.
4. In Kraft treten
Die Fachanweisung tritt am 01. Juli 2007 in Kraft und am 30. Juni 2012 außer Kraft.