Infoline Sozialhilfe

Arbeitshilfe zu § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II

Übernahme von Genossenschaftsanteilen für Klienten der bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle vom 21.11.2012 (Gz. SI 224/112.22-3-3) Mit Beschluss der SHS vom 18.02.2015 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter.

  • Sozialbehörde

Inhaltsverzeichnis
1. Ziel
2. Vorgaben
3. Berichtswesen
4. Inkrafttreten

1. Ziel

Im Rahmen eines 25-monatigen Pilotprojektes soll überprüft werden, ob eine verbesserte Wohnraumversorgung der Klientel der bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle (im Folgenden: Fachstellen) erreicht wird, wenn  Pflichtanteile zur Anmietung einer Genossenschaftswohnung ohne die bisher geltende Begrenzung auf 51,13 EUR pro Quadratmeter übernommen werden. Es soll zudem überprüft werden, ob die durch den Wegfall der Begrenzung anfallenden Mehrkosten dadurch gerechtfertigt werden, dass Einsparungen durch einen kürzeren Verbleib der Klienten in öffentlicher Unterbringung erzielt werden.

2. Vorgaben

Für Leistungsberechtigte, für die die Fachstellen gemäß Ziffer 1.3 der Fachanweisung zur Wohnungslosenhilfe zuständig sind werden die Pflichtanteile zur Anmietung von Wohnraum einer Genossenschaft unter folgenden Voraussetzungen ohne Begrenzung in voller Höhe übernommen:

  • Dem zu vermittelnden Haushalt droht die öffentliche Unterbringung bzw. der Haushalt droht (länger) in der öffentlichen Unterbringung zu verbleiben. Es ist daher wirtschaftlicher, die Genossenschaftsanteile zu übernehmen.
  • Es steht keine andere Wohnung zur Verfügung.

Im Übrigen sind die fachlichen Vorgaben der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration zu § 22 SGB II einzuhalten.

3. Berichtswesen

Die Fachstellen für Wohnungsnotfälle berichten an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, SI 224, über die im Rahmen dieses Pilotprojekts übernommenen Kosten für jeden Fall einzeln mittels eines Vordrucks.

4. Geltungsdauer

Diese Arbeitshilfe tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Mit Beschluss der SHS vom 18.02.2015 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter.

Zum Weiterlesen

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