1. Inhalt und Ziele
Leistungen der Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII werden den Personen gewährt, die einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht selbst verrichten können.
2. Vorgaben
Bei der Bewilligung von Leistungen
- der Haushaltshilfe, wenn der hilfebedürftige Mensch einzelne Tätigkeiten nicht verrichten kann und bei der
- der Versorgung mit Mahlzeiten durch die Inanspruchnahme eines Mahlzeitendienstes
ist ein Kostenbeitrag nicht zu fordern, wenn das Monatseinkommen den Regelbedarf nach § 28 SGB XII zzgl. den Kosten der Unterkunft nach § 29 SGB XII i.V.m. den gesetzlichen Mehrbedarfszuschlägen nach § 30 nicht übersteigt.
Übersteigt das Einkommen diese Einkommensgrenze, so ist der Kostenbeitrag in der Regel nach der folgenden Tabelle festzusetzen.
Übersteigt das monatliche Einkommen die vorstehend genannte Einkommensgrenze | beträgt der festzusetzende Kostenbeitrag monatlich Euro | |
| um € | bis € | |
10,00 | 14,99 | 5,00 |
15,00 | 22,49 | 7,50 |
22,50 | 29,99 | 10,00 |
30,00 | 37,49 | 12,50 |
37,50 | 44,99 | 15,00 |
45,00 | 49,99 | 17,50 |
50,00 | 54,99 | 20,00 |
55,00 | 59,99 | 22,50 |
60,00 | 64,99 | 25,00 |
65,00 | 69,99 | 27,50 |
70,00 | 74,99 | 30,00 |
75,00 | 79,99 | 32,50 |
80,00 | 84,99 | 35,00 |
85,00 | 89,99 | 37,50 |
90,00 | 94,99 | 40,00 |
95,00 | 99,99 | 42,50 |
100,00 | 104,99 | 45,00 |
105,00 | 107,49 | 47,50 |
107,50 | 110,00 | 50,00 |
zuzüglich für je 2,50 Euro Mehreinkommen jeweils 2,50 Euro mehr Kostenbeitrag.
3. Verfahren
Für die Praxis in der Sozialhilfegewährung bedeutet dies:
Maßgeblich für die Festsetzung des Kostenbeitrags sind die in der Tabelle genannten Beträge.
Achtung: Erfolgt die Inanspruchnahme des Mahlzeitendienstes jedoch im Zusammenhang mit einer Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 (Hilfe zur Pflege) bzw.§ 70 SGB XII (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts), ist die dafür maßgebliche Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII anzusetzen. Siehe Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII: Hilfe zur Pflege - Zubereitung einer warmen Mahlzeit.
4. Inkrafttreten
Diese Konkretisierung tritt am 01.August 2005 in Kraft.