Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2015: Konkretisierungen zu § 27 Abs. 3 SGB XII

Kostenbeiträge für Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII vom 16.09.2005 (Gz.: SI 3204/132.50-1). In Kraft bis 31.08.2015.

  • Sozialbehörde

1. Inhalt und Ziele

Leistungen der Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII werden den Personen gewährt, die einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht selbst verrichten können.

2. Vorgaben

Bei der Bewilligung von Leistungen

  • der Haushaltshilfe, wenn der hilfebedürftige Mensch einzelne Tätigkeiten nicht verrichten kann und bei der
  • der Versorgung mit Mahlzeiten durch die Inanspruchnahme eines Mahlzeitendienstes

ist ein Kostenbeitrag nicht zu fordern, wenn das Monatseinkommen den Regelbedarf nach § 28  SGB XII zzgl. den Kosten der Unterkunft nach § 29 SGB XII i.V.m. den gesetzlichen Mehrbedarfszuschlägen nach § 30 nicht übersteigt.

Übersteigt das Einkommen diese Einkommensgrenze, so ist der Kostenbeitrag in der Regel nach der folgenden Tabelle festzusetzen.

Übersteigt das monatliche Einkommen die vorstehend genannte Einkommensgrenze

beträgt der festzusetzende Kostenbeitrag

monatlich Euro

um €bis €

10,00

14,99

5,00

15,00

22,49

7,50

22,50

29,99

10,00

30,00

37,49

12,50

37,50

44,99

15,00

45,00

49,99

17,50

50,00

54,99

20,00

55,00

59,99

22,50

60,00

64,99

25,00

65,00

69,99

27,50

70,00

74,99

30,00

75,00

79,99

32,50

80,00

84,99

35,00

85,00

89,99

37,50

90,00

94,99

40,00

95,00

99,99

42,50

100,00

104,99

45,00

105,00

107,49

47,50

107,50

110,00

50,00

zuzüglich für je 2,50 Euro Mehreinkommen jeweils 2,50 Euro mehr Kostenbeitrag.

3. Verfahren

Für die Praxis in der Sozialhilfegewährung bedeutet dies:

  • Maßgeblich für die Festsetzung des Kostenbeitrags sind die in der Tabelle genannten Beträge.

  • Achtung: Erfolgt die Inanspruchnahme des Mahlzeitendienstes jedoch im Zusammenhang mit einer Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 (Hilfe zur Pflege) bzw.§ 70 SGB XII (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts), ist die dafür maßgebliche Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII anzusetzen. Siehe Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII: Hilfe zur Pflege - Zubereitung einer warmen Mahlzeit.

4. Inkrafttreten

Diese Konkretisierung tritt am 01.August 2005 in Kraft.

Zum Weiterlesen

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