Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2015: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

Stationäre Kurzzeitpflege vom 08.06.2005 (Gz.: BVG G231/171.00-9). Stand 01.01.2012 bis 31.12.2015.

  • Sozialbehörde

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Hinweis:

Die bis 31.12.2011 geltende Fassung dieser Konkretisierung ist im Infoline-Archiv 2011 abgelegt.
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1. Inhalt und Ziele

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Maße sichergestellt werden kann. Unterhalb der Pflegestufe 1 können Pflegebedürftige grundsätzlich keine Leistungen der Kurzzeitpflege beanspruchen, da in aller Regel davon auszugehen ist, dass der Bedarf im Rahmen der häuslichen Pflege im erforderlichen Maß sichergestellt werden kann.

Der Anspruch ist auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt und darf nach § 42 SGB XI die Höhe von Euro 1.550 nicht übersteigen. Auf die Dauer dieses Leistungsanspruches wird die Zeit der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI nicht angerechnet. Wird der Leistungsrahmen nach § 42 SGB XI von Euro 1.550 bereits vor Ablauf der vier Wochen ausgeschöpft, stehen den Pflegebedürftigen ab diesem Zeitpunkt für die weitere Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Leistungen nach § 39 SGB XI (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) bis zu einem Betrag von Euro 1.550 zur Verfügung. In Fällen gem. § 42 (1) Nr. 2 SGB XI ist Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vorher mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

2. Vorgaben

Unter Ausnutzung der Kombination mit Leistungen nach § 39 SGB XI dürfte eine ergänzende Leistung zum Pflegeaufwand nicht erforderlich sein.

Gemäß Anordnung des Senats über Zuständigkeiten im Sozialhilferecht vom 13. Juli 1999 (Amtl. Anz. S. 1961), zuletzt geändert durch Anordnung am 26. Juli 2004 (Amtl. Anz. S. 1553), sind die Bezirksämter zuständig für die Leistungsgewährung bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben und außerhalb Hamburgs eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

3. Verfahren

Bei sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit der Klienten können Sie ggf. die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten gewähren.

Alle Regelungen gelten analog auch für nicht pflegeversicherte Personen.

4. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 08.06.2005 in Kraft.

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