Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2016: Arbeitshilfe zum AsylbLG

Arbeitshilfe zum AsylbLG zur Fachanweisung vom 01.04.2012 infolge der Gesetzesänderung des AsylbLG (Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012), zur Anmietung von privatem Wohnraum sowie zu Kontozahlungen. (Gz. SI 233 / 507.13-7-0-1). Stand 01.01.2016 bis 18.05.2016.

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geändert zum 01.01.2016: geänderte Euro-Beträge ab 01.01.2016
geändert zum 12.08.2015: neue Ziffer II.6. Aushändigung der Leistung (Ziffer B.II.1.5) / Kontozahlungen
geändert zum 01.03.2015: geänderte Euro-Beträge ab 1.3.2015; Änderungen aufgrund Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014 (BGBl. I. S. 2187)
geändert zum 01.01.2015: geänderte Euro-Beträge ab 1.1.2015; neue Ziffer I. 5.: Minderung der Grundleistung bei Vollverpflegung
geändert zum 16.06.2014: neue Ziffer V. Anmietung von privatem Wohnraum
geändert zum 01.01.2014: geänderte Euro-Beträge ab 1.1.2014
geändert zum 01.03.2013: geänderter Barbedarf für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind (Ziffer I 5.)

   

Inhaltsverzeichnis
I. Arbeitshilfe zu Teil B I.1 der FA (§ 1 AsylbLG)
II. Arbeitshilfe zu Teil B II.1 der FA (§ 3 AsylbLG)
III. Arbeitshinweis zur Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG
IV. Arbeitshinweis zu Einmaligen Leistungen gem. § 6 AsylbLG
V. Arbeitshinweis zu den neu eingefügten §§ 6a, 6b AsylbLG (Erstattung von Aufwendungen anderer und Einsetzen von Leistungen)
VI. Arbeitshinweis zu Bildungs- und Teilhabeleistungen BuT
VII. Arbeitshinweis zu Teil B II.4 der FA (Einkommen und Vermögen gem. § 7 AsylbLG)
VIII. Arbeitshinweis zu Teil B II.5 der FA (§ 2 AsylbLG)
IX. Anmietung von privatem Wohnraum
X. Inkrafttreten

Mit der Gesetzesänderung des AsylbLG vom 10. Dezember 2014 ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 umgesetzt worden.

  • Bis zum Inkrafttreten einer neuen Fachanweisung gelten die folgenden Arbeitshinweise.

Vor diesem Hintergrund werden zu bestimmten Teilen der FA vom 1.4.2012 die ergänzende Arbeitshilfe bzw. die folgenden Arbeitshinweise gegeben. Im Übrigen bleibt die FA in Kraft.

I. Arbeitshilfe zu Teil B I.1 der FA (§ 1 AsylbLG)

Die in Teil B in der FA unter der Ziffer I 1.1 aufgeführten Ausländer sind mit der Gesetzesänderung aus dem leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 AsylbLG herausgenommen worden:

  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung 18 Monate oder länger zurückliegt

Hinweis zum Fristbeginn der 18-Monatsfrist:

Mit der Aussetzung der Abschiebung ist grundsätzlich die Erteilung einer Duldung gem. § 60a AufenthG gemeint. Es gibt aber auch Fälle, in denen Menschen einen Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten, ohne zuvor eine Duldung gehabt zu haben. Dann beginnt die 18-Monatsfrist mit Erteilung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und nicht etwa mit dem Tag, an dem zuvor eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG erteilt wurde. Es ist also immer auf das Datum der Erteilung der ersten Duldung, oder, wenn es nie eine Duldung gegeben hat, der Erteilung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abzustellen. Nicht orientieren kann man sich an der gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG für den Übergang zum Analogleistungsbezug maßgeblichen Dauer des Aufenthalts in Deutschland. Die beiden Zeitstrahle laufen ohne Bezug zueinander. Mit Ende des Monats, in dem die 18-Monatsfrist abläuft, entfällt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 AsylbLG die Leistungsberechtigung nach AsylbLG und die Betroffenen wechseln bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in den SGB II- oder SGB XII-Bezug.

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) erstellt derzeit monatliche Listen mit denjenigen Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind und bei denen die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung 18 Monate oder länger zurückliegt. Diese monatlichen Listen werden an die jeweilige Leitung der bezirklichen Fachämter für Grundsicherung und Soziales übermittelt. Die GS-Dienststellen gleichen die Liste der BIS mit den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ab und beenden die Leistungen nach dem AsylbLG nach dem üblichen Verfahren.

II. Arbeitshilfe zu Teil B II.1 der FA (§ 3 AsylbLG)

1. Grundleistungen (Ziffern 1.), Grundbetrag (Ziffer 1.1.), Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse (Ziffer 1.2)

Anstelle der in Teil B in der FA unter den Ziffern II 1, 1.1 sowie Ziffer 1.2 genannten Grundleistungen, Grundbeträgen oder Geldbeträgen sind ab sofort die folgenden Regelsatzstufen und Leistungen anzuwenden. Dabei ist davon auszugehen, dass sowohl in der Erstaufnahme als auch in der Folgeunterbringung für Erwachsene die Voraussetzungen der Regelsatzstufen 1-3 vorliegen können:

Zeitraum

01.01.2015
bis 28.02.2015

01.03.2015

bis 31.12.2015

Ab 01.01.2016:

1. notwendiger Bedarf

2. notwendiger persönlicher Bedarf (ehemals Bargeldbedarf)

3. Summe

Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte

370 Euro

davon Barbetrag: 143 Euro

359 Euro

davon Barbetrag: 143 Euro

1. 219 Euro

2. 145 Euro

3. 364 Euro

Regelbedarfsstufe 2:

Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

333 Euro

davon Barbetrag: 129 Euro

323 Euro

davon Barbetrag: 129 Euro

1. 196 Euro

2. 131 Euro

3. 327 Euro

Regelbedarfsstufe 3:

Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt

295 Euro

davon Barbetrag: 114 Euro

287 Euro

davon Barbetrag: 113 Euro

1. 176 Euro

2. 114 Euro

3. 290 Euro

Regelbedarfsstufe 4:

Sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

286 Euro

davon Barbetrag: 85 Euro

283 Euro

davon Barbetrag: 85 Euro

1. 200 Euro

2.   86 Euro

3. 286 Euro

Regelbedarfsstufe 5: Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

252 Euro

davon Barbetrag: 92 Euro

249 Euro

davon Barbetrag: 92 Euro

1. 159 Euro

2.   93 Euro

3. 252 Euro

Regelbedarfsstufe 6: Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

215 Euro

davon Barbetrag:
82 Euro

217 Euro

davon Barbetrag: 84 Euro

1. 135 Euro

2.   85 Euro

3. 220 Euro

Die Berechnung und Auszahlung der neuen Grundleistungsbeträge erfolgt automatisiert über PROSA. Lediglich die richtige Regelsatzstufe muss eingetragen werden.

2. Energiekosten (Ziffer B.II.1.1.4)

Es bleibt bei der Regelung gem. Ziff.1.1.4 der FA zur Abziehbarkeit von Energiekosten für den Fall, dass diese Sachleistung durch die Gemeinschaftsunterkunft erbracht wird. Die maximalen Abzugsbeträge lauten wie folgt:

Regelsatzstufen

Energieanteil
01.01.2014 bis 31.12.2014

Energieanteil
01.01. bis

31.12.2015

Energieanteil

ab 01.01.2016

Regelbedarfsstufe 1

30,39 Euro

31,01 Euro

31,40 Euro

Regelbedarfsstufe 2

27,44 Euro

27,98 Euro

28,28 Euro

Regelbedarfsstufe 3

24,33 Euro

24,87 Euro

25,18 Euro

Regelbedarfsstufe 4

14,30 Euro

14,59 Euro

14,78 Euro

Regelbedarfsstufe 5

11,05 Euro

11,30 Euro

11,43 Euro

Regelbedarfsstufe 6

05,76 Euro

5,88 Euro

5,96 Euro

3. Geldbetrag bei Untersuchungs- und Abschiebehaft (Ziffer B.II.1.2 der FA)

Der Bargeldbedarf für in Abschiebungs- und Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG individuell festzulegen, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. In diesen Fällen ist die Behörde für Justiz und Gleichstellung für die Gewährung des Bargeldbedarfs zuständig.

4. Barbedarf für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind

Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, erhalten einen Barbedarf entsprechend § 27 b Absatz 2 Satz 2 SGB XII.

Die aktuellen Beträge finden Sie in der Konkretisierung zu § 27 b SGB XII.

5. Minderung der Grundleistungen bei Vollverpflegung

Leistungsberechtigte, die in der Folgeunterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, in der eine Selbstversorgung nicht möglich ist, erhalten eine Verpflegung über den Betreiber f & w. Werden daher Frühstück, Mittagessen und Abendessen als Sachleistung gewährt, werden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in folgender gekürzter Höhe ausgezahlt:

Grundleistung bei Vollverpflegung

Regelsatzstufen

01.01.2015
bis 28.02.2015

01.03.2015

bis 31.12.2015

Ab 01.01.2016

Regelbedarfsstufe 1

232,00 Euro

222,00 Euro

225,00 Euro

Regelbedarfsstufe 2

209,00 Euro

200,00 Euro

203,00 Euro

Regelbedarfsstufe 3

185,00 Euro

177,00 Euro

178,00 Euro

Regelbedarfsstufe 4

170,00 Euro

166,00 Euro

168,00 Euro

Regelbedarfsstufe 5

163,00 Euro

160,00 Euro

162,00 Euro

Regelbedarfsstufe 6

149,00 Euro

146,00 Euro

148,00 Euro

6. Aushändigung der Leistung (Ziffer B.II.1.5) / Kontozahlungen

Angesichts der derzeit extrem hohen Zugangszahlen Leistungsberechtigter nach AsylbLG können Geldleistungen gemäß §§ 3 ff. AsylbLG bis auf Weiteres grundsätzlich als Überweisungen auf ein Konto des Berechtigten erfolgen, solange mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts darauf hindeutet, dass hierdurch Unberechtigte die Leistungen erhalten oder mehrfach Leistungen bezogen werden. Bei Anhaltspunkten für Missbrauch ist wieder auf persönliche Aushändigungen umzustellen.


III. Arbeitshinweis zur Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG

Mit der Gesetzesänderung ist die akzessorische Anspruchseinschränkung bei Familienangehörigen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG aufgehoben worden. Für eine zukünftige Anspruchseinschränkung müssen Familien­ange­hörige i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG die Voraussetzungen des § 1a Nr. 1 oder Nr. 2 AsylbLG in eigener Person erfüllen. Zukünftig muss ein persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten vorliegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Fachanweisung zu § 1a weiter. Die Leistungskürzung erfolgt automatisch für den in PROSA verfügten Kürzungszeitraum. Die maximalen Absenkungsbeträge lauten wie folgt:

Regelsatzstufen

Maximaler Absenkungsbetrag

Regelbedarfsstufe 1

40,90

Regelbedarfsstufe 2

40,90

Regelbedarfsstufe 3

40,90

Regelbedarfsstufe 4

40,90

Regelbedarfsstufe 5

20,45

Regelbedarfsstufe 6

20,45


IV. Arbeitshinweis zu Einmaligen Leistungen gem. § 6 AsylbLG

Unter Berücksichtigung des neu eingeführten Vermögensfreibetrags (siehe Ziff. VII 2. dieser Arbeitshilfe) sind Ansparungen für Bekleidung (z. B. Wintermantel, Wäsche, Schuhe) durch die leistungsberechtigten Personen vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung der Bedarf an Kleidung weiterhin durch Sachleistungen abgedeckt ist. Ein besonders begründeter Bekleidungsbedarf liegt in der Folgeunterbringung im Regelfall deshalb nicht mehr bei zerschlissener Kleidung vor.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Fachanweisung zu § 6 AsylbLG weiter.

V. Arbeitshinweis zu den neu eingefügten §§ 6a, 6b AsylbLG (Erstattung von Aufwendungen anderer und Einsetzen von Leistungen)

Die Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen eines Nothelfers für medizinische Versorgungsleistungen zu § 25 SGB XII (Gz.: SI 25/112.30-16-1) finden Anwendung auf § 6a AsylbLG.

Für die Anwendung des Kenntnisgrundsatzes im AsylbLG ist der § 6b AsylbLG eingeführt worden. Die Norm verweist auf § 18 SGB XII, dessen Vorgaben entsprechend gelten.

VI. Arbeitshinweis zu Bildungs- und Teilhabeleistungen BuT

Zur Gewährung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets gelten die Vorgaben zum SGB XII (FA Bildungs- und Teilhabeleistungen SGB XII).

VII. Arbeitshinweis zu Teil B II.4 der FA (Einkommen und Vermögen gem. § 7 AsylbLG)

1. Einkommen (Ziffer 4.1)

Die Auflistung, welche Geldleistungen nach Teil B II. 4.1 der Fachanweisung zum AsylbLG nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wird um die folgenden Geldleistungen erweitert:

  • Leistungen nach dem AsylbLG
  • eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und
  • eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Hinweis zum Freibetrag für Erwerbseinkommen:

Mit der Gesetzesänderung bleiben höchstens 50 Prozent der maßgeblichen Bedarfsstufe des Bargeldbedarfs nach § 3 Abs. 1 AsylbLG und des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 AsylbLG außer Betracht. Ferner sind notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind, vom Einkommen abzusetzen.

2. Vermögen (Ziffer 4.2)

Der Gesetzgeber hat als kleinen Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen für Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils einen Freibetrag in Höhe von 200 Euro eingeführt. Der Anschaffungsfreibetrag dient Ansparungen in erster Linie für Bekleidung (z. B. Wintermantel, Wäsche, Schuhe). Für die Anschaffung von Hausratsgegenständen müssen keine Rücklagen gebildet werden, da diese gemäß § 3 AsylbLG entweder als Sachleistung oder gesondert erbracht werden.

Ferner bleiben Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

VIII. Arbeitshinweis zu Teil B II.5 der FA (§ 2 AsylbLG)

1. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG (Ziffer 5.1)

Mit der Gesetzesänderung ändern sich die in Teil B der FA unter der Ziffer II 5.1 dargestellten Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG sind seit 01.03.2015, dass

  • Leistungsberechtigte sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und
  • die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

2. Leistungsbeginn (Ziffer 5.2)

Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet, sofern keine wesentlichen Unterbrechungen vorliegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

3. Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (Ziffer 5.3)

3.1 15-monatiger Aufenthalt im Bundesgebiet

Für die Berechnung der Frist von 15 Monaten kommt es auf folgende Faktoren an:

Mit der Einreise in das Bundesgebiet beginnt die Frist von 15 Monaten zu laufen. Es wird nicht mehr auf die Vorbezugszeit von Leistungen nach § 3 AsylbLG Bezug genommen, sondern auf die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet. Das tatsächliche Einreisedatum ist vom Leistungsberechtigten nachzuweisen. Als Nachweis dienen die von den zuständigen Ausländerbehörden ausgestellten Aufenthaltstitel, Duldungen, Aufenthaltsgestattungen oder sonstige Bescheinigungen. Hat der Betroffene einen Einreisestempel im Pass, kann auch dieser als Nachweis dienen.

Im Übrigen führt die Ausländerbehörde im IT-Verfahren Paula(GO) das Datum der ersten Vorsprache in der ZEA als „Datum der Einreise“.

Kann der Leistungsberechtige das Einreisedatum bei der Vorsprache beim Fachamt für Grundsicherung und Soziales nicht nachweisen, gilt bis zum Nachweis eines anderen Zeitpunkts der Tag der Vorsprache beim Fachamt für Grundsicherung und Soziales als Einreisedatum.  

3.2 Ohne wesentliche Unterbrechungen

Unterbrechungen wegen kurzfristiger Auslandsaufenthalte können leistungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn ein Aufenthalt im Ausland aus gegebenem Anlass als „unwesentlich“ angesehen werden kann. Kurzfristige Auslandsaufenthalte sind z. B.

·         Klassenfahrten,

·         Besuche von Angehörigen oder

·         die Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen.

Ob ein Aufenthalt im Ausland zu einer „wesentlichen“ Unterbrechung führt, muss im Einzelfall geprüft werden. Neben der Dauer des Aufenthalts ist auch zu berücksichtigen, wodurch dieser veranlasst ist (z. B. familiäre, schulische Gründe) und welches Gewicht diese Gründe für den Betroffenen haben.

Bei einer nicht nur unwesentlichen Unterbrechung beginnt die Frist mit der Wiedereinreise erneut zu laufen.

3.3 Besonderheiten bei Minderjährigen (Ziffer 5.3)

Für minderjährige Kinder nach § 2 Abs. 3 AsylbLG gelten folgende Voraussetzungen:

Kinder müssen die Voraussetzung des 15-monatigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht selbst erfüllen, wenn sie mit den Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben und mindestens ein Elternteil Analogleistungen bezieht.

IX. Anmietung von privatem Wohnraum

Die beispielhafte Auflistung begründeter Ausnahmefälle, in denen nach Teil B.II.1.3.1 der Fachanweisung zum AsylbLG privates Wohnen gestattet werden kann, wird um die folgenden Gruppen erweitert:

1. Längerer Aufenthalt in Deutschland

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 AsylbLG (Inhaber einer Aufenthaltsgestattung, einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis oder Duldung sowie Familienangehörige), die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt in Deutschland noch für mehr als ein Jahr bestehen wird. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt in Deutschland noch für mehr als ein Jahr bestehen wird bei Personen,

  • die über eine Beschäftigungserlaubnis verfügen (ergibt sich aus dem Aufenthaltspapier: „Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit gestattet“) oder
  • afghanische Staatsangehörige sind oder
  • Angehörige eines der in der sog. Abschiebestopp-Liste der Behörde für Inneres und Sport aufgeführten Staaten sind.

2. Junge Flüchtlinge

  • Junge Flüchtlinge (minderjährig eingereist und inzwischen über 18 Jahre alt)
  • mit
    - einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG oder
    - einer Duldung gem. § 60a AufenthG, die sich seit mehr als 12 Monaten in Hamburg geduldet aufhalten,
  • die als Minderjährige im Rahmen der Jugendhilfe betreut wurden
  • und die sich in einer Schul- oder Berufsausbildungsmaßnahme befinden oder deren Aufnahme einer solchen Maßnahme unmittelbar bevorsteht.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch das Jugendamt und den Maßnahmeträger zu bescheinigen.

X. Inkrafttreten

Diese Arbeitshilfe tritt zum 21. November 2012 in Kraft. Die Änderungen treten zum jeweils angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

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