1. Feststellung des Förderbedarfs - Veranlassung der Leistung
Die Empfehlung zur interdisziplinären Förderung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes wird z.B. bereits in der Geburtsklinik oder Kinderklinik, im Rahmen einer Behandlung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder bei einem Beratungsgespräch in einer Interdisziplinären Frühförderstelle gegeben.
Die konkrete Veranlassung der Leistung kann jedoch nur von
- Ärzten des Gesundheitsamtes oder Beratungszentrums (Öffentlicher Gesundheitsdienst - ÖGD) mit Vordruck (Formular Veranlassung durch den ÖGD) oder
- von niedergelassenen Kinderärzten mit Vordruck (Formular Veranlassung durch den Kinderarzt) erfolgen.
Da unterschiedliche (drohende) Behinderungen auch unterschiedliche Förderbedarfe haben, sollte bereits bei der Veranlassung der Eingangsdiagnostik die Einrichtung für die Eingangsdiagnostik ausgewählt werden, die auch auf die spätere Förderung ausgerichtet ist. Daher soll der Veranlasser durch die Benennung der Schwerpunkte die Einrichtung für die Eingangsdiagnostik festlegen:
a) Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF Stelle) – Förderung von Kindern mit hohem heilpädagogischen Bedarf.
b) Sozialpädiatrisches Zentrum – Förderung von Kindern mit hohem medizinischem und therapeutischem Bedarf.
Leistungen in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (Werner-Otto-Institut) werden bei der jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkasse beantragt. Die Komplexleistung ist keine Leistung der Privaten Krankenversicherung.
Auch ein vom Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) erstellter Förder- und Behandlungsplan kann die Durchführung der Förderung in einer IFF Stelle festlegen. In diesen Fällen wird die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gem. § 53 SGB XII ausnahmsweise vorausgesetzt. Im begründeten Zweifelsfall kann eine Überprüfung durch den Jugendpsychiatrischen Dienst oder dem Beratungszentrum sehen, hören, bewegen, sprechen veranlasst werden.
2. Antragstellung beim Sozialhilfeträger für Leistungen in einer IFF Stelle
Die Sorgeberechtigten beantragen die Leistung beim zuständigen Grundsicherungs- und Sozialamt mit dem dafür vorgesehen Antrag (Formular Antrag Komplexleistung). Wichtig ist die Vorlage sämtlicher im Antrag genannten erforderlichen Unterlagen.
Hierzu sollten bereits vorliegende Befunde sowie eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte für den begutachtenden Dienst beigefügt werden, die eine manifeste bzw. drohende wesentlichen Behinderung dokumentieren. Entsprechende Stellungnahmen durch die Frühförderstelle sind, soweit vorhanden, hilfreich.
Informationsaustausch zwischen den beteiligten Ärztinnen und Ärzten (Kinderärzte – IFF Stelle – ÖGD) erfolgt bedarfsorientiert.
3. Prüfung und Bewilligung
Das Grundsicherungs- und Sozialamt stellt die Anspruchsberechtigung (Vorliegen einer manifesten oder drohenden wesentlichen Behinderung gem. § 53 SGB XII) des Kindes fest.
Hierzu wird ein Gutachten des ÖGD angefordert. Die ÖGD-Dienststellen aller Bezirke (Jugendpsychiatrische Dienste und das Beratungszentrum sehen-hören-bewegen-sprechen im Bezirk Hamburg Nord) stellen sicher, dass Begutachtungen von Erstanträgen für Kinder im Alter bis 6 Monate innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung durch das Sozialamt erledigt werden.
Die Gutachter sollen zur
- Leistungsberechtigung gem. § 53 SGB XII,
- Notwendigkeit der Komplexleistung,
- Dauer des (ersten) Förderzeitraumes und ggf. zur
- Vorstellung vor Weiterbewilligung
Stellung nehmen.
Im Falle einer Anspruchsberechtigung wird die Durchführung der Eingangsdiagnostik in einer IFF Stelle bewilligt.
Eine Einkommensprüfung erfolgt für Leistungen der Frühförderung nicht (§ 92 Ziff. 5 SGB XII)!
4. Eingangsdiagnostik – Aufstellen des Förder- und Behandlungsplanes
Die Eingangsdiagnostik wird gemeinschaftlich von der medizinischen und der heilpädagogischen Fachkraft unter Beteiligung weiterer Professionen in der IFF Stelle durchgeführt. Der erforderliche Förderbedarf wird im Förder- und Behandlungsplan niedergeschrieben. Er ist mit den Sorgeberechtigten ausführlich zu besprechen. Dies haben die Sorgeberechtigten mit ihrer Unterschrift zu dokumentieren. Mit dem Förder- und Behandlungsplan ist die Förderung zu beantragen (Formular Antrag Förderung). Das Ergebnis der Eingangsdiagnostik bestimmt auch den Ort der Leistungserbringung in einer IFF Stelle. Bei der Leistungserbringung in einer IFF Stelle ist die Förderung beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.
Der Förder- und Behandlungsplan soll den Förderbedarf und die daraus resultierenden Fördereinheiten für 1 Jahr plausibel darstellen, so dass in der Regel auf eine neuerliche Begutachtung zur Überprüfung der Förderinhalte verzichtet werden kann. Bei drohender wesentlicher Behinderung (z.B. bei Frühchen) ist ein Förderplan für max. ein halbes Jahr empfehlenswert.
Unstimmigkeiten über den Förder- und Behandlungsplan sollten zunächst mit der IFF Stelle erörtert werden z.B. wenn,
- die Notwendigkeit einer mobilen Leistungserbringung sich nicht aus der Darstellung ergibt,
- die erforderliche Anzahl der Fördereinheiten je Woche nicht schlüssig dargestellt ist.
5. Bewilligung der Förderung und Behandlung
Die Entscheidung über die Leistungsgewährung trifft das Grundsicherungs- und Sozialamt auch im Namen der beteiligten Krankenkasse. Nur in Zweifelsfällen ist vor der Entscheidung ggf. die Stellungnahme eines Gutachters des ÖGD einzuholen.
Bei Unstimmigkeiten soll der Förder- und Behandlungsplan aber zunächst mit der Frühförderstelle erörtert werden z.B. wenn,
- die Notwendigkeit einer regelmäßig oder häufigen mobilen Leistungserbringung sich nicht aus der Darstellung im Förder- und Behandlungsplan ergibt,
- die erforderlichen Fördereinheiten nicht schlüssig im Förder- und Behandlungsplan dargestellt sind; hierzu gehören sowohl die inhaltliche Auswahl (Heilpädagogik, Logopädie, etc.) als auch die Frequenz der Fördereinheiten.
Eine Vorlage des Förder- und Behandlungsplanes beim Gutachter des ÖGD kann sinnvoll sein wenn,
- die Komplexleistung auf Grund einer drohenden Behinderung veranlasst wurde und die Förderziele lt. Förder- und Behandlungsplan nicht erreicht wurden ohne dass es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt wurde.
- die Notwendigkeit der Komplexleistung nicht mehr transparent ist und ggf. Heilpädagogische Leistungen oder Sozialpädagogische Familienhilfen ausreichen.
Eine persönliche Vorstellung des Kindes beim Gutachter des ÖGD sollte nur im Ausnahmefall erfolgen, z. B. wenn
- die Notwendigkeit der Komplexleistung nicht (mehr) transparent ist und ggf. Heilmittel bzw. Heilpädagogische Leistungen oder Sozialpädagogische Familienhilfen ausreichen,
- der Umfang der Fördereinheiten von der Frühförderstelle nicht ausreichend erläutert werden konnte,
- der Sachverständige im ÖGD dies bei der Erstvorstellung bereits festgelegt hat z.B. bei drohender Behinderung.
Das Grundsicherungs- und Sozialamt bewilligt die im Förder- und Behandlungsplan beantragten Fördereinheiten in der Regel für (maximal) 1 Jahr bzw. bis zum im Förder- und Behandlungsplan abweichend festgelegten Termin (z. B. Einschulung oder Wechsel in eine Kindertagesstätte). Die wöchentlichen Fördereinheiten werden festgelegt, eine flexible Handhabung nach Bedarf und Befindlichkeit (ohne Überforderung) des Kindes ist erforderlich.
Bsp.: „… es werden bewilligt durchschnittlich 2 Leistungseinheiten/Woche, davon 1 LE mobil, insgesamt maximal 52 LE bis Datum (Ende Förderzeitraum 6 Monate)“.
Die IFF Stelle gibt mit dem Einverständnis der Eltern/Sorgeberechtigten eine Kopie des genehmigten Förder- und Behandlungsplanes an die niedergelassenen Kinderärzte. Diese bleiben weiterhin für gesamte medizinische Versorgung einschließlich der U- Untersuchungen verantwortlich.
6. Verlaufsdiagnostik und Weiterbewilligung der Förderung und Behandlung
Die Verlaufsdiagnostik soll so rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes durchgeführt werden, dass der Antrag auf Weiterbewilligung vom Sozialamt entsprechend bearbeitet werden kann, ohne dass die Förderung unterbrochen wird.
Die Fortschreibung/Aktualisierung des Förder- und Behandlungsplanes unterliegt den gleichen Anforderungen wie die Erstbeantragung (Ziffer 4). Neben den Angaben zum ursprünglichen Förderziel und dem tatsächlich erreichten, sind auch Angaben über den Förderverlauf zu machen. Hiermit wird erläutert, warum Förderziele nicht erreicht oder ggf. sogar überschritten wurden. Bei Vorlage der vorgenannten Unterlagen kann auf eine Begutachtung beim ÖGD zur Überprüfung der Inhalte im Regelfall verzichtet werden.
Sofern der Antrag auf Weiterbewilligung nicht rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes beim Grundsicherungs- und Sozialamt eingeht und durch die erneute Vorstellung beim Gutachter des ÖGD der zeitliche Ablauf zur Folge hat, dass die Förderung unterbrochen wird, kann im Interesse des Kindes eine befristete Weiterbewilligung vorläufig (z.B. für 3 Monate) auf der Basis des alten Förder- und Behandlungsplanes ausgesprochen werden.
Ergibt die Verlaufsdiagnostik keinen weiteren (interdisziplinären) Förderbedarf, wird sie als Abschlussdiagnostik gewertet und die Leistung beendet.
7. Abschlussdiagnostik und Beendigung der Leistung
Sind die Ziele aus dem Förder- und Behandlungsplan erreicht, wird die Leistung mit der Abschlussdiagnostik beendet. Der schriftliche Bericht wird dem Grundsicherungs- und Sozialamt übersendet, welches eine Kopie an die begutachtende Dienststelle weiterleitet.. Die behandelnden Kinderärzte erhalten von der Frühförderstelle eine Kopie. Wird die Förderung in der IFF Stelle beendet aber in einer Kindertagesstätte fortgesetzt, erhält auch diese eine Ausfertigung des Förder- und Behandlungsplanes.
8. Abrechnung der Leistungen der interdisziplinären Frühförderung
Das Grundsicherungs- und Sozialamt erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung der IFF Stelle.
Das Grundsicherungs- und Sozialamt fordert die anteilige Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse halbjährlich mit dem entsprechenden Vordruck (Formular Erstattungsanspruch Krankenkasse) ein. Auf Wunsch der Krankenkasse sind eine Kopie des Förder- und Behandlungsplanes, der bezahlten Rechnung einschließlich der rechnungsbegründenden Unterlagen und der Einzelleistungsdokumentation beizufügen.
Die Krankenkassen fordern adäquat für Leistungen, die durch Sozialpädiatrische Zentren erbracht wurden, die anteilige Erstattung des Sozialhilfeträgers Hamburg zentral im Fachdienst Eingliederungshilfen im Bezirksamt Wandsbek (W/EH 1212) ein.
9. Inkrafttreten
Diese Arbeitshilfe tritt am 15.05.2011 in Kraft.