Infoline Sozialhilfe

Arbeitshilfe zu §§ 61 - 66 SGB XII

Bewilligung von Vergütungszuschlägen nach § 87 b SGB XI für Nichtversicherte vom 21.01.2009 (Gz. BGV-G231 / 171.04-1). Stand 18.02.2015 bis 31.12.2016.

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1. Ziele

Mit Änderung des SGB XI durch das 1. Pflegestärkungsgesetz wurde der § 87b SGB XI dahingehend neu gefasst, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung aller pflegebedürftigen Bewohner haben. Die FHH übernimmt diese Pflegekassenleistung für alle nichtpflegeversicherten Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen als freiwillige Leistung.

2. Anspruchsberechtigung 

2.1 Formale Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 87b SGB XI sind gemäß beigefügter Anlage 1 die Vorlage einer geschlossenen Vereinbarung nach § 85 Abs. 3 SGB XI über Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nebst entsprechender Mitteilung (Anlage 2) über die zusätzlich beschäftigten Betreuungskräfte.

2.2 Persönliche Voraussetzungen

Dieser Bedarf besteht nur, wenn der Bewohner nicht pflegeversichert ist. Die Überprüfung, ob die Zugehörigkeit zur Personengruppe nach § 45a SGB XI gegeben ist, entfällt.

3. Bewilligungsverfahren

Im Anbietersystem ist die Hilfeartposition „Zuschlag gem. § 87b Abs. 1 SGB XI“ bereitgestellt, die nur eingerichtet werden kann, wenn im Leistungsumfang keine Leistung einer Pflegekasse eingetragen ist.

4. Inkrafttreten

Diese Arbeitshilfe tritt mit Wirkung vom 21.01.2009 in Kraft.

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Anlage 1 - Vereinbarung nach § 85 Abs. 3 SGB XI von Vergütungszuschlägen nach § 87 b SGB XI, Stand 18.02.2015

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Anlage 2 - Mitteilung nach § 87 b SGB XI, Stand 18.02.2015

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