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Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2016: Fachanweisung zu § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II

Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom 18.02.2009 (Gz: SI 213 / 111.10-7-3). Stand 01.01.2011 bis 31.03.2016.

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Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 19.02.2014 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus weiter.

1. Inhalt und Ziele

Mit dieser Fachanweisung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Leistungen für Klassenfahrten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II bewilligt werden können.

Durch die Übernahme der Kosten soll die Teilnahme von hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern an Klassenreisen sichergestellt werden, um deren Ausgrenzung zu vermeiden.

Bei den Leistungen gem. § 28 Abs. 2 SGB II handelt es sich um echte Sonderbedarfe, die zusätzlich zur Regelleistung erbracht werden.

2. Vorgaben  - nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen

Die Schule hat einen erzieherischen Auftrag. Im Rahmen dieses Auftrages dienen Klassenfahrten nicht nur der Vermittlung bzw. Vertiefung von Lehrinhalten, sondern auch der Persönlichkeitsbildung, der Urteilsfähigkeit und dem Erlernen sozialen Verhaltens. Für die Teilnahme kommt es deshalb ausschließlich auf pädagogische Gesichtspunkte an.

Die für das Schulwesen zuständige Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) hat daher „Richtlinien für Schulfahrten“ erlassen, mit denen für die Schulen Vorgaben zu Schulfahrten - auch hinsichtlich der Anzahl und Kosten -  geregelt werden.

Es wird deshalb für den Leistungsrahmen nach § 28 Abs. 2 Satz 1  Nr. 2 SGB II grundsätzlich auf diese schulrechtlichen Bestimmungen abgestellt.

2.1 Mehrtätige Klassenfahrten

Als Klassenfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen im In- oder Ausland, die außerhalb von Schulen stattfinden:

  • Klassen- und Studienfahrten,
  • Exkursionen,
  • Projektfahrten,
  • Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe,
  • Internationale Schülerbegegnungen, Schulpartnerschaften und Schüleraustausche.

Die Fahrten müssen nicht zwingend in der Schulzeit, sondern können auch in den Ferien stattfinden.

Es muss sich aber um eine mehrtägige, also mehr als eintägige Fahrt handeln. Tages- und Hortfahrten zählen nicht zu den mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Wenn jedoch verschiedene Exkursionen an mehr als einem Tag hintereinander durchgeführt werden (sogen. mehrtägige Kettenfahrt) handelt es sich ebenfalls um eine mehrtägige Klassenfahrt.

2.2 Einbezogene Schulformen

Die Richtlinien der BSB gelten für staatliche Schulen, die in den §§ 14 bis 27 Hamburgisches Schulgesetz als Schulformen und Bildungsgänge beschrieben sind (Grundschule, Gesamtschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Aufbaugymnasium, Sonderschule, Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule, Fachoberschule, Wirtschaftsgymnasium, Technisches Gymnasium, Fachschule, Abendhauptschule, Abendrealschule, Hansa-Kolleg, Abendgymnasium, Studienkolleg) sowie auch für die neu eingeführten Schulformen (z. B. Stadtteilschule). Aus Gründen der Gleichbehandlung gelten sie auch für Privatschulen (wie z. B. Rudolf-Steiner-Schulen, Konfessionsschulen).

Darüber hinaus können auch die Kosten mehrtägiger Schulfahrten im Rahmen des Besuchs einer Vorschulklasse übernommen werden, sofern diese von der Schulleitung genehmigt ist.

Fahrten außerschulischer Träger - z.B. der VHS - zählen nicht zu den mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

2.3       Umfang der Leistungen für Klassen-, Studien- und Projektfahrten

Entsprechend der Richtlinie der BSB ist bei dem Umfang der Leistungen zwischen Klassen-, Studien- oder Projektfahrten einerseits und anderen Formen also z.B. Fahrten im Rahmen eines internationalen Schüleraustausches zu unterscheiden. 

Die im Folgenden dargestellten Höchstkostensätze und zeitlichen Vorgaben der zu bewilligenden Fahrten gelten nur für Klassen-, Studien- oder Projektfahrten.

Entsprechend der Richtlinien soll jede Schülerin und jeder Schüler in der

  • Grundschule einmal
  • Sekundarstufe I (Klassen 5 – 10) zweimal
  • Sekundarstufe II (Klassen 11 – 13) einmal

an einer Klassen- oder Studienfahrt teilnehmen.

Höchstkostensätze

Mit den nachstehend genannten Beträgen müssen alle Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrgeld, Nebenkosten, Taschengeld) abgedeckt werden:

 

Stufen

 

Klassen

 

Höchstkostensätze

Grundschule

Klassen 1 bis 4

200 Euro

Sekundarstufe I 

Klassen 5 und 6

250 Euro

Klassen 7 bis 10

300 Euro

Sekundarstufe II

Klassen 11 – 13

350 Euro

Abweichende Regelungen durch die Schule

Die Schulkonferenz jeder Schule ist berechtigt, nach § 53 Absatz 3 Nr. 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) schulinterne Grundsätze für Schulfahrten als schulische Veranstaltungen zu beschließen. Dazu zählt auch, die Anzahl der Schulfahrten - abweichend von der genannten Anzahl an Klassenfahrten - zu erhöhen.

Sofern die Schulkonferenz beschließt, eine höhere Zahl an Schulfahrten durchzuführen, dürfen die festgelegten Beträge im Verlauf von zwei auf einander folgenden Schuljahren einer Stufe nicht überschritten werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe, ergeben sich die folgenden Bewilligungszeiträume:

Klassen

Höchstkostensätze bei höherer Anzahl der Fahrten aufgrund eines Beschlusses der Schulkonferenz

1 bis 4

200 Euro für jeweils 2 Schuljahre

5 und 6

250 Euro

7 bis 10

300 Euro für jeweils 2 Schuljahre

11 bis 13

350 Euro für jeweils 2 Schuljahre bei Gesamtschulen und beruflichen Schulen

Beispiele für Konstellationen, in denen die Schulkonferenz mehr Fahrten genehmigt hat und diese den übrigen Vorgaben entsprechen (z.B. mehrtägig):

  1. Klassenfahrt in Klasse 2 und 4 für jeweils € 200,-.
    Leistung ist zu bewilligen, da Höchstkostensätze für jeweils 2 Jahre nicht überschritten werden.
  2. Klassenfahrt in Klasse 2 und 3 für jeweils € 200,-.
    Leistung für die Fahrt in Klasse 3 ist abzulehnen, da der Höchstkostensatz von € 200,- innerhalb von 2 Schuljahren einer Stufe überschritten wird. Höhere Kosten werden dann übernommen, wenn die Schulleitung oder Schulkonferenz die Notwendigkeit der zusätzlichen Klassenfahrt in Klasse 3 und deren Kosten bestätigt.
  3. Klassenfahrt in Klasse 2 und 4 für jeweils € 200,- und Klassenfahrt in Klasse 5 für
    € 250,-.
    Leistung ist zu bewilligen, da Höchstkostensätze eingehalten sind. Die Kosten in Klasse 4 spielen für die Bewilligung in Klasse 5 keine Rolle, da es sich um unterschiedliche Stufen handelt.
  4. Klassenfahrt in Klasse 1 und 2 für jeweils € 100,- und in Klasse 4 für € 200,-.
    Leistung ist zu bewilligen, da die Höchstkostensätze für jeweils 2 Jahre eingehalten werden.
  5. Klassenfahrt in Klasse 10 für € 300,- und Klassenfahrt in Klasse 11 für € 400,-.
    Leistung für die Fahrt in Klasse 11 in Höhe von € 400,- ist zu bewilligen, soweit die Schulleitung oder Schulkonferenz die Abweichung vom Höchstkostensatz in Höhe von € 350,- bestätigt. Die Kosten der Fahrt in Klasse 10 spielen für die Entscheidung keine Rolle, da sie in einer anderen Stufe angefallen sind.

Überschreitung der Höchstkostensätze

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich die Schulen an die Vorgaben der schulrechtlichen Bestimmungen und somit auch an die Höchstkostensätze für Schulfahrten halten und somit für Klassenreisen keine höheren einmaligen Leistungen als die Höchstkostensätze erforderlich werden.

Wenn jedoch durch die Schulleitung oder Schulkonferenz bestätigt wird, dass für eine Klassenfahrt von den Höchstkostensätzen abgewichen wird und höhere Kosten anfallen werden, sind nach Vorlage entsprechender Nachweise auch diese höheren Kosten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II vollständig zu übernehmen.

2.4 Umfang der Leistungen für Exkursionen, einen Schüleraustausch oder Schülerwettbewerbe

Kosten für Exkursionen, die Teilnahme an internationalen Schülerbegegnungen, einer Schulpartnerschaft oder einem Schüleraustausch, sowie die Teilnahme an einem Schülerwettbewerb fallen nicht unter die o. g. Höchstkostenregelung. Diese Kosten können zusätzlich und unabhängig von der Anzahl anderer Schulfahrten beantragt werden. Die Kosten sind in tatsächlicher Höhe zu bewilligen.

Hintergrund ist, dass es sich hierbei um Fahrten handelt, an denen nur einzelne Schüler oder Schülergruppen aufgrund eines besonderen Engagements, besonderer Fähigkeiten oder besonderer Leistungen teilnehmen sollen oder dürfen.

2.5 Bindende Entscheidung der Schule

Die Entscheidung, ob es sich um eine mehrtätige Klassenfahrt im Sinne der Richtlinie der Schulbehörde handelt, trifft die Schulleitung oder die Schulkonferenz.

Schulleitung oder Schulkonferenz entscheiden ebenfalls darüber, um was für eine Art der Schulfahrt es sich handelt. Ob es also eine Klassen-, Studien- oder Projektfahrt ist, die unter die Höchstkostenregelung fällt oder ob es eine andere Schulfahrt ist, für die die Höchstkostensätze nicht gelten.

Diese Entscheidung der Schule ist bindend und ist mit dem Formular SF 13 der BBS (aktuelle Behördenbezeichnung: BSB) dokumentiert.

3. Verfahren

Das von der Schule ausgefüllte Formular SF 13 der BBS (aktuelle Behördenbezeichnung: BSB) ist  bei Antragstellung vorzulegen.

Bei den Leistungen gem. § 28 Abs. 2 SGB II handelt es sich um einen echten Sonderbedarf, der zusätzlich zur Regelleistung erbracht wird. Die Leistung wird daher immer in Form einer Beihilfe gewährt.

Bei der elektronischen Datenerfassung wird um Beachtung der Arbeitshinweise von team.arbeit.hamburg zur Eingabe von Einmaligen Leistungen in A2LL von April 2007 gebeten.

4.         Berichterstattung  

Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, übermittelt team.arbeit.hamburg der BSG jährlich folgende statistischen Angaben:

  • Anzahl aller Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung erhalten haben.
  • Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die nicht im lfd. Bezug von SGB II stehen und eine Leistung erhalten haben.
  • Anzahl der Bewilligungen gestaffelt nach Beträgen entsprechend der Vorgaben bei den Höchstkostensätzen (bis € 200,-, bis € 250,-, bis € 300,-, bis € 350,-, über 350,-)

5. Inkrafttreten

Diese Fachanweisung tritt am 01.03.2009 in und am 28.02.2014 außer Kraft.

Die vorstehenden Regelungen beziehen sich auf die „Richtlinien für Schulfahrten“ der BSB vom 04.10.2006 und grundsätzlich bis zur Änderung dieser Vorgaben.

Die Fachliche Vorgabe vom 18.01.2007 zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II wird aufgehoben.

Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 19.02.2014 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus weiter.