Inhaltsverzeichnis
1. Ziele der Leistung
2. Vorgaben
2.1 Zuständigkeit
2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
2.3 Gesamtplan
2.4 Art und Umfang der Leistungen
2.4.1 Leistungsumfang
2.4.2 Art der Leistungen
2.4.2.1 Direkte personenbezogene Leistungen
2.4.2.2 Indirekte personenbezogene Leistungen
2.4.2.3 Nicht personenbezogene Leistungen
2.4.2.4 Gruppenmaßnahmen
2.4.3 Abrechnung erbrachter Leistungen
2.4.4 Ausschluss und Abgrenzung zu anderen Leistungen
2.4.4.1 Ausschluss der PBW
2.4.4.2 Abgrenzung zu anderen Leistungen
2.5 Persönliches Budget
2.6 Einkommen und Vermögen
2.7 Bewilligungszeitraum
3. Träger/Anbieter von Leistungen
4. Berichtswesen
5. Gültigkeitsdauer
1. Ziele der Leistung
Behinderte Menschen sollen mit pädagogisch orientierten ambulanten Dienstleistungen, im Rahmen der Anleitung zur Selbsthilfe, dabei unterstützt werden, die Voraussetzungen zu schaffen, um im eigenen Haushalt weitestgehend selbständig und möglichst unabhängig von öffentlichen Hilfen zu leben.
Die Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (nachfolgend PBW) ist eine Leistung, die für Menschen mit Lernpotential für einen befristeten Zeitraum von bis zu zwei Jahren gewährt werden kann, um die individuell mögliche Selbstständigkeit zu erlangen.
Mit der PBW sollen auf Grundlage eines individuellen Gesamtplanes praktische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die den behinderten Menschen befähigen
- weitgehend selbständig zu wohnen und eine stationäre Unterbringung zu verhindern,
- Selbständigkeit zu entwickeln und zu erreichen,
- Mobilität und Orientierung am Wohnort herzustellen,
- das soziale Umfeld und das Arbeitsumfeld zu gestalten,
- das Wohnumfeld und die Freizeit zu gestalten.
2. Vorgaben
2.1 Zuständigkeit
Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Fachanweisung ist der Nachrang zu den Leistungen vorrangiger Kostenträger zu beachten. Daher ist zunächst in jedem Fall zu prüfen, ob der Sozialhilfeträger für die beantragte Leistung zuständig ist (siehe hierzu auch Fachanweisung zu § 53 SGB XII). Ist er nicht zuständig, leitet er den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Weiterleitung ist zu begründen, wobei auf die Vorschrift zur Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX ausdrücklich Bezug genommen werden muss.
Leitet der Sozialhilfeträger den Antrag nicht weiter, muss er darüber entscheiden. Ggf. kann er einen Erstattungsanspruch bei dem seiner Auffassung nach zuständigen Träger anmelden.
2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
PBW wird Menschen mit wesentlichen geistigen Behinderungen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, wenn Aussicht besteht, dass die Fähigkeiten für eine selbständige Lebensführung in eigenem Wohnraum so weit erworben werden können, dass
- keine stationäre Betreuung (mehr) erforderlich ist, oder dass
- eine stationäre Betreuung vermieden werden kann.
Die gleichen Voraussetzungen gelten für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen und hörgeschädigte Menschen insbesondere dann, wenn zusätzlich weitere Behinderungen vorliegen.
Für körperbehinderte Menschen ist PBW unter den o. g. Voraussetzungen möglich, wenn auf Grund einer Einschränkung der Körperfunktionen eine selbständige Lebensführung erst erlernt werden muss. Dies ist insbesondere bei Menschen mit hirnorganischen Psychosyndrom (ICD 9) gegeben.
Außerdem ist die Leistung zur Ablösung aus dem Elternhaus mit dem Ziel des Umzugs in eine eigene Wohnung unter den o. g. Voraussetzungen möglich.
HIV – infizierte Menschen oder Personen, bei denen eine seelische Behinderung im Vordergrund steht, erhalten keine Leistungen der PBW. Stattdessen können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bei HIV-Infizierten Leistungen zur sozialen Betreuung und bei Menschen mit seelischer Behinderung Leistungen für psychisch kranke Menschen (PPM) gewährt werden.
2.3 Gesamtplan
Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtplans gemäß § 58 SGB XII ist zu beachten. Bei Neuanträgen auf PBW nach dieser Fachanweisung ist ein Gesamtplanverfahren zwingend erforderlich.
Im Übrigen obliegt es dem sozialpädagogischen Fachdienst von W/EH zu entscheiden, wann im Einzelfall und bei Folgeanträgen ein weiteres Gesamtplanverfahren erforderlich ist.
Näheres ist in der Fachanweisung zu § 53 SGB XII geregelt.
Die Ziele, die im Bewilligungszeitraum erreicht werden sollen, sind Bestandteil des Bewilligungsbescheids.
Die Zielerreichung im Einzelfall ist anlässlich der Fortschreibung der Gesamtplanung zu prüfen.
2.4 Art und Umfang der Leistungen
Leistungen werden in Form von Beratung, Motivierung, Begleitung, Unterstützung und Anleitung gewährt. Dabei wird die eigenständige Lebensführung der betreuten Menschen gewahrt und gefördert.
Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den im Gesamtplan formulierten individuellen Zielen.
2.4.1 Leistungsumfang
Die PBW ist eine Leistung, die für Menschen mit Lernpotential, die unter den in 2.2 genannten Personenkreis fallen, für einen befristeten Zeitraum von bis zu zwei Jahren gewährt werden kann.
Werden Leistungen der PBW zur Vorbereitung des Wechsels von einer stationären Wohnform in eine eigene Wohnung benötigt, kann PBW für eine „Überlappungszeit“ von maximal 2 Monaten parallel zu Leistungen der stationären Eingliederungshilfe gewährt werden. Nach dem Wechsel in die eigene Wohnung kann PBW für den vollen Zeitraum von bis zu zwei Jahre gewährt werden.
Zur Nachbetreuung kann ein Stundenkontingent für maximal ½ Jahr bewilligt werden.
Der für den Einzelfall zu vereinbarende Leistungsumfang soll 11 Stunden in der Woche nicht übersteigen.
In begründeten Fällen kann der Leistungsumfang bis zu 15 Stunden pro Woche betragen.
2.4.2 Art der Leistungen
Die Leistung gliedert sich in personenbezogene (direkte und indirekte) sowie nicht personenbezogene Leistungen.
2.4.2.1 Direkte personenbezogene Leistungen
Direkte personenbezogene Leistungen sind Leistungen, die mit der Person in unmittelbarem Kontakt erbracht werden. Sie umfassen die Bereiche
- Wohnen,
- Umgang mit Behörden und Institutionen,
- Stabilisierung der physischen und psychischen Gesundheit,
- Alltagsbewältigung,
- Soziale Beziehungen,
- Teilnahme am öffentlichen Leben,
- Mobilität,
- Bildung und Arbeit und
- Nachbetreuung zur Sicherung des Erfolges.
Im Zuge der Nachbetreuung der PBW kann in Ausnahmefällen auch telefonische Betreuung nach Zielerreichung abgerechnet werden.(z.B. bei einer Krisenintervention)
2.4.2.2 Indirekte personenbezogene Leistungen
sind Leistungen, die im Auftrag stellvertretend für die Person erbracht werden. (z. B. stellvertretende Regelung mit anderen Personen / Organisationen / Behörden). Im Rahmen der PBW ist anzustreben, dass diese Tätigkeiten baldmöglichst entweder von den behinderten Menschen selbst oder von Personen ihres Vertrauens wahrgenommen werden. Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den im Gesamtplan formulierten individuellen Zielen und Teilzielen.
2.4.2.3 Nicht personenbezogene Leistungen
Nicht personenbezogene Leistungen sind Leistungen, die zwar nicht einzelnen Personen zugeordnet werden können, die aber als Voraussetzung für personenbezogene Leistungen notwendig sind (z. B. Dienstbesprechung, Supervision, Fortbildung, Qualitätsmanagement). Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII Anlage 1 zu entnehmen.
2.4.2.4 Gruppenmaßnahmen in der PBW
Gruppenmaßnahmen dienen der gemeinsamen Förderung mehrerer behinderter Menschen. Sie ersetzen Einzelmaßnahmen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die zu fördernden Menschen in räumlicher Nähe zueinander wohnen und durch die Gruppenmaßnahme eine sinnvolle Variante der Einzelmaßnahme oder der Aufbau von Kontakten erreicht werden kann.
Zur Teilnahme an einer Gruppenmaßnahme sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Bereitschaft des behinderten Menschen zur Gruppenarbeit, Teamfähigkeit, keine autistischen Züge,
- vergleichbare Fähigkeiten,
- gleiche oder ähnliche Ziele in den Gesamtplänen.
Gruppenmaßnahmen können in folgenden Bereichen durchgeführt werden:
- Anleitung zur Selbstversorgung / Umgang mit Geld
- Einkäufe einschließlich Planung und Essenszubereitung
- Erhalt und Aufbau von sozialen Kontakten und Netzwerken
- Freizeitgestaltung / Begegnung mit sozialen Gruppen
- Örtliche Orientierung / Sicherheit im Straßenverkehr.
Die Gruppen müssen nicht konstant sein, die Teilnahme richtet sich nach dem Bedarf und den Interessen. Die Organisation der Gruppe wird vom Anbieter der Gruppenmaßnahme durchgeführt.
Die mit der Teilnahme an einer Gruppenmaßnahme angestrebten Ziele müssen den im Gesamtplan vereinbarten Zielen entsprechen. Eine Aufstockung der bewilligten Gesamtstundenzahl ist durch die Teilnahme an einer Gruppenmaßnahme nicht möglich.
2.4.3 Abrechnung erbrachter Leistungen
Die Leistungen werden stundenweise abgerechnet, wobei das Verhältnis von direkten und indirekten personenbezogenen Leistungen zu den nicht personenbezogenen Leistungen 80 % zu 20 %. beträgt.
Für die direkt mit dem Klienten erbrachten Leistungen ist eine Empfangsbescheinigung, in Form einer Unterschrift auf dem Leistungsnachweis bei der bewilligenden Dienststelle vorzulegen.
Auf diesem Leistungsnachweis sind auch Art und Umfang der erbrachten indirekten personenbezogenen Leistungen zu dokumentieren.
Die nicht personenbezogenen Leistungen hat der Leistungserbringer nachprüfbar zu dokumentieren und bei Bedarf dem Träger der Sozialhilfe nachzuweisen.
- Die erbrachte Leistung wird in vollen Betreuungseinheiten angegeben.
- Die direkten und indirekten personenbezogenen Leistungen dürfen im Durchschnitt des jeweiligen Abrechnungszeitraumes 80 % der Betreuungseinheit nicht unterschreiten, die indirekten nicht personenbezogenen Leistungen dürfen 20 % der Betreuungseinheit nicht übersteigen.
- Vor der Bezahlung sind die Abrechnungen der Anbieter, in denen die direkten und indirekten personenbezogenen Leistungen von diesem und vom Leistungsempfänger schriftlich bestätigt sind, vorzulegen.
- Die nicht personenbezogenen Leistungen sind vom Anbieter gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentationen werden von der zuständigen Fachbehörde geprüft.
- Gruppenmaßnahmen werden im Rahmen des bewilligten Betreuungsaufwandes mit ¼ des vereinbarten Stundensatzes pro Person abgerechnet.
Rechnungen sind mit schriftlicher Bestätigung über den Erhalt der abgerechneten Leistung bis zu 3 Wochen nach Monatsschluss bei der bewilligenden Grundsicherungs- und Sozialdienststelle einzureichen. Die bewilligenden Dienststellen werden die Rechnungsbeträge bis 3 Wochen nach Rechnungseingang anweisen.
2.4.4 Ausschluss und Abgrenzung zu anderen Leistungen
2.4.4.1 Ausschluss der PBW
Keine Gewährung der PBW ist möglich für
- hauswirtschaftliche Tätigkeiten ohne pädagogischen Hintergrund,
- Schularbeitenhilfe und Betreuung in der Schule,
- Tätigkeiten, die zu den Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers gehören oder
- Pflegeleistungen nach SGB XI oder dem Siebten Kapitel SGB XII.
2.4.4.2 Abgrenzung zu anderen Leistungen
- zu HfbK: Gleichzeitige Gewährung von HFbK und PBW ist aufgrund der Altersregelung (HFbK bis zum 18. Lebensjahr und PBW ab dem 18. Lebensjahr) nicht möglich
- zu WA: Eine gleichzeitige Gewährung von PBW und WA ist nicht möglich. Ausnahmsweise in Einzelfällen ist sie jedoch für einen befristeten Zeitraum von bis zu 6 Monaten möglich, wenn die Aussicht besteht, dass neben den Leistungen der WA durch den Einsatz pädagogischer Hilfen in einigen Lebensfeldern mehr Selbstständigkeit erreicht werden und der Umfang der Assistenzleistungen in der Folge verringert werden kann.
Die Gesamtstundenzahl für beide Leistungen soll 20 Stunden nicht überschreiten. Die Ziele sind im Gesamtplan zu definieren, in den Bescheid aufzunehmen und mit dem Sozialbericht zu prüfen und ergebnisorientiert auszuwerten.
Wird in der Gesamtplankonferenz vor der Erstbewilligung oder bei Folgebewilligungen festgestellt, dass Ziele der PBW nicht oder nicht mehr erreicht werden können oder PBW nur noch als Nachbetreuung geleistet wird, können Leistungen der Wohnassistenz bewilligt werden, wenn Leistungen zur Assistenz im Lebensfeld Wohnen statt pädagogischer Leistungen im Vordergrund stehen.
Zielsetzung ist, den Verbleib in der eigenen Wohnung zu sichern und eine stationäre Aufnahme zu vermeiden. - zu stationären Leistungen: Leistungen der PBW sind nicht während eines stationären Aufenthalts (z.B. in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kureinrichtungen) oder während einer urlaubsbedingten Abwesenheit vom Wohnort zu gewähren.
Gleichzeitige Gewährung mit stationären Eingliederungshilfen ist ausnahmsweise nur möglich, wenn für einen befristeten Zeitraum von bis zu 2 Monaten die Ablösung aus der stationären Einrichtung gezielt trainiert wird. Bei einem Aufenthalt in einem hamburgischen Krankenhaus kann PBW zur Aufrechterhaltung des Kontaktes in der Regel maximal 1 Stunde wöchentlich dann gewährt werden, wenn davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr in den eigenen Wohnraum regelhaft innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen möglich sein wird. - zu Hilfe für Pflege- und Betreuungsfamilien: Eine Leistung der PBW ist ausgeschlossen, wenn das Ziel, das mit der Leistung erreicht werden soll, bereits im Rahmen der Zielvorgaben der Hilfe in Pflege- und Betreuungsfamilien vorgegeben ist. Allerdings kann auch hier, wie bei der Ablösung aus dem Elternhaus, die PBW als Maßnahme eingesetzt werden, um die Förderung der Selbstständigkeit zu unterstützen und die Voraussetzungen für eine eigene Häuslichkeit vorzubereiten.
- zu Hilfen zur Weiterführung des Haushalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt: Wird in der Gesamtplankonferenz vor der Erstbewilligung oder bei Folgebewilligungen festgestellt, dass hauswirtschaftliche Tätigkeiten nicht erlernt werden können, ist zu prüfen, ob Leistungen nach § 70 SGB XII oder § 27 Abs. 3 SGB XII zu gewähren sind, um einen Verbleib in der eigenen Wohnung zu gewährleisten. Anstelle der Leistung /Teilleistung PBW ist Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII zu gewähren, wenn die eigenverantwortliche Organisation sämtlicher notwendiger hauswirtschaftlicher Tätigkeiten nicht vom Antragsteller selbst wahrgenommen oder von anderen Personen übernommen werden kann.
- zu Hilfe zum Lebensunterhalt: für einzelne, für den Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten, nach § 27 Abs. 3 SGB XII kommt dagegen für einzelne Leistungen als Teil der Haushaltsführung, (z.B. Waschen / Putzen), in Frage, wenn diese Tätigkeiten nicht vom Antragsteller selbst wahrgenommen oder von anderen Haushaltsangehörigen ausgeführt werden können.
2.5 Persönliches Budget
Leistungen aus dem Leistungskatalog dieser Fachanweisung können auf Antrag des Leistungsberechtigten auch in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden (§ 57 SGB XII). Die Höhe des bewilligten Budgets soll die Höhe der gewährten Sachleistung nicht überschreiten.
2.6 Einkommen und Vermögen
Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII (s. Konkretisierungen zu §§ 85-89 SGB XII). Für den Einsatz des Vermögens gilt § 90 SGB XII.
Die Anrechnung bei behinderten Menschen ist in § 92 SGB XII (s. Arbeitshilfe zu § 92 SGB XII) geregelt.
2.7 Bewilligungszeitraum
Bei der Erstbewilligung ist die Leistung regelhaft auf ein halbes Jahr zu befristen.
Die Folgebewilligung soll erst nach Eingang des Sozialberichts und dessen Auswertung sowie der Fortschreibung des Gesamtplans erfolgen und ist in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Bewilligungen ohne Befristung sind unzulässig.
3. Träger / Anbieter von Leistungen
Es dürfen nur Leistungen von Trägern bewilligt werden, die mit dem Sozialhilfeträger (in der Regel die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration) der Freien und Hansestadt Hamburg eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungsbereich PBW abgeschlossen haben, wie in der Fachanweisung zu § 53 SGB XII geregelt. Für Ausnahmen nach § 75 Abs. 4 SGB XII wird ebenfalls auf die Fachanweisung zu § 53 SGB XII verwiesen.
Grundsätzlich ist der Anbieter zu beauftragen, der dem individuellen Bedarf entsprechend die notwendigen Leistungen im Vergleich zu anderen Anbietern am wirtschaftlichsten und in guter Qualität gewährleistet.
4. Berichtswesen
Folgende Daten werden zentral ausgewertet, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen:
- Zahl der Leistungsempfänger nach Alter und Geschlecht, je Träger,
- durchschnittliche Dauer der Leistungsgewährung je Träger,
- monatliche Kosten je Fall und Träger,
- monatliche Kosten je Fall nach Bewilligung von PBW, einschließlich sonstiger Leistungen nach dem SGB XII / SGB II.
5. Gültigkeitsdauer
Diese Fachanweisung tritt am 1.November 2011 in Kraft und am 31.10.2016 außer Kraft.