Inhaltsverzeichnis
1. Ziele der Leistung
2. Vorgaben
2.1 Zuständigkeit
2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
2.3 Gesamtplan
2.4 Art und Umfang der Leistungen
2.4.1 Umfang der Leistungen
2.4.2 Direkte personenbezogene Leistungen
2.4.3 Indirekte personenbezogene Leistungen
2.4.4 Nicht personenbezogene Leistungen
2.4.5 Gruppenmaßnahmen
2.4.6 Abrechnung erbrachter Leistungen
2. 5 Ausschluss und Abgrenzung zu anderen Leistungen
2.5.1 Abgrenzung zu PBW
2.5.2 Abgrenzungen zu Hilfen zur Weiterführung des Haushalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt
2.6 Persönliches Budget
2.7 Einkommen und Vermögen
2.8 Bewilligungszeitraum
3. Träger / Anbieter von Leistungen
4. Berichtswesen
5. Gültigkeitsdauer
1. Ziele der Leistung
Behinderte Menschen sollen mit lebenspraktischen ambulanten Dienstleistungen, im Rahmen der Anleitung zur Selbsthilfe, dabei unterstützt werden, die Voraussetzungen zu schaffen und sicher zu stellen, im eigenen Haushalt weitestgehend selbstständig und möglichst unabhängig von öffentlichen Hilfen zu leben.
Mit der Wohnassistenz (nachfolgend WA) soll eine organisatorische, koordinierende und praktische Unterstützung geleistet werden, die die individuell mögliche Selbstständigkeit in einer eigenen Wohnung sicherstellt und die damit dazu beiträgt,
- weitgehend selbstständig zu wohnen und eine stationäre Unterbringung zu verhindern,
- die Selbstständigkeit, die Mobilität am Wohnort, sowie das soziale Umfeld und das Wohn- und Arbeitsumfeld zu erhalten,
- die Freizeit zu gestalten.
Die laufende Übernahme von Tätigkeiten für den behinderten Menschen ist nicht ausgeschlossen, wenn dadurch die Notwendigkeit einer stationären Wohnform mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann.
2. Vorgaben
2.1 Zuständigkeit
Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Fachanweisung ist der Nachrang zu den Leistungen vorrangiger Kostenträger zu beachten. Daher ist zunächst in jedem Fall zu prüfen, ob der Sozialhilfeträger für die beantragte Leistung zuständig ist (siehe hierzu auch Fachanweisung zu § 53 SGB XII). Ist er nicht zuständig, leitet er den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Weiterleitung ist zu begründen, wobei auf die Vorschrift zur Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX ausdrücklich Bezug genommen werden muss.
Leitet der Sozialhilfeträger den Antrag nicht weiter, muss er darüber entscheiden. Ggf. kann er einen Erstattungsanspruch bei dem seiner Auffassung nach zuständigen Träger anmelden.
2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Wohnassistenz wird in der Regel Menschen mit wesentlichen geistigen Behinderungen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewährt, die die Fähigkeit für eine selbstständige Lebensführung in eigenem Wohnraum erworben haben,
- für die eine stationäre Betreuung vermieden werden kann,
- die eine gewünschte, erforderliche oder vollzogene Ablösung von der Familie beibehalten und sicherstellen möchten,
- bei denen die grundsätzliche Fähigkeit vorhanden ist, Wünsche, Bedürfnisse und Erfordernisse mitzuteilen.
Die gleichen Voraussetzungen gelten für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen und hörgeschädigte Menschen insbesondere dann, wenn zusätzlich weitere Behinderungen vorliegen und der Hilfebedarf nicht durch behinderungsspezifische Leistungen gedeckt wird.
Für körperbehinderte Menschen ist Wohnassistenz unter den oben genannten Voraussetzungen möglich, wenn auf Grund einer Einschränkung der Körperfunktionen eine selbstständige Lebensführung erst erlernt werden muss. Dies ist insbesondere bei Menschen mit einem hirnorganischen Psychosyndrom (ICD 9) gegeben.
Sofern blinde, hochgradig sehbehinderte oder körperbehinderte Menschen eine eigenständige Lebensführung erst erlernen müssen, sind die vorrangigen Ansprüche gegen die Kranken- oder Pflegeversicherung zu beachten. Wenn Ansprüche gegen eine Krankenversicherung bestehen, leistet diese abschließend.
2.3 Gesamtplan
Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtplans gemäß § 58 SGB XII ist zu beachten. Bei Neuanträgen auf Wohnassistenz nach dieser Fachanweisung ist ein Gesamtplanverfahren zwingend erforderlich.
Im Übrigen obliegt es dem sozialpädagogischen Fachdienst von W/EH zu entscheiden, wann im Einzelfall und bei Folgeanträgen ein weiteres Gesamtplanverfahren erforderlich ist. Im Gesamtplan ist zu berücksichtigen, ob das Ziel der Eingliederung in die Gesellschaft durch Leistungen der WA erreicht werden kann (siehe Fachanweisung zu § 53 SGB XII). Die Ziele, die im Bewilligungszeitraum erreicht werden sollen, sind Bestandteil des Bewilligungsbescheids. Die Zielerreichung im Einzelfall ist anlässlich der Fortschreibung der Gesamtplanung zu prüfen.
2.4 Art und Umfang der Leistungen
Leistungen werden in Form von Beratung, Motivierung, Begleitung, Unterstützung und Anleitung gewährt. Dabei wird die eigenständige Lebensführung der betreuten Menschen gewahrt und gefördert.
Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den im Gesamtplan formulierten individuellen Zielen.
2.4.1 Umfang der Leistungen
Der für den Einzelfall zu vereinbarende Leistungsumfang soll in der Regel 7 Stunden in der Woche nicht übersteigen.
Die Bewilligung der Leistung erfolgt
- auf Grundlage des im Gesamtplan beschriebenen individuellen Hilfebedarfs auf Basis von Stunden pro Woche,
- orientiert an dem im Leistungskatalog beschriebenen Lebensfeldern,
- unter Beachtung der Schnittstellen zu den Leistungen vorrangiger Kostenträger,
- auf Basis der mit dem jeweiligen Anbieter vereinbarten Entgelte pro Stunde (anteilige Zeiten werden anteilig vergütet).
Sind aufgrund von Krisensituationen in einem Monat Mehrstunden erbracht worden, werden diese im Rahmen des Bewilligungszeitraumes ausgeglichen.
2.4.2 Direkte personenbezogene Leistungen
Direkte personenbezogene Leistungen sind Leistungen, die mit der Person in unmittelbarem Kontakt erbracht werden.
Sie umfassen die Bereiche
- Wohnen / Alltagsbewältigung,
- Umgang mit Behörden und Institutionen,
- Sicherstellung der notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (z.B. Einkaufen, Waschen, Reinigung der Wohnung…) für Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben,
- Organisation / Koordination von Hilfen bei Krankheit und in Krisensituationen,
- Tages- und Kontaktgestaltung,
- Teilnahme am öffentlichen Leben sowie
- Mobilität.
2.4.3 Indirekte personenbezogene Leistungen
Leistungen, die im Auftrag der Person für die Person erbracht werden. (z. B. stellvertretende Regelung mit anderen Personen / Organisationen / Behörden). Im Rahmen der WA ist anzustreben, dass diese Tätigkeiten baldmöglichst entweder von den behinderten Menschen selbst oder von Personen ihres Vertrauens wahrgenommen werden.
2.4.4 Nicht personenbezogene Leistungen
Leistungen, die zwar nicht einzelnen Personen zugeordnet werden können, die aber als Voraussetzung für personenbezogene Leistungen notwendig sind (z. B. Dienstbesprechung, Supervision, Fortbildung, Qualitätsmanagement).
Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII Anlage 1 zu entnehmen.
2.4.5 Gruppenmaßnahmen in der WA
Gruppenmaßnahmen dienen der gemeinsamen Förderung mehrerer behinderter Menschen. Sie ersetzen Einzelmaßnahmen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die zu fördernden Menschen in räumlicher Nähe zueinander wohnen und durch die Gruppenmaßnahme eine sinnvolle Variante der Einzelmaßnahme oder der Aufbau von Kontakten erreicht werden kann. Wird z.B. die Leistung Wohnassistenz in einer Hausgemeinschaft oder im Einzelwohnen erbracht, können Gruppenmaßnahmen bewilligt werden, wenn der Bedarf festgestellt ist und bei weiteren Personen in der Hausgemeinschaft der Bedarf und die Bereitschaft zu Gruppenmaßnahmen vorhanden ist.
Zur Teilnahme an einer Gruppenmaßnahme sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Bereitschaft des behinderten Menschen zur Gruppenarbeit, Teamfähigkeit, keine autistischen Züge
- Vergleichbare Fähigkeiten
- Gleiche oder ähnliche Ziele in den Gesamtplänen
Gruppenmaßnahmen können in folgenden Bereichen durchgeführt werden:
- Anleitung zur Selbstversorgung / Umgang mit Geld
- Einkäufe einschließlich Planung und Essenszubereitung
- Erhalt und Aufbau von sozialen Kontakten und Netzwerken
- Freizeitgestaltung / Begegnung mit sozialen Gruppen
- Örtliche Orientierung / Sicherheit im Straßenverkehr
Die Gruppen müssen nicht konstant sein, die Teilnahme richtet sich nach dem Bedarf und den Interessen. Die Organisation der Gruppe wird vom Anbieter der Gruppenmaßnahme durchgeführt.
Die mit der Teilnahme an einer Gruppenmaßnahme angestrebten Ziele müssen den im Gesamtplan vereinbarten Zielen entsprechen. Eine Aufstockung der bewilligten Gesamtstundenzahl ist durch die Teilnahme an einer Gruppenmaßnahme nicht möglich.
2.4.6 Abrechnung erbrachter Leistungen
Die erbrachte Leistung gliedert sich in personenbezogene (direkte und indirekte) sowie nicht personenbezogene Leistungen. Sie wird stundenweise abgerechnet, wobei das Verhältnis von direkten und indirekten personenbezogenen Leistungen zu den nicht personenbezogenen Leistungen 80 % zu 20 % beträgt.
Für die direkt mit dem Klienten erbrachten Leistungen ist eine Empfangsbescheinigung, in Form einer Unterschrift auf dem Leistungsnachweis bei der bewilligenden Dienststelle vorzulegen.
Auf diesem Leistungsnachweis sind auch Art und Umfang der erbrachten indirekten personenbezogenen Leistungen zu dokumentieren.
Die nicht personenbezogenen Leistungen hat der Leistungserbringer nachprüfbar zu dokumentieren und bei Bedarf dem Träger der Sozialhilfe nachzuweisen.
Gruppenmaßnahmen werden im Rahmen des bewilligten Betreuungsaufwandes mit ¼ des vereinbarten Stundensatzes pro Person abgerechnet.
2.5 Ausschluss und Abgrenzung zu anderen Leistungen
Die WA ist nicht zu gewähren für
- Tätigkeiten bei denen eine pädagogische Zielsetzung im Vordergrund steht,
- Schularbeitenhilfe und Betreuung in der Schule,
- Tätigkeiten, die zu den Aufgaben des gesetzlichen Betreuers gehören,
- Pflegeleistungen nach SGB XI oder dem siebten Kapitel des SGB XII oder
- Nachtbetreuung.
Weiterhin sind Leistungen der WA nicht während eines stationären Aufenthalts (z.B. in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kureinrichtungen) oder während einer urlaubsbedingten Abwesenheit vom Wohnort zu gewähren. Bei einem Aufenthalt in einem hamburgischen Krankenhaus kann WA zur Aufrechterhaltung des Kontaktes in der Regel maximal 1 Stunde wöchentlich dann gewährt werden, wenn davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr in den eigenen Wohnraum regelhaft innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen möglich sein wird.
2.5.1 Abgrenzungen zur PBW
Die Bewilligung von Leistungen der Wohnassistenz schließt in der Regel PBW-Leistungen aus. Nur soweit im Einzelfall ausnahmsweise die Aussicht besteht, dass neben den Leistungen der Wohnassistenz durch den Einsatz pädagogischer Hilfen (PBW) in einigen Lebensfeldern mehr Selbstständigkeit erreicht werden kann und die Assistenzleistungen in der Folge verringert werden können, kann für maximal bis zu sechs Monate befristet PBW gewährt werden (vgl. Fachanweisung zu § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 6 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW)).
Die Gesamtstundenzahl für beide Leistungen soll in der Regel 20 Stunden nicht überschreiten.
Die Ziele sind im Gesamtplan zu definieren, in den Bescheid aufzunehmen und mit dem Sozialbericht zu prüfen und ergebnisorientiert auszuwerten.
2.5.2 Abgrenzungen zu Hilfen zur Weiterführung des Haushalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt
Wenn die laufende Übernahme von Tätigkeiten erforderlich ist und diese sich ausschließlich auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder die Zubereitung einer warmen Mahlzeit beziehen, ist zu prüfen, ob Leistungen nach § 70 SGB XII oder § 27 Abs. 3 SGB XII zu gewähren sind, um einen Verbleib in der eigenen Wohnung zu gewährleisten oder ob ein Mahlzeitendienst einzuschalten ist. Das Stundenkontingent ist entsprechend zu reduzieren.
2.6 Persönliches Budget
Leistungen aus dem Leistungskatalog dieser Fachanweisung können auf Antrag des Leistungsberechtigten auch in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden (§ 57 SGB XII). Das Persönliche Budget ist nur eine neue Form der Leistungserbringung, keine neue Leistungsart. Die Höhe des bewilligten Budgets soll daher die Höhe der gewährten Sachleistung nicht überschreiten.
2.7 Einkommensgrenzen
Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII (s. Konkretisierungen zu §§ 85-89 SGB XII). Für den Einsatz des Vermögens gilt § 90 SGB XII.
Die Anrechnung bei behinderten Menschen ist in § 92 SGB XII (s. Arbeitshilfe zu § 92 SGB XII) geregelt.
2.8 Befristung
Die Leistung WA ist in der Regel bei Erstbewilligungen auf ein halbes Jahr zu befristen. Folgebewilligungen sind in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Bewilligungen ohne Befristung sind unzulässig.
3. Träger / Anbieter von Leistungen
Es dürfen nur Leistungen von Trägern bewilligt werden, die mit dem Sozialhilfeträger (in der Regel die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration) der Freien und Hansestadt Hamburg eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungsbereich WA abgeschlossen haben, wie in der Fachanweisung zu § 53 SGB XII geregelt. Für Ausnahmen nach § 75 Abs. 4 SGB XII wird ebenfalls auf die Fachanweisung zu § 53 SGB XII verwiesen.
Grundsätzlich ist der Anbieter zu beauftragen, der dem individuellen Bedarf entsprechend die notwendigen Leistungen im Vergleich zu anderen Anbietern am wirtschaftlichsten und in guter Qualität gewährleistet.
4. Berichtswesen
Folgende Daten werden zentral ausgewertet, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen:
- Zahl der Leistungsempfänger nach Alter und Geschlecht, je Träger,
- monatliche Kosten je Fall nach Bewilligung von WA, einschließlich sonstiger Leistungen nach dem SGB XII / SGB II.
- Anzahl der Einstellungen vorangegangener stationärer Betreuung durch die Gewährung von WA
- Anzahl der Rückverlegungen in stationäre Betreuung nach Gewährung von WA
5. Gültigkeitsdauer
Diese Fachanweisung tritt am 1.November 2011 in Kraft und am 31.10.2016 außer Kraft.