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Geändert zum 01.01.2016: Neue Beträge ab 01.01.2016.
Geändert zum 01.05.2015: Abschnitt gestrichen "Höhe der monatlichen Leistungen für Minderjährige". Siehe nun entsprechende Fachanweisung zu § 27a SGB XII Leistungen für Minderjährige, die außerhalb ihrer Herkunftsfamilie untergebracht sind.
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Prüfung der Selbsthilfemöglichkeiten
Leistungen nach den §§ 27 bis 31 SGB XII können Hilfeempfängern nur gewährt werden, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (§ 7 SGB II) oder nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitel SGB XII besteht.
Vor dem Einsetzen der Hilfe ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, dass er alle Möglichkeiten der Selbsthilfe (§ 2 SGB XII, Nachrang) ausschöpft. Hierzu gehören insbesondere
der Einsatz der eigenen Arbeitskraft,
der Einsatz vorhandenen Einkommens und Vermögens,
die Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter oder von Trägern anderer Sozialleistungen.
Bedarfsgemeinschaften vom 1.7.2005
(Gz.: SI 223/112.20-0)
Eine Bedarfsgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII) bilden
nicht getrennt lebende Ehegatten,
minderjährige, unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können, und deren Eltern bzw. ein Elternteil im gemeinsamen Haushalt,
nicht dauernd getrennt lebende Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG),
Personen in eheähnlicher Gemeinschaft.
Haushaltsvorstand in einer Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel derjenige, der die Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung trägt. Werden diese Kosten von mehreren Hilfebeziehenden gemeinsam getragen oder lässt sich nicht eindeutig feststellen, wer für diese Kosten aufkommt, ist derjenige Haushaltsvorstand, der über das höchste Einkommen verfügt. Bei Ehegatten ohne Einkommen ist der ältere Ehepartner Haushaltsvorstand.
Für eheähnliche Gemeinschaften gilt § 20 SGB XII. Danach sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, nicht besser zu stellen, als Ehegatten. Ansonsten gilt § 36 SGB XII (Vermutung der Bedarfsdeckung).
Als Kinder gelten eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder bilden nur mit dem leiblichen Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft.
Leben Haushaltsangehörige in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II, so erhalten sie keine Leistungen nach dem III. Kapitel SGB XII (§ 5 Abs. 2 SGB II).
Sofern jedoch ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter mit einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten oder über 64 Jahre alten Antragsteller (§ 41 SGB XII) in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II zusammen lebt, gehen dessen Ansprüche nach dem IV. Kapitel des SGB XII den Ansprüchen auf Sozialgeld nach § 28 SGB II vor (§ 5 Absatz 2, Satz 3 und § 28 Absatz 1 SGB II).
Diese Konkretisierung tritt am 1.7.2005 in Kraft.
Festsetzung des Bedarfs
Jeder einzelne Hilfebedürftige hat einen selbständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies gilt auch, wenn der Hilfebedürftige einer Bedarfsgemeinschaft angehört und ein gemeinsamer Bedarf berechnet wird.
Die Sozialhilfeleistung wird als Gesamtleistung festgesetzt. Der selbständige Anspruch des Einzelnen bleibt unberührt.
Bei der Ermittlung des Bedarfes für eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sind zu berücksichtigen:
der maßgebliche Regelbedarf oder den nach den Besonderheiten des Einzelfalles hiervon abweichende Bedarf nach § 28 Abs.1S.2 SGB XII,
die laufenden Kosten der Unterkunft nach § 29 SGB XII,
die gesetzlichen Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII,
die Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII.
Tritt für einen Hilfebeziehenden im Laufe eines Monats eine Veränderung ein, ist wie folgt zu verfahren: Höhere Leistungen sind rückwirkend vom 1. des Monats in dem die Veränderung erfolgt, zu gewähren. Führt die Veränderung zu einer niedrigeren Leistung wird diese erst vom 1. des folgenden Monats wirksam.
Inhalt der Regelbedarfe
Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelbedarfe gemäß § 28 SGB XII bemessen. Die Hilfeempfänger sind gehalten, mit den ihnen mit dem Regelbedarf zur Verfügung gestellten Leistungen eigenverantwortlich zu wirtschaften und auszukommen.
Die Regelbedarfe sollen den notwendigen Lebensunterhalt abdecken. Sie leiten sich als Vomhundertsätze des vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnisses der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ab und umfassen die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Bedarfe. Die Regelbedarfe sind in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII festgelegt.
| Abteilung EVS | Beschreibung |
| 01/02 | Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches |
| 03 | Bekleidung und Schuhe mit Ausnahme der Leistung nach § 31 SGB XII |
| 04 | Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung |
| 05 | Innenausstattung, Haushaltsgeräte, und -gegenstände: Einrichtungsgegenstände, Möbel, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung mit Ausnahme der Leistung nach § 31 SGB XII |
| 06 | Gesundheitspflege einschließlich der Zuzahlungen nach § 61 SGB V |
| 07 | Verkehr: Nutzung von Verkehrsdienstleistungen im Schienen- und Straßenverkehr, Fahrräder |
| 08 | Nachrichtenübermittlung: Telefongeräte einschl. Reparatur, Telefongrund- und Gesprächsgebühren, Internetzugang |
| 09 | Freizeit, Unterhaltung, Kultur: Zeitungen, Zeitschriften, Ausleihgebühren, Schreibwaren, Zeichenmaterialien, Spielzeug und Hobbywaren, langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen, Rundfunk- und Fernsehgerät, Informationsverarbeitungsgeräte |
| 11 | Beherbergungs- und Gaststättenleistungen |
| 12 | Andere Waren und Dienstleistungen: Friseurleistungen, Dienstleistungen für die Körperpflege sowie elektrische Geräte Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege; Kontoführungsgebühren; Grabpflege |
Die Regelbedarfe enthalten auch Bestandteile für die Beschaffung einmaliger Leistungen, z.B. Kosten der Wohnungsrenovierung, Beschaffung von Haushaltsgegenständen, soweit kein Anspruch nach § 31 SGB XII besteht. Zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen sind die Hilfeempfänger verpflichtet, die erforderlichen Rücklagen zu bilden (Regelung zum Einsatz von Vermögen).
Für Bedarfe, die Bestandteil des Regelbedarfes sind, dürfen keine einmaligen Leistungen nach § 31 SGB XII bewilligt werden. Hier ist nur eine Hilfegewährung unter den besonderen Voraussetzungen des § 37 SGB XII möglich.
Monatliche Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 und §§ 41, 42 SGB XII i. V. m. Art. 1 § 8 Regelbedarfermittlungsgesetz
Monatliche Regelsätze ab 01.01.2016 gemäß § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016:
Regelbedarfsstufen | SGB XII in € | AsylbLG in € 1. notwendiger Bedarf 2. notwendiger persönlicher Bedarf (ehemals Bargeldbedarf) 3. Summe |
Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte
|
404 | 1. 219 Euro 2. 145 Euro 3. 364 Euro |
Regelbedarfsstufe 2: Ehegatten und Lebenspartner, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften |
364 | 1. 196 Euro 2. 131 Euro 3. 327 Euro |
Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. |
324 | 1. 176 Euro 2. 114 Euro 3. 290 Euro |
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
306 | 1. 200 Euro 2. 86 Euro 3. 286 Euro |
Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
270 | 1. 159 Euro 2. 93 Euro 3. 252 Euro |
Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
|
237 | 1. 135 Euro 2. 85 Euro 3. 220 Euro |
Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII Grundbetrag / Familienzuschlag
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808
283 | - |
Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
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Regelbedarfsanteil Haushaltsstrom ab 01.01.2016 für SGB XII und AsylbLG (in Euro):
Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte
|
31,40 |
Regelbedarfsstufe 2: Ehegatten und Lebenspartner, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften |
28,28 |
Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. |
25,18 |
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
14,78 |
Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
11,43 |
Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
5,96 |
Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
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Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung nach § 30 Abs. 7 SGB XII
Die Beträge für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII gelten für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und nach § 2 AsylbLG. Für Leistungsberechtigte gem. § 3 AsylbLG ist in Verbindung mit § 6 AsylbLG ein Mehrbedarf in ebenfalls dieser Höhe zu gewähren, wenn der Bedarf nicht bereits durch Sachleistungen in der öffentlichen Unterbringung abgedeckt ist.
Ab 01.01.2016
Regelbedarfsstufe | Betrag Euro monatlich | Prozentsatz | Mehrbedarf gerundet Euro |
1 | 404 | 2,30 % | 9,29 |
2 | 364 | 2,30 % | 8,37 |
3 | 324 | 2,30 % | 7,45 |
4 | 306 | 1,40 % | 4,28 |
5 | 270 | 1,20 % | 3,24 |
6 | 237 | 0,80 % | 1,90 |
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Regelbedarfsanteil Energie (Beträge in Euro):
Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte
|
30,39 |
Regelbedarfsstufe 2: Ehegatten und Lebenspartner, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften |
27,44 |
Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. |
24,33 |
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
14,30 |
Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
11,05 |
Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
|
5,76 |
Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
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Regelbedarfe nach einer Zahlung nach Tagen
Regelbedarfe SGB XII bei einer Zahlung nach Tagen 01.01.2016 bis 31.12.2016
RB 1 |
| RB 6 | RB 5 | RB 4 | RB 3 | |
Alleinstehend oder | dito zzgl. | bis zur | ab 7. bis zur | ab 15. bis zur | ab 18 Jahre | |
Monatsbetrag | 404,00 | 472,68 | 237,00 | 270,00 | 306,00 | 324,00 |
Tage |
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1 | 13,50 | 15,80 | 7,90 | 9,00 | 10,20 | 10,80 |
2 | 26,90 | 31,50 | 15,80 | 18,00 | 20,40 | 21,60 |
3 | 40,40 | 47,30 | 23,70 | 27,00 | 30,60 | 32,40 |
4 | 53,90 | 63,00 | 31,60 | 36,00 | 40,80 | 43,20 |
5 | 67,30 | 78,80 | 39,50 | 45,00 | 51,00 | 54,00 |
6 | 80,80 | 94,50 | 47,40 | 54,00 | 61,20 | 64,80 |
7 | 94,30 | 110,30 | 55,30 | 63,00 | 71,40 | 75,60 |
8 | 107,70 | 126,00 | 63,20 | 72,00 | 81,60 | 86,40 |
9 | 121,20 | 141,80 | 71,10 | 81,00 | 91,80 | 97,20 |
10 | 134,70 | 157,60 | 79,00 | 90,00 | 102,00 | 108,00 |
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11 | 146,10 | 173,30 | 86,90 | 99,00 | 112,20 | 118,80 |
12 | 161,60 | 189,10 | 94,80 | 108,00 | 122,40 | 129,60 |
13 | 175,10 | 204,80 | 102,70 | 117,00 | 132,60 | 140,40 |
14 | 188,50 | 220,60 | 110,60 | 126,00 | 142,80 | 151,20 |
15 | 202,00 | 236,30 | 118,50 | 135,00 | 153,00 | 162,00 |
16 | 215,50 | 252,10 | 126,40 | 144,00 | 163,20 | 172,80 |
17 | 228,90 | 267,90 | 134,30 | 153,00 | 173,40 | 183,60 |
18 | 242,40 | 283,60 | 142,20 | 162,00 | 183,60 | 194,40 |
19 | 255,90 | 299,40 | 150,10 | 171,00 | 193,80 | 205,20 |
20 | 269,30 | 315,10 | 158,00 | 180,00 | 204,00 | 216,00 |
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21 | 282,80 | 330,90 | 165,90 | 189,00 | 214,20 | 226,80 |
22 | 296,30 | 346,60 | 173,80 | 198,00 | 224,40 | 237,60 |
23 | 309,70 | 362,40 | 181,70 | 207,00 | 234,60 | 248,40 |
24 | 323,20 | 378,10 | 189,60 | 216,00 | 244,80 | 259,20 |
25 | 336,70 | 393,90 | 197,50 | 225,00 | 255,00 | 270,00 |
26 | 350,10 | 409,70 | 205,40 | 234,00 | 265,20 | 280,80 |
27 | 363,60 | 425,40 | 213,30 | 243,00 | 275,40 | 291,60 |
28 | 377,10 | 441,20 | 221,20 | 252,00 | 285,60 | 302,40 |
29 | 390,50 | 456,90 | 229,10 | 261,00 | 295,80 | 313,20 |
30 | 404,00 | 472,70 | 237,00 | 270,00 | 306,00 | 324,00 |
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Abweichungen von den Regelbedarfen
Grundsätzlich besteht für alle Hilfeberechtigten Anspruch auf die laufende Leistung in Höhe des maßgeblichen Regelbedarfes. Eine Abweichung von den Regelbedarfen kommt nur dann in Betracht, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist.
1. Abweichung nach unten
Eine Abweichung nach unten kommt – außer unter den Voraussetzungen des § 26 SGB XII - z.B. in Betracht,
wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält, z.B. bei freier Verpflegung,
wenn Kosten für Haushaltsenergie nicht anfallen, z.B. im Rahmen von Untermietverhältnissen, bei denen diese bereits in den Kosten der Unterkunft enthalten sind oder
bei gleichzeitiger Gewährung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung nach § 35 SGB XII an Bewohner von Einrichtungen während einer Beurlaubung.
2. Abweichung nach oben
Die Regelbedarfe decken - mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Bedarfstatbestände - den gesamten notwendigen Lebensunterhalt. Eine Abweichung nach oben ist daher nur möglich, sofern ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII).
Dieser liegt z.B. vor,
wenn Leistungsberechtigte aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Körpergewichtes teure Bekleidungsunter- oder Übergrößen tragen müssen. Die im Regelbedarf enthaltenen Anteile gelten für folgende Normalgrößen:
Frauen und Mädchen ab 14 Jahre: 34 bis 48, 19 bis 23, bis Schuhgröße 42
Männer und Jungen ab 14 Jahre: 38 bis 58, 88 bis 106, 23 bis 27, bis Schuhgröße 45
Sofern von diesen Größen abgewichen wird, kann eine Regelbedarferhöhung um 2,30 Euro monatlich vorgenommen werden, dies entspricht einem Aufschlag von 10 Prozent.
- wenn der Hilfeberechtigte in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht ist. Dann werden die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterbringung gewährt. Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege sind die nach 39 SGB VIII festgesetzten pauschalen Leistungen zu gewähren. Diese ergeben sich aus der Konkretisierung „Höhe der monatlichen Leistungen für Minderjährige (gültig ab 01.04.2002)“. Leistungen nach dem SGB VIII gehen den Leistungen nach dem SGB XII vor.
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(Quelle: BSG, SI 213, 30.06.2006)
Sonderzeichen und Namen können fälschlicherweise übersetzt werden