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geändert zum 01.01.2013: Aktualisierung der Beträge (Ziff. 1.2)
geändert zum 22.10.2012: Zusätzlicher Abschnitt eingefügt: Ziff. 1.5 Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Einkommensteuergesetz (EStG)
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1. Zuordnung des Kindergeldes
1.1 Zuordnung bei Minderjährigen
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Der übersteigende Betrag („Kindergeld-Spitzbetrag“) ist Einkommen des Kindergeldberechtigten.
1.2 Bedarf des Kindes
Der Bedarf des Kindes ist wie folgt zu ermitteln:
Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt
ggf. Mehrbedarfszuschläge
anteilige Kosten der Unterkunft
Berechnungsbeispiel:
| Bedarf des Kindes (unter 6 Jahre alt) | Einkünfte des Kindes | |
| Regelbedarfsstufe 6: 224 € | Unterhalt: 225 € | |
| Anteilige Kosten der Unterkunft: 150 € | Kindergeld: 184 € | |
| Bedarf gesamt: 374 € | Einkünfte gesamt: 409 € | |
| abzüglich Bedarf: - 374 € | ||
| übersteigender Teil: 35 € |
Der nicht für den Bedarf des Kindes benötigte Betrag in Höhe von 35,- € ist Einkommen des Kindergeldberechtigten.
1.3 Die Ziffern 1.1 und 1.2 sind entsprechend anzuwenden auf andere Leistungen für Kinder i.S.v. (§ 32 und § 63 EStG) (Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung).
1.4 Kindergeld für Volljährige
1.4.1 Bei volljährigen Kindern ist Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen (§ 32 und § 63 EStG).
1.4.2 Wenn das Kindergeld oder Teile davon dem Kind durch einen besonderen Zuwendungsakt zugewendet werden (z.B. mittels Einzahlung auf ein eigenes Konto des Kindes), ist es in entsprechender Höhe als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Die gemeinsame Haushaltsführung genügt dafür nicht.
1.4.3 Kindergeld bei Behinderung:
Nach 3 Grundsatzurteilen des Bundesfinanzhofs vom 15.10.1999 besteht auch für erwachsene Menschen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (es gilt Ziff. 1.4.1).
Sich selbst unterhalten kann ein behindertes Kind, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfes (allgemeiner Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) ausreicht.
Es ist auch dann nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wenn es im Rahmen der Eingliederungshilfe stationär betreut wird.
Diese Rechtsprechung gilt auch für den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag (BfinH ->VIR 183/97,40/98 u.182/98 v.15.10.1999).
1.5 Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Einkommensteuergesetz (EStG)
Kindergeld ist eine familienpolitische Leistung, die den Eltern zur Entlastung der Aufwendungen für die Betreuung ihrer volljährigen Kinder zufließt. Grundsätzlich ist bei Eltern, die mit ihren volljährigen behinderten Kindern gemeinsam in einem Haushalt leben, davon auszugehen, dass ihnen entsprechende Aufwendungen entstehen, so dass eine Abzweigung nicht in Frage kommt.
In besonders gelagerten Fällen kann Kindergeld nach § 74 EStG an die für den Unterhalt des Kindes aufkommende Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden.
Ein Antrag auf Abzweigung soll insbesondere in folgenden Fällen gestellt werden:
- wenn die Eltern im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen;
- wenn ein behindertes volljähriges Kind nicht bei seinen Eltern lebt und den Eltern keine Aufwendungen für dieses Kind entstehen, insbesondere weil sie keinen Kontakt zu ihm haben.
Darüber hinaus kommt ein Antrag auf Abzweigung bei Vorliegen folgender Voraussetzungen in Betracht:
Wenn der Kindergeldberechtigte
- mangels Leistungsfähigkeit zu einem geringeren Unterhalt als das anteilige Kindergeld verpflichtet ist;
- seiner Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder mit einem geringeren Betrag als das auf das Kind entfallende Kindergeld nachkommt;
- dem Kind keinen Unterhalt leistet, seine Unterhaltsverpflichtung aber nicht verletzt, weil er sie durch Gewährung einer angemessenen Ausbildung bereits erfüllt hat.
Bei der Entscheidung über das Stellen eines Antrags auf Abzweigung sind die nachweislichen persönlichen finanziellen Aufwendungen der Eltern zu berücksichtigen. Der Antrag auf Abzweigung des Kindergelds ist an die Familienkasse zu richten, die darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Eine Abzweigung ist möglich in voller oder teilweiser Höhe des Kindergelds.
2. Kindergeld für Ausländer
Nach § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhält ein Ausländer Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist. Soweit im Bundeskindergeldgesetz (BKGG - § 17 Recht der Europäischen Gemeinschaft) Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte.
3. Kindergeld - Beträge
Das Kindergeld ist eine vorrangige Leistung, die in der Sozialhilfe in voller Höhe auf das Einkommen anzurechnen ist. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind einer Familie beträgt jeweils 184,- Euro monatlich. Für das dritte Kind werden 190,- Euro gezahlt, ab dem vierten Kind beträgt das Kindergeld jeweils monatlich 215,- Euro. Damit ergeben sich monatlich folgende Kindergeldleistungen (Stand: Seit 01.01.2010):
Bei 1 Kind: | 184,- € |
Bei 2 Kindern: | 368,- € |
Bei 3 Kindern: | 558,- € |
Bei 4 Kindern: | 773,- € |
Für jedes weitere Kind: | 215,- € |
4. Zuständigkeit
4.1 Familienkasse Hamburg
Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit schriftlich zu beantragen (§ 67 EStG). Für Hamburg ist zuständig:
Agentur für Arbeit Hamburg
Familienkasse
20079 Hamburg
Besucheradresse:
Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg
Tel.: 040 / 28 55-0
4.1.1 Besteht für den Zeitraum, für den Sozialhilfe geleistet wurde, Anspruch auf Kindergeld, sind Erstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers gegenüber der Agentur für Arbeit – Kindergeldkasse – nach den (§§ 102 ff SGB X) geltend zu machen.
4.2 Sozialrechtliches Kindergeld
Eine Berechtigung auf Sozialrechtliches Kindergeld besteht bei Vollwaisen oder bei Kindern, bei denen der Aufenthalt der Eltern nicht bekannt ist (§ 1 Abs. 2 BKGG). Die örtliche Zuständigkeit für solche Kinder, die einen Anspruch auf Sozialrechtliches Kindergeld und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, liegt bei der
Bundesagentur für Arbeit Nürnberg
Familienkasse
90327 Nürnberg
(FAX für Notfälle: 09111/2423997)
Neuanträge und Ersatzansprüche der Grundsicherungs- und Sozialämter sind direkt dorthin zu richten.
5. In Kraft treten
Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.