1. Inhalt
Ergibt sich bei Leistungsempfängern durch Neubegutachtungen des MDK eine (rückwirkende) Änderung der Pflegestufe, ändern Sie die Höhe der ergänzenden Leistung des Sozialhilfeträgers zu dem im Bescheid der Pflegekasse festgelegten Zeitpunkt der (Neu-) Feststellung der Pflegestufe.
Die vorgenannte Regelung wenden Sie analog auch für den Fall des erstmaligen Leistungsbezuges an, wenn ein Bewohner erst durch die (rückwirkende) Einstufung in eine höhere Pflegestufe auf die ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII angewiesen ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Ihnen zeitgleich mit der Antragstellung auf Neufestsetzung der Pflegestufe eine schriftliche Mitteilung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeeinrichtung hierüber zugegangen ist
2. In Kraft treten
Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2013 in Kraft.